a) liegt ein beidseitiges handelsgeschäft vor, § 343 hgb ?
deshalb wäre es gut zu wissen, was man unter „kleinem
unternehmen“ versteht. ist die grenze zum handelsgewerbes, §§
1 II bzw 6hgb überschritten und gilt dies auch für den
verkäufer ?
Hallo. Danke.
Ich weiss, das klingt jetzt blöd, aber mit diesen
Fachbegriffen (beidseitiges Handelsgeschäft…) kann ich echt
nix anfangen.
Also, der Verkäufer ist eine ziemlich große Firma. IN aller
Regel machen die wohl nur Versand, aber möglicherweise auch
Abholung.
ok, dann liegt die vermutung eines handelsgeschäfts für diese partei nahe.
Der Käufer ist im Prinzip ein ganz normaler Typ. Er hat
lediglich ein Gewerbe angemeldet, und er bestellt es auf dem
Namen der Gewerbefirma. Die bestellte WAre (die Akkus) sollten
NIEMALS weiter verkauft werden, sondern für den Eigenbedarf
sein.
unerheblich ist, ob die ware teil des umlaufvermögens sein sollen oder als anlagevermögen genutzt wird. jedenfalls werden die akkus für den betrieb genutzt ?!
es ist immer noch nicht klar, ob der käufer ein handelsgewerbe betreibt. die bloße gewerbeanmeldung sagt über den handelsrechtlichen gewerbebegriff nichts aus.
wenn der käufer mehrere mitarbeiter hat, einen gewissen jährlichen umsatz bzw. gewinn aufweist (da gibt es keine feste größen, ein fünfstelliger betrag sollte aber erreicht werden), dann sind das indizien für das handelsgewerbe.
sollte diese voraussetzungen nicht vorliegen und auch keine freiwillige eintragung im handelsregister als kaufmann vorliegt, dann spricht einiges dafür, dass der käufer die vermutung in § 1 abs.2 hgb widerlegen kann. damit würde § 377 hgb nicht anwendbar sein.
b) sollte ein solches handelsgeschäft vorliegen, muss man sich
überlegen, ob oder warum man die ware zumindest nicht
stichprobenmäßig untersucht hat, um den mangel zu entdecken.
wurde keine prüfung vorgenommen, der mangel hätte aber erkannt
werden können und wurde der mangel nicht unverzüglich gerügt,
verwirken die vertraglichen ansprüche. dann erübrigt sich jede
weiter prüfung…
Na ja, das kann man erstmal einfach so sagen. Du du, böser
Kunde, hättest ja mal gucken können. Wir reden hier über fast
eine Tonne Akkus. Wie bitte soll man die prüfen? Soll ich die
Spannung messen? DAs habe ich getan, sie war im üblichen
Bereich. Doch ob ein Akku „gut“ ist, erkennt man erst nach
einer gewissen Benutzungszeit. Nur wenn er total schrott ist,
KANN Man es sofort merken. Aber auch dazu braucht man
professionelle Testgeräte.
diese frage stellt sich, wenn § 377 hgb anwendbar ist.
wie man einen akku von einer tonne gewicht prüft oder welchen umfang man bei der prüfung erwarten darf, weiß ich nicht. das bestimmt man anhand eines verständigen durchschnittskaufmanns.
wenn es aber so sein sollte, wie du sagst, dass der mangel sich erst nach einer gewissen zeit zeigt, dann findet § 377 abs. 3 hgb anwendung, d.h. sobald der mangel festgestellt wurde, musste dies unverzüglich (und am besten nachweisbar) beim verkäufer angezeigt werden.
wurde dies alles gemacht, muss der käufer die verwirkung seiner rechte nicht befürchten.
ALTERNATIV kann man den Akku auch real in Betrieb nehmen, um
zu erkennen, ob der lebensfroh oder eher lebensmüde ist. Dazu
muss man denn Akku aber mit sehr großen Strömen laden, um zu
sehen, wie sich die Spannung am Akku verhälst. Steigt sie sehr
schnell an, taugt der Akku nichts. Dann muss man den Akku
stark belasten, z.B. mit min. 100Ampere. Fällt die Spannung
schnell ab, taugt der Akku nichts.
Diese Tests kann man nicht mal eben machen. DAs kostet viel
Geld und Zeit, sowas zu testen.
aha. diese begründung spricht jedenfalls dafür, dass der käufer alles erforderliche zur prüfung getan hat und nicht mehr zu erwarten war.
Der Käufer hat sich einfach
auf die Seriösität verlassen, und ist nun offenbar selber
verlassen. Er hat tausende von Euro in den Stand gesetzt, die
höchstwahrscheinlich futsch sind. 
es kommt ganz darauf an, was der fachmann dazu sagt…
- sollte § 377 hgb nicht anwendbar sein, lässt man auf eigene
kosten feststellen, ob ein mangel vorliegt und dies bei
übergabe der sache der fall war (da der verkäufer diese
prüfung offenbar ablehnt). diese kosten holt man sich später
im wege schadensersatzes zurück, sofern ein solcher anspruch
besteht.
Wann soll das festgestellt werden? Jetzt?
Wie und wer soll das feststellen?
wenn man ansprüche geltend machen will, dann sollte man auch zeitnah handeln.
manchmal bietet der hersteller selbst an, eine fachkundige person vorbeizuschicken, die feststellen kann, ob und welcher mangel vorliegt. ansonsten wird sich doch jemand finden lassen, der sich mit den akkus auskennt und eine (kostengünstige) einschätzung abgibt. sollte wirklich ein mangel vorliegen, kann man ein (privates) sachverständigengutachten in auftrag geben.
alternativ gibt es die möglichkeit eines selbstständigen beweisverfahrens.
sollte der mangel behebbar sein bzw. eine ersatzlieferug
möglich sein, setzt man dem verkäufer eine angemessene frist
zur nacherfüllung (es sei denn, diese wurde von anfang an
verweigert). sollte diese frist ergebnislos verstreichen,
tritt man vom vertrag zurück oder mindert den kaufpreis.
zusätzlich kann man einen schadensersatz z.b. in höhe der
deckungskosten bei einem drittkauf verlangen.
Gut, mich würde jetzt aber mal interessieren, ob man - wenn
überhaupt - nur eine Chance als Käufer hat, weil noch keine 6
Monate vergangen sind, oder ob das egal ist, also sagen wir es
ist schon 12 Monate her. Würde das die Sache ändern?
es liegt kein verbrauchsgüterkauf vor, daher sind die 6 monate völlig unerheblich.
der vorteil für den käufer in diesem fall ist, dass die batterien nur gelagert wurden und nicht über längere zeit in gebrauch waren. somit gibt es aus meiner sicht als laie bei tonnenschweren akkus nur wenige gründe, die gegen einen sachmangel sprechen, der bereits bei übergabe vorlag (falsche lagerung fiele mir da nur ein; dazu kann der fachmann eine stellungnahme abgeben). entscheidend ist letztlich, was der fachmann sagt (vllt. sind diese probleme bei diesen akkus schon seit längerer zeit bekannt o.ä.)