Servus,
ich glaube hier liegt wieder die klassische Verwechslung von „Gewährleistung“ und „Garantie“ vor.
Gewährleistung beschreibt die gesetzlich festgelegten Möglichkeiten wenn ein gekaufter Gegenstand einen Mangel vor dem Kauf schon hatte (z.B. wenn die Gummies schon brüchig waren).
Garantie hingegen beschreibt eine freiwillige Zusicherung bestimmter Leistungen beim Auftreten von Mängeln nach dem Kauf. Also z.B. die kostenlose Wiederherstellung der Funktion.
Da die Garantie freiwillig ist, kann sie natürlich vom Händler „frei gestaltet“ also für bestimmte Waren ausgeschlossen werden, wie z.B. „Verbrauchsartikel“.
Tante Wiki erklärt es eigentlich ganz griffig:
_Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:
* Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
* Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden._
Also, wenn Du nicht nachweisen kannst, dass die Gummischlaufen schon vor dem Kauf einen Mangel hatten (*), dann wird es nichts mit der Gewährleistung.
(* Was im vorliegenden Fall schwer bis unmöglich sein dürfte, es sei denn es gäbe einen Sachverständigen, der aufzeigen kann, dass die Haltbarkeit von mangelfreien Gummischlaufen normalerweise mehrere Jahre beträgt.)
Wenn darüber hinaus mit dem Käufer keine oder nur eine eingeschränkte Garantie(-Vereinbarung) abgeschlossen wurde, kann man auch hierüber keine Forderung geltend machen.
Nun zum Thema „Verbrauchsartikel“:
Nehmen wir an, es gäbe eine schriftliche Garantievereinbarung.
Da der Begriff „Verbrauchsartikel“ relativ allgemein ist, sollte man mal genau schauen, wie der Text der Garantievereinbarung - sofern überhaupt vorhanden - lautet und ob der Händler diesen Begriff evtl. in der Garantievereinbarung definiert hat.
Gibt es keine feste Definition, könnte man sich noch darüber streiten, ob die Gummischlaufen wirklich nach allgemeiner Verkehrsauffassung als „Verbrauchsartikel“ anzusehen sind oder evtl. eine bewusste Irreführung des Verbrauchers vorliegt bzw. der Händler versucht sich über dieses Hintertürchen aus der Garantieverpflichtung „herauszureden“.
Als „Verbrauch“ wird doch landläufig die „aufzehrende Verwendung eines Gutes“ bezeichnet, wobei dann das „Gut“ den „Verbrauchsartikel“ darstellt. Es handelt sich also um eine Nutzung, in deren Folge der Nutzen des Gutes durch Veränderung oder Umwandlung nicht mehr verfügbar, in anderer Form verfügbar oder in anderem Maße verfügbar ist.
Ein klassischer Verbrauchsartikel wäre z.B. Treibstoff oder Toilettenpapier.
Bei den Gummischlaufen ist dies nun so eine Sache. Einerseits werden sie meiner Meinung nach durch das sachgemäße Einschlagen der Heringe bzw. Aufhängen des Zeltes nicht unbrauchbar gemacht oder „umgewandelt“ also nicht „verbraucht“. Andererseits tritt natürlich zusätzlich auch ein witterungsbedingter Verschleiß auf, der sicherlich nach angemessener Weile einen Austausch der Gummis nötig macht. Hier tritt dann also doch eine „Umwandlung“ auf, die auf einen „Verbrauch“ schließen lässt.
Deiner Schilderung nach sind die Gummischleifen ja vor allem porös und spröde geworden, was auf witterungsbedingten Verschleiß hindeutet.
Dass dies schon nach so kurzer Zeit auftritt, ist zwar ärgerlich, aber sollte eigentlich für die Bewertung der Frage, ob ein „Verbrauchsartikel“ vorliegt oder nicht, eigentlich unerheblich.
Toilettenpapier wird ja auch nicht plötzlich zum „Nicht-Verbrauchsartikel“ weil es besonders stabil ist und lange hält.
Somit scheint mir die Argumentation des Händlers durchaus nachvollziehbar, auch wenn sie einem auf den ersten Blick ein wenig „fadenscheinig“ vorkommt.
Gruß,
Sax