Gewährleistung

Guten Abend nochmals :smile:

Mich würde interessieren, wie es mit der Gewährleistung unter Händlern aussieht. Ist diese hier ausschließbar? Und wenn ja, kann ich dies im Gesetz finden?

Kann ein Händler beim Kaufvertrag mit einem Verbraucher in irgendeiner Weise die Gewährleistung ausschließen? Da steht vermutlich §475 entgegen, oder? Aber von privat zu privat ist das möglich, richtig?

Schönen Gruß!

Mich würde interessieren, wie es mit der Gewährleistung unter
Händlern aussieht. Ist diese hier ausschließbar?

Ja.

Und wenn ja,
kann ich dies im Gesetz finden?

§ 311 BGB, weil er die Vertragsfreiheit voraussetzt, und § 444 BGB, weil Gewährleistungsausschlüsse hier erwähnt werden. Eine explizite Regel gibt es nicht.

Kann ein Händler beim Kaufvertrag mit einem Verbraucher in
irgendeiner Weise die Gewährleistung ausschließen? Da steht
vermutlich §475 entgegen, oder

Genau. In Absatz 2 steht, was das Mindeste ist, also kann man die Gewährleistung hier nicht ausschließen.

Aber von privat zu privat ist
das möglich, richtig?

Ja.

Ok, vielen Dank.

Ich bin nur etwas irritiert beziehungsweise finde den Faden nicht, wenn es darum geht, dass es einen Verbrauchsgüterkauf gibt und nun die Gewährleistung ausgeschlossen wird.
Beim Gebrauchtwagenkauf wäre das meiner Meinung nach wirksam, weil die AGBs hier nicht eingreifen (wie zB 309 8 b bei neuen Sachen -> da wäre es also verboten?). Aber ist das schon der „Beweis“? Ich sehe nicht wirklich, wie mir der 475 II BGB weiterhilft.

Liebe Grüße

Ich sehe nicht wirklich, wie mir der 475 II BGB
weiterhilft.

Du willst doch wissen, ob § 475 Abs. 2 BGB bewirkt, dass beim Verbrauchsgüterkauf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann, richtig?

Die Vorschrift sagt: Durch Vereinbarung kann die Gewährleistung nicht auf weniger als ein bzw. zwei Jahre verkürzt werden. Wie soll man sie dann ausschließen können?

Ja, du hast Recht. Habs mir nochmal durch den Kopf gehen lassen (und vor allem richtig gelesen).

Ich hab mir nämlich notiert "Beispiel: Gebrauchtwagenkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung: Wirksam, da keine neue Sache (s. §309 Nr 8 b) und 475 gilt nicht, da kein Verbrauchsgüterkauf

Aber das macht keinen Sinn, vermutlich sollte hier stehen „aber 475 besagt dass der Ausschluss nicht möglich ist“

Wäre das richtig?