Habe im April 2011 ein Handy bei einem Online-Shop gekauft. Das Gerät war gebraucht aber ich bekam 12 Monate Gewährleistung vom Händler. Leider ist das Gerät nach nicht einmal 4 Monaten nun bereits kaputt (lässt sich einfach nicht mehr einschalten - ohne Sturz o.Ä.)…
Nun wollte ich den Händler anschreiben, wobei mir auffiel, dass die Geschäftsadresse sich geändert hat.
Es könnte nun ja sein, dass der Inhaber sein Geschäft am Ort X geschlossen hat, um es (unter gleichem Namen) am Ort Y wieder zu eröffnen.
Wie sieht es dann mit meiner Gewährleistung aus???
Kann der Inhaber des Geschäfts sich darauf berufen, nicht mein „offizieller“ Vertragspartner gem. Kaufvertrag zu sein?
zunächst würde ich mir keine Gedanken um „ungelegte Eier“ machen, sondern mich zunächst an den Verkäufer wenden.
Was die Frage selbst angeht:
Auch wenn man seine Firma einfach nur „zu“ macht, kann man sich den Gewährleistungspflichten nicht entziehen. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, haftet, auch nach Geschäftsschließung, der Inhaber. Bei anderen Gesellschaftsformen, z.B. der GmbH, muss mindestens ein Jahr zwischen Geschäftsaufgabe und der tatsächlichen Liquidation des Unternehmens liegen.
Eine reine Verlagerung des Firmensitzes beeinträchtigt die Gewährleistung in keinem Fall.
Gruß
S.J.
Habe im April 2011 ein Handy bei einem Online-Shop gekauft.
Das Gerät war gebraucht aber ich bekam 12 Monate
Gewährleistung vom Händler. Leider ist das Gerät nach nicht
einmal 4 Monaten nun bereits kaputt (lässt sich einfach nicht
mehr einschalten - ohne Sturz o.Ä.)…
Nun wollte ich den Händler anschreiben, wobei mir auffiel,
dass die Geschäftsadresse sich geändert hat.
Es könnte nun ja sein, dass der Inhaber sein Geschäft am Ort X
geschlossen hat, um es (unter gleichem Namen) am Ort Y wieder
zu eröffnen.
Wie sieht es dann mit meiner Gewährleistung aus???
Kann der Inhaber des Geschäfts sich darauf berufen, nicht mein
„offizieller“ Vertragspartner gem. Kaufvertrag zu sein?