Gewährleistung

Hallo Rechtswissler,

X kauft ein elektronisches Haushaltsgerät und braucht es zu einem festen Termin. Das Gerät wird vom Verkäufer ausgepackt, um es X vorzuführen und auf Mängel zu untersuchen. Das Gerät weist keine Mängel auf und es kommt zum Kauf. Der Verkäufer packt das Gerät nicht orndungsgemäss ein (lässt ein Styroporkissen weg), wodurch das Gerät einseitig im Karton nicht geschützt war.
X packt das Gerät zu Hause aus und es war an der ungeschützten Seite gebrochen.
X bringt das Gerät zurück und möchte ein funktionierendes Gerät haben.
Verkäufer hat kein 2. Gerät, es muss bestellt werden. Verkäufer nimmt das defekte Gerät zurück.
Eine Woche später geht X wieder in den Laden um sich ein inzischen neu geliefertes Gerät abzuholen. Verkäufer meint: „Das defekte Gerät zum Hersteller eingeschickt und sie warten auf die Gutschrift, erst dann kann ein neues Gerät herausgegeben werden.“ Wie lange das dauert weiss der Verkaufer nicht.

Hat X das Recht darauf ein Ersatzgerät zu bekommen - auch bevor der Verkäufer die Gutschrift des Herstellers bekommt?
Hat X das Recht darauf vom Kauf zurückzutreten?

Vielen Dank und viele Grüße

Hallo,

weist keine Mängel auf und es kommt zum Kauf. Der Verkäufer
packt das Gerät nicht orndungsgemäss ein (lässt ein
Styroporkissen weg), wodurch das Gerät einseitig im Karton
nicht geschützt war.
X packt das Gerät zu Hause aus und es war an der ungeschützten
Seite gebrochen.
X bringt das Gerät zurück und möchte ein funktionierendes
Gerät haben.

ich würde mal sagen, dass der Kunde überhaupt keinen Anspruch hat. Es ist ja mehr als offensichtlich, dass die Sache bei Gefahrenübergang mangelfrei war und der Schaden später eingetreten ist.

Gruß

S.J.

ich würde mal sagen, dass der Kunde überhaupt keinen Anspruch
hat. Es ist ja mehr als offensichtlich, dass die Sache bei
Gefahrenübergang mangelfrei war und der Schaden später
eingetreten ist.

Es gibt aber unter Umständen Sorgfaltspflichten auch nach Abschluss und Erfüllung eines Vertrages (sog. culpa post contractum finitum). Das Institut hat sich nicht weiter durchgesetzt, weil es in der Regel wegen (vertraglich) bestehender Sorgfalts- und Obhutspflichten überflüssig war.

Hier könnte ein solcher Fall gegeben sein: Eigentum ist übergegangen, (Preis bezahlt), der Verkäufer packt noch schnell das Ding zusammen.

Grüße H.P.

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