Gewährleistung bei Dentalschmuck

Moien, miteinander!

Stellen wir uns folgendes Szenario vor:
Elfriede lässt sich von ihrem Zahnarzt einen Glitzerstein auf einen Zahn kleben. Das geht gute 4 Monate wunderbar, dann stellt Elfriede jedoch fest, dass der Stein wohl verschluckt wurde, denn er is weg. Der Zahnarzt is nett u klebt gratis nen neuen drauf, aber auch der is nach weniger als 3 Monaten wieder im Verdauungstrakt gelandet. Nu hat Elfriede es satt. Kann sie, statt einer weiteren (vermutlich wenig erfolgversprechenden) Nacherfüllung, die knapp 50€ vom Zahnarzt zurückverlagen, oder muss sie erst den dritten Stein verlieren/verdauen?

Gespannt auf Antworten wartet mit den besten Grüssen

Mutschy

Moien, miteinander!

Stellen wir uns folgendes Szenario vor:
Elfriede lässt sich von ihrem Zahnarzt einen Glitzerstein auf
einen Zahn kleben. Das geht gute 4 Monate wunderbar, dann
stellt Elfriede jedoch fest, dass der Stein wohl verschluckt
wurde, denn er is weg. Der Zahnarzt is nett u klebt gratis nen
neuen drauf, aber auch der is nach weniger als 3 Monaten
wieder im Verdauungstrakt gelandet. Nu hat Elfriede es satt.
Kann sie, statt einer weiteren (vermutlich wenig
erfolgversprechenden) Nacherfüllung, die knapp 50€ vom
Zahnarzt zurückverlagen, oder muss sie erst den dritten Stein
verlieren/verdauen?

das kommt zunächst einmal darauf an, ob bei die werkleistung des aufklebens des steins mangelhaft erfolgte. dazu müsste man wissen, wie lange so ein stein üblicherweise auf dem zahn haften bleibt oder ob man damit rechnen muss, dass er nach einer gewissen zeit, bei einer bestimmten nutzung abfällt…

Hallo!

das kommt zunächst einmal darauf an, ob bei die werkleistung
des aufklebens des steins mangelhaft erfolgte.

Das Aufkleben des Steins an sich nich wirklich, denn in unserem Szenrio sind noch Klebstoffreste aufm Zahn. Nur halt der Stein is wech :frowning:

dazu müsste man
wissen, wie lange so ein stein üblicherweise auf dem zahn
haften bleibt

Nach Aussage mehrerer Bekannter, die so ein Steinchen haben, u auch des Dentisten, halten die mehrere Jahre bei normaler Nutzung. Schon beim ersten Mal konnte sich der Zahnarzt keinen Reim drauf machen, wie der Stein so schnell entfleuchen konnte.

oder ob man damit rechnen muss, dass er nach
einer gewissen zeit, bei einer bestimmten nutzung abfällt…

Lt Zahnarzt hält der Stein mehrere Jahre, nur bei Elfriede eben nich. Mundhygiene wird im normalen Rahmen betrieben u keinerlei Mundwässerchen benutzt.

Gruss

Mutschy

Hallo!

das kommt zunächst einmal darauf an, ob bei die werkleistung
des aufklebens des steins mangelhaft erfolgte.

Das Aufkleben des Steins an sich nich wirklich, denn in
unserem Szenrio sind noch Klebstoffreste aufm Zahn. Nur halt
der Stein is wech :frowning:

die leistung ist nicht darin zu sehen, dass der zahnarzt ein bisschen kleber auf den zahn pinselt.
die werkleistung liegt darin, dass der stein so am zahn befestigt wird, dass er für den vorgesehenen oder üblichen zeitraum dort haften bleibt.

dazu müsste man
wissen, wie lange so ein stein üblicherweise auf dem zahn
haften bleibt

Nach Aussage mehrerer Bekannter, die so ein Steinchen haben, u
auch des Dentisten, halten die mehrere Jahre bei normaler
Nutzung. Schon beim ersten Mal konnte sich der Zahnarzt keinen
Reim drauf machen, wie der Stein so schnell entfleuchen
konnte.

unterstellt man, dass das stimmt und so dargelegt bzw. (bsplw. mit zeugen wie einem zahnarzt) bewiesen werden kann, dann liegt ein werkmangel nahe, § 633 bgb.
es bestehen insoweit die rechte gem. § 634 bgb. da bereits eine nacherfüllung fehlschlug, kann ohne erneute frist vom vertrag der rücktritt erklärt werden,§ 348 bgb. auch ohne § 636 bgb kann die entbehrlichkeit einer frist damit begründet werden, dass der unternehmer bereits einmal (unter einer gewissen frist) die möglichkeit hatte, den mangel zu beseitigen.

infolge des rücktritts sind die leistungen zurückzugewähren. d.h. die kosten für das aufkleben sind an den besteller zu bezahlen. der besteller selbst braucht den stein nicht zurückgeben (wohl auch nicht möglich), auch der wert des steins ist wohl nicht zu erstatten, § 346 abs.3 bgb.