Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf

Hallo,

angenommen Person X kauft bei Herr Y (Ein Gewerblicher Händler) ein Gebrauchtwagen. Herr Y schreibt in dem Kaufvertrag gut sichtbar, dass er keine Garantie gibt, und keine Haftung für eventuell nachträglich auftretende Schäden übernimmt.

Nach einigen Monaten hat Person X einen Motorschaden. Und möchte die Reperatur von Herrn Y bezahlt haben mit der Begründung:,Bei gebrauchten Waren beträgt die Frist für die Gewährleistung auch zwei Jahre, aber sie kann durch den Verkäufer auf ein Jahr beschränkt werden, sofern er dies im Angebot hinreichend deutlich vermerkt. Eine Verkürzung der Gewährleistung auf unter ein Jahr ist nicht zulässig. Weist der Verkäufer nicht hinreichend genau auf die verkürzte Gewährleistung hin oder versucht er diese noch kürzer zu gestalten (oder gar ganz auszuschließen), dann beträgt die Frist wieder ganze zwei Jahre."

Wer hat nun recht?

Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe des Wagens Mängel vorgelegen haben. Das ist hier nicht ersichtlich. Der Motor ging später kaputt. Darum: keine Ansprüche. Die Gewährleistungsfrist ist nur eine Verjährungsfrist, nicht etwa ein Mindesthaltbarkeitsdatum.