Hallo,
es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“.
Was ein Mangel ist, kann man im Gesetz unter § 434 des BGB nachlesen (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html). Um es kurz zu machen: Bei einer gebrauchten Sache muss man schon mit bestimmten Zuständen rechnen und kann sicher nicht erwarten, dass alles wie neu ist (…eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.)
Der Anspruch auf diese Mangelfreiheit verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Hierbei muss man aber wiederum berücksichtigen, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Auch Verschleiß, Missbrauch, mangelnde Pflege und Wartung, Vorsatz etc. können ursächlich sein. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer.
Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand.
Mängel, die nachweisbar bei Kauf schon vorhanden waren, hat der Verkäufer aber kostenlos zu beseitigen. Ungeachtet dessen: Wenn der Verkäufer Geld für eine Reparatur verlangt bzw. bekommen hat, muss diese auch erfolgreich sein. Wenn er z.B. die Zündkerze getauscht hat und sich das hat bezahlen lassen, muss diese Maßnahme auch erfolgreich sein. Das hat nichts mit einer ggf. bestehenden Gewährleistungspflicht aus dem Kaufvertrag zu tun.
Alles in allem: Schwierig wie immer. Trotzdem würde ich als Käufer zunächst auf die bestehende Gewährleistung bestehen.
Gruß
S.J.