Hallo,
ich habe am 07.12.06 einen Induktionsherd, bestehend aus 4 Herdplatten und einem Backofen gekauft. Am 04.12.2009 funktionierten die Herdplatten nicht mehr. Die Rechnung (gleichzeitig Garantiebeleg) für die Reparatur weist Ersatzteile (Ind. Kochfeld) + Artikel/Dienstleistungen (Arbeitswert, Fahrtkosten, Kleinmaterial) aus. Den Rechnungsbetrag habe ich selbst ausgleichen müssen.
Seit 3 Wochen ist erneut das Kochfeld defekt. Der Monteur war da, sagt, es sei nicht zu reparieren. Man müsste ein neues Kochfeld montieren. Die Kosten hätte ich erneut voll zu tragen, da es sich nur um ein Ersatzteil handle. Kennt von euch jemand die Rechtslage? Vielen Dank für eure Hilfe!
Hallo,
bei der kostenpflichtigen Reparatur 2009 handelte es sich um einen sogenannten Werkvertrag. Dieser hat eine bestimmten Erfolg als Inhalt, hier Instandsetzung des Herdes. Entgegen weitläufiger Meinung haftet der Verkäufer bzw. Dienstleister sowohl bei einem Kaufvertrag, wie auch bei einem Werkvertrag keineswegs dafür, dass die gekaufte Sache oder die erbrachte Leistung eine bestimmte Zeit zu halten hat. Er ist lediglich verpflichtet, die Sache frei von Mängel zu übergeben bzw. die Leistung frei von Mängel zu erbringen. Die Verjährungsfrist ermöglicht dem Kunden, mangelhaft erbrachte Leistungen oder Lieferung innerhalb von 24 Monaten zu rügen.
Kurzum: Es müsste der Beweis erbracht werden, dass die Reparatur von Anfang an mangelhaft erbracht wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass diese nun rund 1,5 Jahre zurückliegt und der Herd in dieser Zeit problemlos funktionierte, wüsste ich nicht, wie man das beweisen könnte.
Sachen gehen früher oder später kaputt. Das ist nun Mal so und in den meisten Fällen muss man das dann selbst bezahlen.
Gruß
S.J.
ich habe am 07.12.06 einen Induktionsherd, bestehend aus 4
Herdplatten und einem Backofen gekauft. Am 04.12.2009
funktionierten die Herdplatten nicht mehr. Die Rechnung
(gleichzeitig Garantiebeleg) für die Reparatur weist
Ersatzteile (Ind. Kochfeld) + Artikel/Dienstleistungen
(Arbeitswert, Fahrtkosten, Kleinmaterial) aus. Den
Rechnungsbetrag habe ich selbst ausgleichen müssen.
Seit 3 Wochen ist erneut das Kochfeld defekt. Der Monteur war
da, sagt, es sei nicht zu reparieren. Man müsste ein neues
Kochfeld montieren. Die Kosten hätte ich erneut voll zu
tragen, da es sich nur um ein Ersatzteil handle. Kennt von
euch jemand die Rechtslage? Vielen Dank für eure Hilfe!
Gewährleistung bei komplett neuem Ersatzteil?
Hallo Steve,
Herzlichen Dank für die kompetente und schnelle Beantwortung.
Ist zwar schlecht für mich, aber halt nicht zu ändern…
Hallo,
der Fall ist eindeutig, Du hast sowohl auf die Arbeitsleistung als auch auf die verbauten Ersatzteile 2 Jahre Gewährleistung vom Reparaturdatum aus gerechnet.Wenn Du jetzt also die gleiche Firma beauftragst, müssen sie die Rep. umsonst machen, wenn es die ursprünglich eingebauten Teile betrifft.
Gruss
W.A.
Hey,
vielen Dank für deine schnelle Antwort. Jetzt steck ich ein wenig in der Klemme, da ein anderer User von wer-weiß-was gemeint hat, es handelt sich bei der Reparatur um einen Werkvertrag, bei dem der Monteur lediglich die Pflicht hat, das „Ersatzteil“ frei von Mängeln zu montieren. Deine Antwort ist für mich auch nachvollziehbar, allerdings bin ich mir jetzt wieder unsicher.
oder " Gewährleistung für Reparaturleistungen " googlen und auf Seite 1 die zweite.:
So wie beim Kauf eines Fernsehers oder Autos eine gesetzliche Gewährleistungspflicht die Händler dazu verpflichtet, Defekte in den ersten beiden Jahren nach dem Kauf kostenlos zu beheben, gilt auch für Reparaturleistungen durch Handwerker eine Gewährleistungspflicht. Die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf setzt diese gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist für Reparaturen auf zwei Jahre fest.
Diese zweijährige Gewährleistungsfrist kann aber vertraglich verkürzt werden - auf wenigstens ein Jahr. Dabei muss der Kunde nicht einmal ausdrücklich sein Einverständnis erklären und etwa irgendetwas unterschreiben. Es reicht, wenn diese verkürzte Gewährleistungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens aufgeführt ist und diese vom Kunden anerkannt wurden. Viele Anbieter von Reparaturen nehmen die Möglichkeit einer verkürzten Gewährleistungsfrist in Anspruch. Sie legen in ihren AGBs fest, wie lang ihre Kunden einen Gewährleistungsanspruch haben. Während dieser Gewährleistungszeit hat der Reparaturbetrieb die Verpflichtung zur kostenlosen Nachbesserung. Ausgenommen sind wie im Falle der Gewährleistungspflicht für Konsumgüter Fehler durch Verschleiß, unsachgemäße Handhabung oder Gewalteinwirkung. Wer innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Reparatur durchführen lassen muss, sollte den Reparaturvertrag bzw. die Quittung über diese unbedingt aufbewahren, um den Vorgang in Streitfällen belegen zu können.
Hey,
du bist klasse. Nochmals vielen Dank!
hallo,
auf der reparaturrechnung sollten doch die agb`s vermerkt sein? bei reparaturen besteht eine gewährleistungsfrist von 12 monaten. sorry, habe leider keine besseren neuigkeiten.
gruß
candy**66