Hallo!
das kommt zunächst einmal darauf an, ob bei die werkleistung
des aufklebens des steins mangelhaft erfolgte.
Das Aufkleben des Steins an sich nich wirklich, denn in
unserem Szenrio sind noch Klebstoffreste aufm Zahn. Nur halt
der Stein is wech 
die leistung ist nicht darin zu sehen, dass der zahnarzt ein bisschen kleber auf den zahn pinselt.
die werkleistung liegt darin, dass der stein so am zahn befestigt wird, dass er für den vorgesehenen oder üblichen zeitraum dort haften bleibt.
dazu müsste man
wissen, wie lange so ein stein üblicherweise auf dem zahn
haften bleibt
Nach Aussage mehrerer Bekannter, die so ein Steinchen haben, u
auch des Dentisten, halten die mehrere Jahre bei normaler
Nutzung. Schon beim ersten Mal konnte sich der Zahnarzt keinen
Reim drauf machen, wie der Stein so schnell entfleuchen
konnte.
unterstellt man, dass das stimmt und so dargelegt bzw. (bsplw. mit zeugen wie einem zahnarzt) bewiesen werden kann, dann liegt ein werkmangel nahe, § 633 bgb.
es bestehen insoweit die rechte gem. § 634 bgb. da bereits eine nacherfüllung fehlschlug, kann ohne erneute frist vom vertrag der rücktritt erklärt werden,§ 348 bgb. auch ohne § 636 bgb kann die entbehrlichkeit einer frist damit begründet werden, dass der unternehmer bereits einmal (unter einer gewissen frist) die möglichkeit hatte, den mangel zu beseitigen.
infolge des rücktritts sind die leistungen zurückzugewähren. d.h. die kosten für das aufkleben sind an den besteller zu bezahlen. der besteller selbst braucht den stein nicht zurückgeben (wohl auch nicht möglich), auch der wert des steins ist wohl nicht zu erstatten, § 346 abs.3 bgb.