Gewährleistung bei Gebrauchtwagen

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe vor fast 8 Wochen einen Gebrauchten Wagen mit Gebrauchtwagengarantie bei einem Händler gekauft. Nun ist die Batterie defekt. (Nach ca. drei Tagen stehen springt das uto nicht mehr an). Der Händler möchte 80 Euro für eine neue Autobatterie, weil es sich um Verschleiß handelt, und dieser nicht auf Garantie geht. Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug erst vor acht Wochen gekauft wurde, ist ihm egal.

Meine Meinung ist da anders: Mir ist die Garantie egal. Es gilt die normale Gewährleistung von einem Jahr auf Gebrauchtwagen mit der normalen Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Daher muss vorausgesetzt werden, dass die Batterie bereits beim Kauf defekt war, da der Händler kaum das Gegenteil beweisen kann. Die Batterie ist daher im Rahmen der Gewährleistung zu erneuern.

Wer hat recht?

Vielen Dank im Voraus

Hallo,

gilt die normale Gewährleistung von einem Jahr auf
Gebrauchtwagen mit der normalen Beweislastumkehr nach 6
Monaten. Daher muss vorausgesetzt werden, dass die Batterie
bereits beim Kauf defekt war, da der Händler kaum das
Gegenteil beweisen kann. Die Batterie ist daher im Rahmen der
Gewährleistung zu erneuern.

Moment! So einfach ist das nicht. Nicht jeder Defekt ist einem Mangel gleich zu setzen. Es ist nicht so, dass jeder Defekt, der binnen 6 Monaten nach Kauf auftritt, zwangsweise auf einen Sachmangel, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, zurück zu führen ist. Den Umstand, dass der Mangel auf einen Sachmangel, und nicht etwa auf Missbrauch, Fehlbedienung, Verschleiss etc. beruht, muss der Käufer beweisen. Erst dann greift die Beweislastumkehr.

Siehe

http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/viiizr329_03.htm

Leitsatz des BGH:

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Das hört sich auf den ersten Blick kompliziert an, wer das Urteil aber komplett ließt, wird begreifen, dass alles andere nicht praktikabel wäre und die Begründung absolut schlüssig ist.

Gruß

S.J.