Gewährleistung?!

Hallo liebe Experten,

ich hätte mal eine Frage zu folgendem Beispiel:

Max Mustermann (nachfolgend nur noch Max) kauft im Dezember 2008 einen Komplettpc (~1.400.- €). Der Pc wurde standardmäßig gebraucht (kein OverClocking, Änderungen an Hardware etc. - aber das nur am Rande). Nach 21 Monaten gab die Grafikkarte (damaliger Preis ~550.- €, aktueller Neupreis ~300€, gebraucht ~130€) den Geist auf. Der Pc wurde komplett zurückgegeben, kontrolliert und der Verkäufer bestätigt die fehlerhafte Hardware.
Nach mehrmaligem Nachfragen (ca. 6 Wochen) bietet der Lieferant entwerder eine Grafikkarte eines anderen Herstellers an (Reperaturware, also nicht mal neu - und auch nicht ganz gleichwertig), oder aber ~100.- € Brutto in bar.

Max kommt das aber reichlich wenig vor, da es aktuell sogar unter dem Gebrauchtwarenpreis ist und er bei funktionierender Hardware auch nicht gezwungen wäre, diese zu verkaufen.

Welche Rechte hat Max? Austausch oder Reperatur wurden erst gar nicht angeboten?!

Vielen Dank und lg,

Lernstein

Hallo,

Welche Rechte hat Max? Austausch oder Reperatur wurden erst
gar nicht angeboten?!

Max hat, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie eingeräumt wurde, verdammt schlechte Karten. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nämlich nur dann, wenn der Defekt unzweifelhaft auf einen Sachmangel und nicht etwa Verschleiß, Fehlgebrauch etc. zurückzuführen ist. Darüber hinaus müsste Max den Beweis erbringen, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Alles in allem nicht ganz unproblematisch nach fast zwei Jahren scheinbar problemlosen Betriebs den Beweis zu erbringen, dass die Sache von Anfang an mangelhaft gewesen sein soll.

Ggf. wurde eine Garantie von Seiten des Herstellers oder des Händlers eingeräumt. Eine Verpflichtung eine solche zu gewähren besteht nicht. Daher kann die Garantie auch nach belieben eingeschränkt werden. In diesem Fall hilft ein Blick in die Garantiebedingungen.

Vielleicht ist der Verkäufer auch einfach nur kulant oder hat keine Ahnung von der Rechtslage. In dem Fall sollte Max eher „kleinere Brötchen backen“ und nach dem Motto „lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“ handeln, bevor der Händler von seinem Anwalt erfährt, dass eigentlich gar kein Anspruch besteht oder er es sich mit der Kulanz einfach anders überlegt.

Gruß

S.J.

Vielen Dank J.S.!

Noch eine Frage: gelten nicht für alle Artikel 2 Jahre Gewährleistungspflicht? Und da bei einem Nutzgegenstand ja davon auszugehen ist, dass er benutzt wird, sollte das vom Hersteller nicht mit eingerechnet werden? Wofür gelten denn sonst die 2 Jahre?

LG, Lernstein

Die zwei Jahre sind die grundsätzliche Verjährungszeit. Oder um es mit der üblichen Art und Weise von Steve Jobs zu sagen: Keinesfalls bedeutet Gewährleistung, dass die Sache zwei Jahre „halten“ muss.

Hallo,

Noch eine Frage: gelten nicht für alle Artikel 2 Jahre
Gewährleistungspflicht? Und da bei einem Nutzgegenstand ja
davon auszugehen ist, dass er benutzt wird, sollte das vom
Hersteller nicht mit eingerechnet werden? Wofür gelten denn
sonst die 2 Jahre?

Die Gewährleistung stützt sich im wesentlichen auf den § 433 BGB

http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html

Dort heißt es Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dieser Anspruch verjährt nach 2 Jahren.

Der Hersteller hat damit im übrigen nix zu tun. Mit dem besteht auch gar kein Vertrag.

Gruß

S.J.

Die Gewährleistung stützt sich im wesentlichen auf den § 433
BGB

Da werden die §§ 437 und 434, die wahren Helden der Gewährleistung, aber protestieren.

Vielen Dank Euch beiden!

Hab das Prinzip verstanden :smile:

LG, Lernstein

Die Gewährleistung stützt sich im wesentlichen auf den § 433
BGB

Da werden die §§ 437 und 434, die wahren Helden der
Gewährleistung, aber protestieren.

Glaube ich nicht wirklich, denn diese wären ohne den § 433 doch relativ einsam und verloren …