Hallo, ich habe vor ca 3 Wochen ein neues Handy in einem Internetshop gekauft.
Der Ohrhörer (also im Gerät) ist defekt, Reset ohne Erfolg, ein Fall für die Gewährleistung.
Da ich mein Handy brauche liegt mir an einer möglichst schnellen Abwicklung und so wenig „Offline“-Zeit wie möglich.
Deshalb möchte ich ein Ersatzgerät und keine Reparatur.
Kann ich einen Austausch Zug-um-Zug verlangen, und erst mein defektes Gerät einschicken wenn ich das Ersatzgerät habe? Oder hat der Händler das Recht den Defekt vorher zu prüfen (selbst bei naheliegendem Hardwaredefekt und ausführlicher Fehlerbeschreibung?)
Hallo,
ihr onlineshopper wollt die Ware billig haben aber den Service wie bei Rolls Royce. Beides geht nun mal nicht.
Auch beim Interneteinkauf hast Du Geschäftsbedingungen akzeptiert. Musst Du mal nachlesen, da ist oft auch die Gewährleistung geregelt. In jedem Fall muss der Händler die Gelegenheit haben den Defekt zu reparieren.
MfG
W.A.
Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Meine Frage ist jedoch eine rechtliche, nicht ob es verwerflich ist im Internet zu kaufen. Zumal ich keinen Service wie bei RR möchte, es geht mir um die gesetzlich geregelten, und im Detail um die o.g. Frage - ist ein Austausch Zug um Zug möglich bzw. habe ich einen Anspruch darauf.
Die AGB habe ich gelesen. Unter Gewährleistung steht es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Was sie ja eh immer machen.
Es greift also §439 - ich habe die Wahl ob ich den Schaden über Nachbesserung oder Nachlieferung beheben lassen will. Nur die Frage der Tauschmodalitäten sehe ich nicht geregelt.
Ihre Information ist leider falsch, und die Frage nach der Abwicklung noch offen.
Trotzdem herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Wenn noch jemand zu dieser Detailfrage Informationen hat würde mir das sehr helfen!
Viele Grüße!
Hallo,
Deshalb möchte ich ein Ersatzgerät und keine Reparatur.
die Art der Nacherfüllung kannst Du Dir laut BGB §439 Abs. 1 aussuchen (http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html). Auf eine Reparatur musst Du Dich nicht einlassen und kannst die Lieferung eines mangelfreien Gerätes verlangen.
Kann ich einen Austausch Zug-um-Zug verlangen, und erst mein
defektes Gerät einschicken wenn ich das Ersatzgerät habe? Oder
hat der Händler das Recht den Defekt vorher zu prüfen (selbst
bei naheliegendem Hardwaredefekt und ausführlicher
Fehlerbeschreibung?)
Selbstverständlich hat der Verkäufer das Recht zu prüfen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Ein Anspruch auf Vorab-Lieferung eines neuen Handys besteht nicht.
Also: Handy zum Händler bringen und Austausch verlangen. Sträubt sich dieser, weil er erst Mal prüfen möchte, schriftlich eine angemessene Frist setzen.
Gruß
S.J.
Vielen Dank für die fundierte Antwort!
Damit habe ich gerechnet, erscheint ja auch logisch… Auch wenn es leider ein paar Tage Mehrausfall für mich bedeutet. Danke jedenfalls!
Hallo, wenn es mit dem §439 so einfach ist warum fragst Du dann?
Zitat:
"Doch es gibt kein generelles Rücktrittsrecht vom Kauf. Nur in wenigen Ausnahmen gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen: Bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften soll es vor übereilten Entscheidungen schützen.
Voraussetzung für ein Rückgaberecht ist, dass die Ware Mängel hat. Das allein reicht aber nicht. Sendet etwa der neue Fernseher tonlos, kann man nicht verlangen, dass das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen wird. Vielmehr darf der Händler „nacherfüllen“: also reparieren oder dem Kunden ein anderes Gerät aus derselben Bauserie geben.
Ob nun Ersatz oder Reparatur, darf eigentlich der Kunde entscheiden. Doch der Händler darf einen Austausch ablehnen, wenn das zu teuer oder unmöglich wäre. Oft muss der Kunde also mit einer Reparatur zufrieden sein. Wie lange die dauern darf, entscheidet der Einzelfall: „In der Regel ist gegen zwei bis drei Wochen nichts einzuwenden“, meint Martin W. Huff, Rechtsanwalt in Frankfurt/Main. „Aber bei einem Auto, einem Handy oder anderen Gebrauchsgegenständen, die man rasch wieder braucht, ist mehr als ein Woche zu viel.“ Der Händler hat aber nur zwei Versuche. Schlägt auch die zweite Reparatur fehl, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten: Ware zurück, Geld zurück. Alternativ kann er auch den Fernseher behalten und Preisnachlass verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Händler das Gerät austauscht: Nach dem zweiten erfolglosen Versuch ist Schluss."
Letztendlich ist auch entscheidend welches Recht hier Anwendung findet. Beim Werkvertragsrecht entscheidet z.B.der Verkäufer zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Zu diesem Komplex gibt es unzählige Gerichtsurteile, welche sich zum Teil wiedersprechen. 2002 hat es auch eine Schudrechtsreform gegeben. Diese zu verstehen braucht es schon ein Studium der Rechtswissenschaften.
Letztendlich bewahrheitet sich immer wieder; wer billig kauft kauft zweimal.Damit habe ich jedoch nicht gesagt, dass es verwerflich ist im Internet zu kaufen.Nur wer den Kundendienst eines seriösen Händlers in Anspruch nehmen will muss auch bei einem seriösen Händler kaufen. Und die sind aus nachvollziehbaren Gründen nun mal teurer.
Hallo und Danke für die Hintergrundinfos! Da waren noch ein paar gute Fakten drin…
Ich will nicht stänkern und bin ja dankbar für Hilfe - aber eben zu meiner Frage
Und die bezieht sich eben auf einen Teilaspekt von §439BGB - nicht ob Onlinekauf empfehlenswert ist, nicht ob guter Service kostet.
Sondern nur, ob ich, wenn ich einen Austausch des Geräts möchte, verlangen kann erst das Ersatzgerät zu bekommen. Da kenne ich mich nicht aus, und dazu habe ich auch meine Frage gestellt.
Die Info habe ich ja jetzt mittlerweile auch bekommen und weiß Bescheid - und fühle mich jetzt gut gerüstet zum geltendmachen des Gewährleistungsanspruchs.
Und die Einschätzung aus ihrem Zitat, dass bei Handys ein Abwicklungszeitraum von einer Woche noch angemessen ist, ist ein neuer, guter und informativer Punkt, den ich dann auch ggf anführen kann.
Also herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
hallo,
der händler ist gesetzlich nicht verpflichtet das gerät zu tauschen. er hat ein recht auf nachbesserung. tritt dann genau der gleiche defekt erneut auf, besteht das recht auf wandlung.
gruß
candy**66