Hallo,
im Gesetz heißt es „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Voraussetzung ist somit, dass ein Sachmangel und nicht etwa ein Schaden durch Verschleiß, Fremdverschulden, Fehlbedienung etc. vorliegt und dieser bereits bei Übergabe vorhanden war. Zudem ist der § ziemlich schwammig formuliert.
Nun ist nicht jeder Defekt ein Sachmangel. Und hier liegt auch der „Hase im Pfeffer“, denn der Käufer muss immer beweisen, dass es ein Sachmangel ist. Nur wenn dies bewiesen ist, geht das Gesetz innerhalb der ersten 6 Monaten nach Kauf davon aus, dass dieser bereits bei Übergabe vorhanden war.
Hier der Leitsatz des BGH hierzu:
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Link zum Urteil: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…
Unabhängig davon steht es dem Verkäufer natürlich frei einen Gegenbeweis anzutreten.
Letztendlich ist das ganze eine Beweisfrage, wobei die Beweislast beim Käufer läge. In einem Prozess würde der Richter sicher ein Sachverständigengutachten verlangen. Da der Käufer Kläger wäre, müsste er dafür ggf. in Vorleistung treten. Und das Ergebnis des Gutachtens müsste 100% sicher feststellen, dass der Defekt auf einen Mangel bei Übergabe beruht. Bestehen hier Zweifel, sieht es für den Käufer schlecht aus.
Zur Frage 2: Es sind sicher einige Kosten enstanden, die ggf. nicht durch Gewährleistungsansprüche gedeckt sind. Hart gesagt: Wenn der Käufer den Mäher ruiniert und der Verkäufer nichts dafür kann, muss der Verkäufer ja nicht auch noch entstehenden Aufwand tragen. Insofern kann ich durchaus verstehen, dass der Verkäufer nicht bereit ist, dass Teil auch noch wieder zusammen zu bauen. Sollte kein Anspruch gg. den VK bestehen, wovon ich ausgehe, wäre es schon kulant wenn der VK das Teil verschrottet oder in dem zerlegten Zustand zurück gibt, ohne dem Käufer den Aufwand in Rechnung zu stellen.
Gruß
S.J.
nehmen wir an jemand hätte im Juni letzten Jahres einen
Rasenmäher gekauft. Der würde ca. 10 Mal benutzt, dann ein
sehr starkes Vibrieren beim Mäher (vgl. Rüttelplatte)
festgestellt. Mäher funktioniert zwar noch, aufgrund des
Kaufpreises von 400 EURO und der kurzen Nutzungsdauer ist der
Kunde aber enttäuscht.
Der Mäher würde dann im November (weniger als sechs Monate
nach Kauf) beim Verkäufer reklamiert. Der tippt sofort auf
„Eigenverschulden“, schickt ihn aber zur Überprüfung zu einem
Betrieb, der die Garantiefälle des Rasenmäherherstellers
abwickelt.
Nach kurzer Zeit wird per Postkarte mitgeteilt, dass es kein
Garantiefall sei, angeblich sei ein Stein oder ähnliches
überfahren worden. Eine Reparatur sei auch nicht möglich, da
angeblich Totalschaden.
Man bietet nur an das Gerät zu verschrotten oder zerlegt!!! an
den Kunden zurückzugeben.
Recherchen im Internet ergeben, dass bei einem defekten
Rasenmäher es wohl die Regel der Händler/Hersteller ist,
Ansprüche des Kunden mit den Begründungen „unsachgemäße
Nutzung“ u.ä. abzulehnen.
Frage 1:
Kunde ist der Meinung, dass ide Herstellergarantie erst einmal
egal ist, da innerhalb der ersten sechs Monate im Rahmen der
gesetzlichen Gewährleistung ja der Händler beweisen muss dass
der Mangel nicht schon beim Verkauf vorlag. Wie könnte der
Händler in der Praxis das beweisen, kann er es überhaupt? M.E.
nach würde das nur durch ein unabhängiges Gutachten gehen,
dessen Kosten (wer bezahlt die überhaupt) in keinem Verhältnis
zum Streitwert stehen.
Frage 2: Für den Fall dass der Kunde Pech gehabt hat, hat er
doch zumindest einen Anspruch das Gerät so zurückzubekommen,
d.h. in einem Stück und funktionsfähig (und vibrierend), oder
nicht?
Wer kann den Fall aufklären?
Schönen Dank und schönes Wochenende.
Gruß
Marko