Hallo,
wie ist eigentlich die Gewährleistung bei Leuchtkörpern geregelt?
Einerseits ist natürlich nicht nachprüfbar, ob der angelieferte Leuchtkörper wirklich der ist, erst vor wenigen Tagen gekauft wurde und für den ein entsprechender Kaufbeleg vorglelegt wird.
Andererseits ist es nicht zumutbar, dass ein Käufer keinen Ersatz bekommt, wenn ein Leuchtkörper wirklich nach nur wenigen Tagen ausfällt.
Grüße
Carsten
Hallo,
wie ist eigentlich die Gewährleistung bei Leuchtkörpern
geregelt?
wie bei allen anderen Sachen auch:
BGB § 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Nicht mehr und nicht weniger.
Einerseits ist natürlich nicht nachprüfbar, ob der
angelieferte Leuchtkörper wirklich der ist, erst vor wenigen
Tagen gekauft wurde und für den ein entsprechender Kaufbeleg
vorglelegt wird.
Das ist bei allen anderen Sachen auch so. Es steht dem Verkäufer natürlich frei die Sachen entsprechend zu markieren. Da die Gewährleistung aber nur die Mangelfreiheit bei Übergabe gilt, dürfte es dem Verkäufer grundsätzlich erst Mal nicht interessieren, wenn etwas ein paar Tage später einen Defekt aufweist.
Andererseits ist es nicht zumutbar, dass ein Käufer keinen
Ersatz bekommt, wenn ein Leuchtkörper wirklich nach nur
wenigen Tagen ausfällt.
Eine Stelle im Gesetz, dass eine Sache eine bestimmte Zeit oder gar zwei Jahre zu „halten“ hat, wird man vergeblich suchen. Wenn der Leuchtkörper funktionierte und ein paar Tage später ausgefallen ist, kann man davon ausgehen, dass dieser bei Übergabe mangelfrei war, womit die Anspruchsgrundlage fehlt.
Die Beweislast liegt im übrigen beim Käufer.
Gruß
S.J.
Hallo,
Die Beweislast liegt im übrigen beim Käufer.
Liegt in den ersten 6 Monaten nicht die Beweislast beim Verkäufer?
Cu Rene
Hallo,
Die Beweislast liegt im übrigen beim Käufer.
Liegt in den ersten 6 Monaten nicht die Beweislast beim
Verkäufer?
nein. Im Prinzip nicht. Zum einen gilt diese Regelung nur beim Verbrauchsgüterkauf, zum anderen wird diese Beweislastumkehr für gewöhnlich gründlich missverstanden.
Häufig wird diese so interpretiert, als das bei einem Defekt der Verkäufer beweisen müsste, dass dieser Defekt nicht sein Verschulden sei. Wenn man sich den § 476 BGB nun aber mal genau ansieht, merkt man, dass da etwas komplett anderes drin steht:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel , so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war […].
Ein Defekt ist aber nicht automatisch auf einen Sachmangel zurück zu führen. Dieser kann auch auf Verschleiß, Fehlbedienung, Missbrauch, Vorsatz etc. beruhen.
Das bedeutet, dass der Käufer zunächst beweisen kann, dass der Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Kann er das, greift die Beweislastumkehr und es ist davon auszugehen, dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang bestand. Das ist so auch höchstrichterlich vom BGH bestätigt.
Gruß
S.J.
hier würde ich die Frage anders stellen wollen
Ich muss sagen von dem Ganzen LED und Energiesparlampenmüll bin ich mehr als bedient.
Ich habe eine durchschnittliche Ausfallrate von 30%.
Auf der Verpackung der Hersteller steht dass die Lebensdauer diese Leuchtmittel 3 oder 5 mal solange ist wie bei wolfram LM.
Allerdings verrecken die Teile schon nach wenigen Wochen.
Beschwert man sich heisst es lapidar:
LM sind Verbrauchsmittel und deshalb von jeder Art Garantie ausgeschlossen.
Ich finde man sollte den Dreck nach Berlin senden und dort sein Geld einfordern.
LED LM kosten um die 30 bis 50€ und das steht in keinem Verhältnis zur Qualität.
Wieder eine Verarsche aus Berlin/Brüssel