gewährleistung

Liebe/-r Experte/-in,

Wenn ein Privatmann eine Gasanlage für ein Auto bei einem Betrieb kauft & einbauen lässt; kann der Verkäufer dann spezielle Bedingungen an die Gewährleistung knüpfen? (Vertraglich u./o. per AGB`s )

Kann er z.B. den vorgeschriebenen Inspektionintervall des Gasanlagenherstellers kürzen um die 24 Gewährleistung zu übernehmen?
Oder kann er diese Inspektionen ausschließlich an seine Werkstatt binden?
(Bzw. die Gewährleistung ausschließen, wenn die Inspektion woanders gemacht wird?)

KFZ Hersteller dürfen dies ja meines Wissens nach, seit einigen Jahren nicht mehr.

Welche Gesetze regeln hier diese „Ausnahmen“?

Vielen Dank schon mal!

Hallo;

grundlegend, ist die Gewährleistung gesetzlich genau geregelt im BGB, was Details in der Automobilbranche angehen, kann ich leider nicht genau beantworten

LG
Antje

Hallo RUBY,

ich bin mir ziemlich sicher, dass der Händler weder die Inspektionsintervall kürzen, noch Dich an seine Werkstatt binden darf.
Allerdings muss die Werkstatt Deiner Wahl vom Hersteller der Gasanlage autorisiert sein.
Das Kaurecht ist im § 437 und das Werkvertragsrecht im § 643 BGB geregelt.Kannst Du gut googeln.

MfG

Wolfgang

Lieber Experte - eher Laie,

Wenn ein Privatmann eine Gasanlage für ein Auto bei einem Betrieb kauft & einbauen lässt; kann der Verkäufer dann spezielle Bedingungen an die Gewährleistung knüpfen?
(Vertraglich u./o. per AGB`s )

Nur gesetzliche Bestimmungen dürfen an die
Gewährleistungsbedingungen geknüpft werden - andernfalls macht sich der Händler strafbar. Vertraglich vom Gesetz unterstützt - ja; AGB, auf keinen Fall.
Weiter, ich weiß nicht ob er die Arbeitszeit berechnen darf.

Kann er z.B. den vorgeschriebenen Inspektionintervall des Gasanlagenherstellers kürzen um die 24 Gewährleistung zu übernehmen?

Verstehe die Frage nicht so ganz, aber hierbei verweise ich auf die jährlichen besuche des Schornsteinfegers. Der min., bzw. max. Intervall wird gesetzlich geregelt sein und darf sich auch nur in dieser Frist bewegen. Das nicht wahrnehmen der Inspektion wird vermutlich Auswirkung auf die Gewährleistung haben, vielleicht sogar eine gesetzl. Strafe nach sich ziehen.

Oder kann er diese Inspektionen ausschließlich an seine(Bzw. die Gewährleistung ausschließen, wenn die Inspektion woanders gemacht wird?)

Auch Spekulation: Der Schornsteinfeger mit seinen jährlichen besuchen muß nicht immer derselbe sein, nur die Lizenz haben.

KFZ Hersteller dürfen dies ja meines Wissens nach, seit einigen Jahren nicht mehr.

Ich behaupte ebenfalls die Gewährleistung ist nach wie vor gültig, aber ich kann mich auch irren.

Welche Gesetze regeln hier diese „Ausnahmen“?

Da es mindestens 2 Gesetzbücher sind, die hierbei betroffen werden, würde ich versuchen beim Bundesministerium der Justiz etwas über die Intervalle zu erfragen. Dabei suchen sich normal sterbliche tot, die geben bereitwillig Auskunft (dauert ein paar Tage).
Vertragrechtliches ist im BGB geregelt, letzte Seiten Nachschlagewerk (Gewährleistung,…).

Ich hoffe weiter geholfen zu haben.
MfG

Hallo R-U-B-Y
vollständig kann ich die Anfrage leider nicht beantworten. Fakt ist aber, dass viele Firmen versuchen „gesetzwidriges“ in den AGB´s zu verstecken und fügen dann die Salvatorische Klausel hinzu, um die AGB´s im Umkehrschluss nicht vollständig unwirksam werden zu lassen. Es gilt festzustellen, ob die Inspektion einer autorisierten Firma im Zusammenhang mit dem Schaden steht. Hierbei ist auch der Verschleiß nicht unwichtig. Es gibt zig Punkte zu beachten. Ich würde zu einem Besuch beim Anwalt raten. Ohne den Vertrag zu kennen, kann man in diesem Fall nichts Verbindliches sagen.

MfG
Candy**66

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend.

Die Gewährleistung darf nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft werden oder eingeschränkt werden.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Gruß

S.J.

Wenn ein Privatmann eine Gasanlage für ein Auto bei einem
Betrieb kauft & einbauen lässt; kann der Verkäufer dann
spezielle Bedingungen an die Gewährleistung knüpfen?
(Vertraglich u./o. per AGB`s )

Kann er z.B. den vorgeschriebenen Inspektionintervall des
Gasanlagenherstellers kürzen um die 24 Gewährleistung zu
übernehmen?
Oder kann er diese Inspektionen ausschließlich an seine
Werkstatt binden?
(Bzw. die Gewährleistung ausschließen, wenn die Inspektion
woanders gemacht wird?)

KFZ Hersteller dürfen dies ja meines Wissens nach, seit
einigen Jahren nicht mehr.

Welche Gesetze regeln hier diese „Ausnahmen“?

Es tut mir leid, dass ich Dir dabei leider keine Hilfe anbieten kann.
Aber binden kann und darf er Dich auf jeden Fall nicht und schon garnicht laut seinen AGB´s, denn das was in den AGB´s steht, gilt noch lange nicht als Gesetzt. Ich wünsch Dir aber viel Glück, wenn sich die Angelegenheit nicht schon lange erledigt hat.