Gewährleistung bei defektem Rasenmäher

Hallo,

nehmen wir an jemand hätte im Juni letzten Jahres einen Rasenmäher gekauft. Der würde ca. 10 Mal benutzt, dann ein sehr starkes Vibrieren beim Mäher (vgl. Rüttelplatte) festgestellt. Mäher funktioniert zwar noch, aufgrund des Kaufpreises von 400 EURO und der kurzen Nutzungsdauer ist der Kunde aber enttäuscht.
Der Mäher würde dann im November (weniger als sechs Monate nach Kauf) beim Verkäufer reklamiert. Der tippt sofort auf „Eigenverschulden“, schickt ihn aber zur Überprüfung zu einem Betrieb, der die Garantiefälle des Rasenmäherherstellers abwickelt.
Nach kurzer Zeit wird per Postkarte mitgeteilt, dass es kein Garantiefall sei, angeblich sei ein Stein oder ähnliches überfahren worden. Eine Reparatur sei auch nicht möglich, da angeblich Totalschaden.
Man bietet nur an das Gerät zu verschrotten oder zerlegt!!! an den Kunden zurückzugeben.
Recherchen im Internet ergeben, dass bei einem defekten Rasenmäher es wohl die Regel der Händler/Hersteller ist, Ansprüche des Kunden mit den Begründungen „unsachgemäße Nutzung“ u.ä. abzulehnen.

Frage 1:
Kunde ist der Meinung, dass ide Herstellergarantie erst einmal egal ist, da innerhalb der ersten sechs Monate im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ja der Händler beweisen muss dass der Mangel nicht schon beim Verkauf vorlag. Wie könnte der Händler in der Praxis das beweisen, kann er es überhaupt? M.E. nach würde das nur durch ein unabhängiges Gutachten gehen, dessen Kosten (wer bezahlt die überhaupt) in keinem Verhältnis zum Streitwert stehen.

Frage 2: Für den Fall dass der Kunde Pech gehabt hat, hat er doch zumindest einen Anspruch das Gerät so zurückzubekommen, d.h. in einem Stück und funktionsfähig (und vibrierend), oder nicht?

Wer kann den Fall aufklären?

Schönen Dank und schönes Wochenende.

Gruß
Marko

Hallo,

Kunde ist der Meinung, dass ide Herstellergarantie erst einmal
egal ist, da innerhalb der ersten sechs Monate im Rahmen der
gesetzlichen Gewährleistung ja der Händler beweisen muss dass
der Mangel nicht schon beim Verkauf vorlag.

die Meinung sollte anhand des Gesetzestextes etwas adjustiert werden:
http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html

Gruß
Christian

Hallo,

im Gesetz heißt es „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Voraussetzung ist somit, dass ein Sachmangel und nicht etwa ein Schaden durch Verschleiß, Fremdverschulden, Fehlbedienung etc. vorliegt und dieser bereits bei Übergabe vorhanden war. Zudem ist der § ziemlich schwammig formuliert.

Nun ist nicht jeder Defekt ein Sachmangel. Und hier liegt auch der „Hase im Pfeffer“, denn der Käufer muss immer beweisen, dass es ein Sachmangel ist. Nur wenn dies bewiesen ist, geht das Gesetz innerhalb der ersten 6 Monaten nach Kauf davon aus, dass dieser bereits bei Übergabe vorhanden war.

Hier der Leitsatz des BGH hierzu:

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Link zum Urteil: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…

Unabhängig davon steht es dem Verkäufer natürlich frei einen Gegenbeweis anzutreten.

Letztendlich ist das ganze eine Beweisfrage, wobei die Beweislast beim Käufer läge. In einem Prozess würde der Richter sicher ein Sachverständigengutachten verlangen. Da der Käufer Kläger wäre, müsste er dafür ggf. in Vorleistung treten. Und das Ergebnis des Gutachtens müsste 100% sicher feststellen, dass der Defekt auf einen Mangel bei Übergabe beruht. Bestehen hier Zweifel, sieht es für den Käufer schlecht aus.

Zur Frage 2: Es sind sicher einige Kosten enstanden, die ggf. nicht durch Gewährleistungsansprüche gedeckt sind. Hart gesagt: Wenn der Käufer den Mäher ruiniert und der Verkäufer nichts dafür kann, muss der Verkäufer ja nicht auch noch entstehenden Aufwand tragen. Insofern kann ich durchaus verstehen, dass der Verkäufer nicht bereit ist, dass Teil auch noch wieder zusammen zu bauen. Sollte kein Anspruch gg. den VK bestehen, wovon ich ausgehe, wäre es schon kulant wenn der VK das Teil verschrottet oder in dem zerlegten Zustand zurück gibt, ohne dem Käufer den Aufwand in Rechnung zu stellen.

Gruß

S.J.

nehmen wir an jemand hätte im Juni letzten Jahres einen
Rasenmäher gekauft. Der würde ca. 10 Mal benutzt, dann ein
sehr starkes Vibrieren beim Mäher (vgl. Rüttelplatte)
festgestellt. Mäher funktioniert zwar noch, aufgrund des
Kaufpreises von 400 EURO und der kurzen Nutzungsdauer ist der
Kunde aber enttäuscht.
Der Mäher würde dann im November (weniger als sechs Monate
nach Kauf) beim Verkäufer reklamiert. Der tippt sofort auf
„Eigenverschulden“, schickt ihn aber zur Überprüfung zu einem
Betrieb, der die Garantiefälle des Rasenmäherherstellers
abwickelt.
Nach kurzer Zeit wird per Postkarte mitgeteilt, dass es kein
Garantiefall sei, angeblich sei ein Stein oder ähnliches
überfahren worden. Eine Reparatur sei auch nicht möglich, da
angeblich Totalschaden.
Man bietet nur an das Gerät zu verschrotten oder zerlegt!!! an
den Kunden zurückzugeben.
Recherchen im Internet ergeben, dass bei einem defekten
Rasenmäher es wohl die Regel der Händler/Hersteller ist,
Ansprüche des Kunden mit den Begründungen „unsachgemäße
Nutzung“ u.ä. abzulehnen.

Frage 1:
Kunde ist der Meinung, dass ide Herstellergarantie erst einmal
egal ist, da innerhalb der ersten sechs Monate im Rahmen der
gesetzlichen Gewährleistung ja der Händler beweisen muss dass
der Mangel nicht schon beim Verkauf vorlag. Wie könnte der
Händler in der Praxis das beweisen, kann er es überhaupt? M.E.
nach würde das nur durch ein unabhängiges Gutachten gehen,
dessen Kosten (wer bezahlt die überhaupt) in keinem Verhältnis
zum Streitwert stehen.

Frage 2: Für den Fall dass der Kunde Pech gehabt hat, hat er
doch zumindest einen Anspruch das Gerät so zurückzubekommen,
d.h. in einem Stück und funktionsfähig (und vibrierend), oder
nicht?

Wer kann den Fall aufklären?

Schönen Dank und schönes Wochenende.

Gruß
Marko

Danke für die Hinweise, Fall ist wohl doch nicht so eindeutig wie ich dachte.

Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass der Käufer den Rasenmäher nicht bewusst ruiniert hat indem z.b. über einen Bordstein gefahren wurde. Allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass beim Mähen ein Kiesstein oder ähnliches wa sich ja immer wieder findet für den Fehler (mit) ursächlich war.

Meiner Meinung nach müsste bei bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Rasenmähers, dieser so etwas allerdings abkönnen.
Mein Gefühl ist, dass sich gerade bei Rasenmähern gerne herausgeredet wird mit dem Hinweis auf Fremdverschulden/Fehlbedienung.
Dazu passt, dass der Rasenmäher nur ungern entgegengenommen und obwohl er an eine Servicewerkstatt verschickt wurde, innerhalb Wochenfrist die Information kam, dass kein Garantiefall vorliegt.
Glaube nicht, dass hier ordentlich und objektiv Ursachenforschung betrieben wurde.

Werde vor dem Hintergrund noch mal mit dem Verkäufer reden. Minimalziel muss es aber sein, das Gerät im funktionsfähigen Zustand zurückzubekommen (wie abgegeben).
Wenn ich ein Garantiefall z.B. Gebrauchtwagen reklamiere und dieser abgelehnt wird, bekomme ich das Auto ja auch nicht zerlegt zurück.

Wie sieht es eigentlich aus wenn der Rasenmäher nicht mehr in den abgelieferten Zustand gebracht werden kann? Welche Rechte hat man dann?

Gruß
Marko

Anmerkung
Hallo,

Dazu passt, dass der Rasenmäher nur ungern entgegengenommen
und obwohl er an eine Servicewerkstatt verschickt wurde,
innerhalb Wochenfrist die Information kam, dass kein
Garantiefall vorliegt.
Glaube nicht, dass hier ordentlich und objektiv
Ursachenforschung betrieben wurde.

Wozu auch? Ein derartiger Fehler ist offensichtlich.

Minimalziel muss es aber sein, das Gerät im funktionsfähigen
Zustand zurückzubekommen (wie abgegeben).
Wenn ich ein Garantiefall z.B. Gebrauchtwagen reklamiere und
dieser abgelehnt wird, bekomme ich das Auto ja auch nicht
zerlegt zurück.

Nö. Aber dafür darf dann der Reklamierer die Kosten der Untersuchung übernehmen. Kann er in den Garantiebedingungen nachlesen. Also sollte er sich überlegen, ob er das Ding nicht lieber selber zusammenbaut.
Gruß
loderunner

Habe inzwischen mit Verkäufer und Reparaturbetrieb gesprochen.
Die Kurbelwelle ist wohl verbogen, eine neue kostet über 200 EURO, so dass eine Reparatur unrentabel ist (kostet genausoviel wie ein neuer Mäher).
Der Chef vom Reparaturbetrieb war auch recht freundlich und bemüht. Er gab auch unumwunden zu dass bei den „modernen“ Rasenmäher u.U. schon ein kleiner Stein oder ein dickerer Zweig ausreicht, um die Geräte außer Gefecht zu setzen. Kein Vergleich mit älteren Geräten mit denenn man über Stock und über Stein fahren konnte.
Dafür kosten die Geräte ja auch doppel zu viel wie früher. 400 EURO (800 DM) für einen Rasenmäher wäre vor 10 Jahren Wahnsinn gewesen.

Das Versetzen in den Ausgangszustand inkl. die Kosten für die Hin- und Herschickerei würden sich auf ca. 90 EURO belaufen. Allerdings riet er mir im Interesse meinen Gesundheit, den Rasenmäher zu „beerdigen“, da der Mäher wohl „auseinanderfliegen“ könnte und er ihn auch nur gegen eine Haftungsfreistellung zusammen bauen würde.
Das ist mir dann doch zu riskant.

Werde im Ergebnis den Mäher wohl echt abschreiben müssen und versuchen ein robusteres Gerät zu erwerben, das länger hält.

Gruß
Marko