Gewährleistung bei sehr schweren Gütern...?

Hallo,

angenommen eine kleine Firma kauft sagen wir 10 große Akkus, die zusammen fast eine Tonne wiegen.

Angeliefert wird per Spedition.

Nun stellt sich aber nach einigen Monaten (noch innerhalb der 6 Monate) heraus, das offenbar 4 der Akkus (min. 4) nicht einwandfrei sind.

Dies wurde im Vergleich mit den anderen Akkus festgestellt. Dies wurde tel. angenommen auch so mitgeteilt. Zunächst hat man angenommen eine reibungslose Abwicklung tel. zugesagt. Am nächten Tag wurde jedoch per Mail die Gewährleistung abgelehnt.

Wortlaut sinngemäss; man bezeifelt, dass die Akkus nicht einwandfrei sind. Es steht dem Käufer aber frei, die Akkus auf eigene Kosten zur Überprüfung einzusenden…

Angenommen, der Verkäufer verweigert also jegliche Unterstützung, wie müsste der Käufer weiter vorgehen, um möglichst schnell eine Abwicklung dieser Sache zu erreichen.

Muss der Käufer nun die Akkus selber zurück schicken, oder muss der Verkäufer die Abholung (und Überprüfung, ggf. Austausch…) der Akkus veranlassen? Dies ist für mich erstmal eine Kernfrage: wer muss den Versand (Spedition) zurnächst organisieren und bezahlen?

Der Käufer möchte möglichst schnell(zu seinem Recht?) kommen, damit das Projekt nicht gefährdet ist, und es keine unnötigen Zeitverzögerungen gibt?

Wie sollte vorgegangen werden, wenn der Verkäufer sich querstellt?

Warum könnte der Verkäufer sich querstellen? Nun, es ist denkbar, das schon vor einem Jahr die gleichen Akkus mal gekauft wurden. Nun wird möglicherweise vermutet, dass man defekte alte Akkus mit der neuen Rechnung abwickeln möchte…

Danke.

Grüße
John

Hallo!

Der Verkäufer der jetzt bemängelten Ware muss sich um den Rücktransport kümmern. Eine Abwehr der Gewährleistungsansprüche aus Ferndiagnose ist unzulässig,in den ersten 6 Monaten müsste der Händler es ja sogar beweisen,was er nur durch Untersuchung machen kann.
Klar kann er später diesen Beweis antreten und Transportkosten zurückverlangen,wenn die Akkus eben durch Fremdverschulden defekt wurden.

Nur „kleine Firma“ ? Haben Firmen überhaupt die Gewährleistungsrechte wie Privatkunden ? Ich meine nein !

Garantie mag sein,die gibt üblich der Akkuhersteller.

MfG
duck313

Hallo,

angenommen eine kleine Firma kauft

ich gehe davon aus, das es hier keine Gewährleistung gibt, da sich die gesetzliche Gewährleistung nur an Verbraucher richtet!

LG
Michael

ich gehe davon aus, das es hier keine Gewährleistung gibt, da
sich die gesetzliche Gewährleistung nur an Verbraucher
richtet!

Ich gehe davon aus, daß das falsch ist.

Hallo,

in
den ersten 6 Monaten müsste der Händler es ja sogar
beweisen,was er nur durch Untersuchung machen kann.

das gilt für den Verbrauchsgüterkauf.

Leute, Leute…

Gruß
C.

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Der Verkäufer der jetzt bemängelten Ware muss sich um den
Rücktransport kümmern. Eine Abwehr der
Gewährleistungsansprüche aus Ferndiagnose ist unzulässig,in
den ersten 6 Monaten müsste der Händler es ja sogar
beweisen,was er nur durch Untersuchung machen kann.
Klar kann er später diesen Beweis antreten und Transportkosten
zurückverlangen,wenn die Akkus eben durch Fremdverschulden
defekt wurden.

Nur „kleine Firma“ ? Haben Firmen überhaupt die
Gewährleistungsrechte wie Privatkunden ? Ich meine nein !

Garantie mag sein,die gibt üblich der Akkuhersteller.

MfG
duck313

Hallo,

danke sehr.
Ich weiss es ja auch nicht, ob jemand der das per Gewerbeschein gekauft hat, die Gewährleistung bekommt. Ich denke aber schon, das ist meines Wissens gängige Praxis.

Aber ich bin eben kein Fachmann.

Grüße
John

Hallo,

angenommen eine kleine Firma kauft

ich gehe davon aus, das es hier keine Gewährleistung gibt, da
sich die gesetzliche Gewährleistung nur an Verbraucher
richtet!

LG
Michael

Hallo Michael,
das kann sein. Ich weiss es auch nicht.
Aber die Kernfrage ist ja, wie man nun vorgehen muss.
Grüße
John

ich gehe davon aus, das es hier keine Gewährleistung gibt, da
sich die gesetzliche Gewährleistung nur an Verbraucher
richtet!

Ich gehe davon aus, daß das falsch ist.

Na ja, es wäre schön, wenn es falsch ist.
Wie geht man dann vor?

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Hallo C-Punkt.
Danke, aber was bedeutet das denn jetzt?
Angenommen der Fall ist echt. Oder eben Fiktion?
Was bedeutet das? Wenn jemand solche Akkus gekauft hat, und sich nach weniger als 6 Mon. rausstellt, das mit den Akkus etwas nicht stimmt, WIE geht man dann vor, und vor allem, wie bringt man das dem Verkäufer bei (wenn da was beizubringen ist)?

Danke.

Grüße
J

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Ich gehe davon aus, daß das falsch ist.

Na ja, es wäre schön, wenn es falsch ist.

Es ist falsch, weil die gesetzliche Sachmangelhaftung auch zwischen Unternehme®n gilt. Der Unterschied ist, daß es a) die Beweislastumkehr nach § 476 BGB (gilt nur Verbrauchsgüterkauf) nicht gibt und b) ein Ausschluß der Sachmangelhaftung (ebenfalls im Gegensatz zum Verbrauchsgüterkauf - vgl. § 475 BGB) möglich ist.

Da uns nicht bekannt ist, ob die Sachmangelhaftung bspw. durch AGB oder einzelvertragliche Klausel beschränkt oder komplett ausgeschlossen wurde, kann man auch nicht sagen, ob es überhaupt Ansprüche aus Sachmangelhaftung geben kann.

Die nächste Frage ist die Frage nach dem Transport. Man läßt sich so ein Zeug ja liefern, damit man es selbst nicht durch die halbe Republik karren muß bzw. weil man das nicht kann. Insofern hat natürlich der Verkäufer auch den Transport zu bezahlen, wenn - ja wenn - es sich wirklich um einen Mangel handelt und den muß natürlich (Beweislastumkehr nach 476 BGB gibts ja nicht, s.o.) der Käufer beweisen. Besser noch: er muß beweisen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes schon vorhanden war. Wenn er das z.B. mit Protokollen oder auf andere weise kann, dann ist alles fein. Kann er das nicht, muß er am Ende ggfs. auch für den (eigentlich unnötigen) Transport bezahlen.

Hallo,

angenommen eine kleine Firma kauft sagen wir 10 große Akkus,
die zusammen fast eine Tonne wiegen.

Angeliefert wird per Spedition.

Nun stellt sich aber nach einigen Monaten (noch innerhalb der
6 Monate) heraus, das offenbar 4 der Akkus (min. 4) nicht
einwandfrei sind.

Dies wurde im Vergleich mit den anderen Akkus festgestellt.
Dies wurde tel. angenommen auch so mitgeteilt. Zunächst hat
man angenommen eine reibungslose Abwicklung tel. zugesagt. Am
nächten Tag wurde jedoch per Mail die Gewährleistung
abgelehnt.

Wortlaut sinngemäss; man bezeifelt, dass die Akkus nicht
einwandfrei sind. Es steht dem Käufer aber frei, die Akkus auf
eigene Kosten zur Überprüfung einzusenden…

Angenommen, der Verkäufer verweigert also jegliche
Unterstützung, wie müsste der Käufer weiter vorgehen, um
möglichst schnell eine Abwicklung dieser Sache zu erreichen.

  1. bevor überhaupt irgendetwas (kostspielig) untersucht wird, sollte man prüfen, ob ansprüche nicht bereits verwirkt sind, § 377 hgb.
    dazu muss man sich fragen:

a) liegt ein beidseitiges handelsgeschäft vor, § 343 hgb ?
deshalb wäre es gut zu wissen, was man unter „kleinem unternehmen“ versteht. ist die grenze zum handelsgewerbes, §§ 1 II bzw 6hgb überschritten und gilt dies auch für den verkäufer ?

b) sollte ein solches handelsgeschäft vorliegen, muss man sich überlegen, ob oder warum man die ware zumindest nicht stichprobenmäßig untersucht hat, um den mangel zu entdecken. wurde keine prüfung vorgenommen, der mangel hätte aber erkannt werden können und wurde der mangel nicht unverzüglich gerügt, verwirken die vertraglichen ansprüche. dann erübrigt sich jede weiter prüfung…

  1. sollte § 377 hgb nicht anwendbar sein, lässt man auf eigene kosten feststellen, ob ein mangel vorliegt und dies bei übergabe der sache der fall war (da der verkäufer diese prüfung offenbar ablehnt). diese kosten holt man sich später im wege schadensersatzes zurück, sofern ein solcher anspruch besteht.
    sollte der mangel behebbar sein bzw. eine ersatzlieferug möglich sein, setzt man dem verkäufer eine angemessene frist zur nacherfüllung (es sei denn, diese wurde von anfang an verweigert). sollte diese frist ergebnislos verstreichen, tritt man vom vertrag zurück oder mindert den kaufpreis. zusätzlich kann man einen schadensersatz z.b. in höhe der deckungskosten bei einem drittkauf verlangen.

a) liegt ein beidseitiges handelsgeschäft vor, § 343 hgb ?
deshalb wäre es gut zu wissen, was man unter „kleinem
unternehmen“ versteht. ist die grenze zum handelsgewerbes, §§
1 II bzw 6hgb überschritten und gilt dies auch für den
verkäufer ?

Hallo. Danke.
Ich weiss, das klingt jetzt blöd, aber mit diesen Fachbegriffen (beidseitiges Handelsgeschäft…) kann ich echt nix anfangen.

Also, der Verkäufer ist eine ziemlich große Firma. IN aller Regel machen die wohl nur Versand, aber möglicherweise auch Abholung.

Der Käufer ist im Prinzip ein ganz normaler Typ. Er hat lediglich ein Gewerbe angemeldet, und er bestellt es auf dem Namen der Gewerbefirma. Die bestellte WAre (die Akkus) sollten NIEMALS weiter verkauft werden, sondern für den Eigenbedarf sein.

b) sollte ein solches handelsgeschäft vorliegen, muss man sich
überlegen, ob oder warum man die ware zumindest nicht
stichprobenmäßig untersucht hat, um den mangel zu entdecken.
wurde keine prüfung vorgenommen, der mangel hätte aber erkannt
werden können und wurde der mangel nicht unverzüglich gerügt,
verwirken die vertraglichen ansprüche. dann erübrigt sich jede
weiter prüfung…

Na ja, das kann man erstmal einfach so sagen. Du du, böser Kunde, hättest ja mal gucken können. Wir reden hier über fast eine Tonne Akkus. Wie bitte soll man die prüfen? Soll ich die Spannung messen? DAs habe ich getan, sie war im üblichen Bereich. Doch ob ein Akku „gut“ ist, erkennt man erst nach einer gewissen Benutzungszeit. Nur wenn er total schrott ist, KANN Man es sofort merken. Aber auch dazu braucht man professionelle Testgeräte.

ALTERNATIV kann man den Akku auch real in Betrieb nehmen, um zu erkennen, ob der lebensfroh oder eher lebensmüde ist. Dazu muss man denn Akku aber mit sehr großen Strömen laden, um zu sehen, wie sich die Spannung am Akku verhälst. Steigt sie sehr schnell an, taugt der Akku nichts. Dann muss man den Akku stark belasten, z.B. mit min. 100Ampere. Fällt die Spannung schnell ab, taugt der Akku nichts.

Diese Tests kann man nicht mal eben machen. DAs kostet viel Geld und Zeit, sowas zu testen. Der Käufer hat sich einfach auf die Seriösität verlassen, und ist nun offenbar selber verlassen. Er hat tausende von Euro in den Stand gesetzt, die höchstwahrscheinlich futsch sind. :frowning:

  1. sollte § 377 hgb nicht anwendbar sein, lässt man auf eigene
    kosten feststellen, ob ein mangel vorliegt und dies bei
    übergabe der sache der fall war (da der verkäufer diese
    prüfung offenbar ablehnt). diese kosten holt man sich später
    im wege schadensersatzes zurück, sofern ein solcher anspruch
    besteht.

Wann soll das festgestellt werden? Jetzt?
Wie und wer soll das feststellen?

sollte der mangel behebbar sein bzw. eine ersatzlieferug
möglich sein, setzt man dem verkäufer eine angemessene frist
zur nacherfüllung (es sei denn, diese wurde von anfang an
verweigert). sollte diese frist ergebnislos verstreichen,
tritt man vom vertrag zurück oder mindert den kaufpreis.
zusätzlich kann man einen schadensersatz z.b. in höhe der
deckungskosten bei einem drittkauf verlangen.

Gut, mich würde jetzt aber mal interessieren, ob man - wenn überhaupt - nur eine Chance als Käufer hat, weil noch keine 6 Monate vergangen sind, oder ob das egal ist, also sagen wir es ist schon 12 Monate her. Würde das die Sache ändern?

Danke.

Grüße
John

a) liegt ein beidseitiges handelsgeschäft vor, § 343 hgb ?
deshalb wäre es gut zu wissen, was man unter „kleinem
unternehmen“ versteht. ist die grenze zum handelsgewerbes, §§
1 II bzw 6hgb überschritten und gilt dies auch für den
verkäufer ?

Hallo. Danke.
Ich weiss, das klingt jetzt blöd, aber mit diesen
Fachbegriffen (beidseitiges Handelsgeschäft…) kann ich echt
nix anfangen.

Also, der Verkäufer ist eine ziemlich große Firma. IN aller
Regel machen die wohl nur Versand, aber möglicherweise auch
Abholung.

ok, dann liegt die vermutung eines handelsgeschäfts für diese partei nahe.

Der Käufer ist im Prinzip ein ganz normaler Typ. Er hat
lediglich ein Gewerbe angemeldet, und er bestellt es auf dem
Namen der Gewerbefirma. Die bestellte WAre (die Akkus) sollten
NIEMALS weiter verkauft werden, sondern für den Eigenbedarf
sein.

unerheblich ist, ob die ware teil des umlaufvermögens sein sollen oder als anlagevermögen genutzt wird. jedenfalls werden die akkus für den betrieb genutzt ?!
es ist immer noch nicht klar, ob der käufer ein handelsgewerbe betreibt. die bloße gewerbeanmeldung sagt über den handelsrechtlichen gewerbebegriff nichts aus.
wenn der käufer mehrere mitarbeiter hat, einen gewissen jährlichen umsatz bzw. gewinn aufweist (da gibt es keine feste größen, ein fünfstelliger betrag sollte aber erreicht werden), dann sind das indizien für das handelsgewerbe.
sollte diese voraussetzungen nicht vorliegen und auch keine freiwillige eintragung im handelsregister als kaufmann vorliegt, dann spricht einiges dafür, dass der käufer die vermutung in § 1 abs.2 hgb widerlegen kann. damit würde § 377 hgb nicht anwendbar sein.

b) sollte ein solches handelsgeschäft vorliegen, muss man sich
überlegen, ob oder warum man die ware zumindest nicht
stichprobenmäßig untersucht hat, um den mangel zu entdecken.
wurde keine prüfung vorgenommen, der mangel hätte aber erkannt
werden können und wurde der mangel nicht unverzüglich gerügt,
verwirken die vertraglichen ansprüche. dann erübrigt sich jede
weiter prüfung…

Na ja, das kann man erstmal einfach so sagen. Du du, böser
Kunde, hättest ja mal gucken können. Wir reden hier über fast
eine Tonne Akkus. Wie bitte soll man die prüfen? Soll ich die
Spannung messen? DAs habe ich getan, sie war im üblichen
Bereich. Doch ob ein Akku „gut“ ist, erkennt man erst nach
einer gewissen Benutzungszeit. Nur wenn er total schrott ist,
KANN Man es sofort merken. Aber auch dazu braucht man
professionelle Testgeräte.

diese frage stellt sich, wenn § 377 hgb anwendbar ist.
wie man einen akku von einer tonne gewicht prüft oder welchen umfang man bei der prüfung erwarten darf, weiß ich nicht. das bestimmt man anhand eines verständigen durchschnittskaufmanns.
wenn es aber so sein sollte, wie du sagst, dass der mangel sich erst nach einer gewissen zeit zeigt, dann findet § 377 abs. 3 hgb anwendung, d.h. sobald der mangel festgestellt wurde, musste dies unverzüglich (und am besten nachweisbar) beim verkäufer angezeigt werden.
wurde dies alles gemacht, muss der käufer die verwirkung seiner rechte nicht befürchten.

ALTERNATIV kann man den Akku auch real in Betrieb nehmen, um
zu erkennen, ob der lebensfroh oder eher lebensmüde ist. Dazu
muss man denn Akku aber mit sehr großen Strömen laden, um zu
sehen, wie sich die Spannung am Akku verhälst. Steigt sie sehr
schnell an, taugt der Akku nichts. Dann muss man den Akku
stark belasten, z.B. mit min. 100Ampere. Fällt die Spannung
schnell ab, taugt der Akku nichts.

Diese Tests kann man nicht mal eben machen. DAs kostet viel
Geld und Zeit, sowas zu testen.

aha. diese begründung spricht jedenfalls dafür, dass der käufer alles erforderliche zur prüfung getan hat und nicht mehr zu erwarten war.

Der Käufer hat sich einfach
auf die Seriösität verlassen, und ist nun offenbar selber
verlassen. Er hat tausende von Euro in den Stand gesetzt, die
höchstwahrscheinlich futsch sind. :frowning:

es kommt ganz darauf an, was der fachmann dazu sagt…

  1. sollte § 377 hgb nicht anwendbar sein, lässt man auf eigene
    kosten feststellen, ob ein mangel vorliegt und dies bei
    übergabe der sache der fall war (da der verkäufer diese
    prüfung offenbar ablehnt). diese kosten holt man sich später
    im wege schadensersatzes zurück, sofern ein solcher anspruch
    besteht.

Wann soll das festgestellt werden? Jetzt?
Wie und wer soll das feststellen?

wenn man ansprüche geltend machen will, dann sollte man auch zeitnah handeln.
manchmal bietet der hersteller selbst an, eine fachkundige person vorbeizuschicken, die feststellen kann, ob und welcher mangel vorliegt. ansonsten wird sich doch jemand finden lassen, der sich mit den akkus auskennt und eine (kostengünstige) einschätzung abgibt. sollte wirklich ein mangel vorliegen, kann man ein (privates) sachverständigengutachten in auftrag geben.

alternativ gibt es die möglichkeit eines selbstständigen beweisverfahrens.

sollte der mangel behebbar sein bzw. eine ersatzlieferug
möglich sein, setzt man dem verkäufer eine angemessene frist
zur nacherfüllung (es sei denn, diese wurde von anfang an
verweigert). sollte diese frist ergebnislos verstreichen,
tritt man vom vertrag zurück oder mindert den kaufpreis.
zusätzlich kann man einen schadensersatz z.b. in höhe der
deckungskosten bei einem drittkauf verlangen.

Gut, mich würde jetzt aber mal interessieren, ob man - wenn
überhaupt - nur eine Chance als Käufer hat, weil noch keine 6
Monate vergangen sind, oder ob das egal ist, also sagen wir es
ist schon 12 Monate her. Würde das die Sache ändern?

es liegt kein verbrauchsgüterkauf vor, daher sind die 6 monate völlig unerheblich.
der vorteil für den käufer in diesem fall ist, dass die batterien nur gelagert wurden und nicht über längere zeit in gebrauch waren. somit gibt es aus meiner sicht als laie bei tonnenschweren akkus nur wenige gründe, die gegen einen sachmangel sprechen, der bereits bei übergabe vorlag (falsche lagerung fiele mir da nur ein; dazu kann der fachmann eine stellungnahme abgeben). entscheidend ist letztlich, was der fachmann sagt (vllt. sind diese probleme bei diesen akkus schon seit längerer zeit bekannt o.ä.)