Gewährleistung bei Verbrauchsmaterial

Im März 2011 wurde im Internet ein stabiles Partyzelt (für 350€)gekauft und Ende April im Garten aufgestellt.
Dach, Seitenteile und Vorder- u. Rückseite sind mit sogenannten Gummischlaufen am Gestänge befestigt.
Nach 2 1/2 Monaten sind ca. 50% der Gummischlaufen porös oder schon gerissen.
Sofortige Kontaktaufnahme per E-Mail mit dem Verkäufer, den Sachverhalt geschildert und um Zusendung von neuen Gummischlaufen gebeten.

als Antwort kam:

vielen Dank für Ihre Mail.
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, das die Gummischlaufen zu Verbrauchsmaterial gehören und weder auf Haltbarkeit noch auf Nutzungsdauer Garantien hierzu abgegeben werden.
Diese können Sie bequem in unserem Shop nachkaufen. Bei einem Kauf möchten wir Ihnen jeweils ein Set kurz und ein Set lange Gummischlaufen kostenlos dazu geben.

Haben die wirklich Recht? Gibt es auf Verbrauchsmaterial keine Gewährleistung?

danke im Voraus für helfende und nützliche Antworten

Gruß kieselsteinchen

M. E. ist eher die Frage, ob es wirklich Verbrauchsmaterial ist. Außerdem müsste daruf wohl hingewiesen werden (wie das z. B. bei Akkus üblich ist)

Hallo,

Haben die wirklich Recht? Gibt es auf Verbrauchsmaterial keine
Gewährleistung?

auch Verbrauchsmaterial muss bei Gefahrübergang (bei Kauf also idR. Übergabe) frei von Mängel sein.

Nicht mehr und nicht weniger.

Eine verbindliche Haltbarkeitsdauer kennt das Gesetz nicht. Weder bei Verbrauchsmaterial, noch bei allen anderen Sachen.

Gruß

S.J.

Hallo
Nun, die Gummiringe werden natürlich auch einem gewissen Verschleiß ausgesetzt, der vom Benutzer der Sache maßgeblich mitbestimmt wird.

Sind die Heringe Gratfrei, wie ist der Untergrund, wurde mehrmals mit dem Hammer auf das Gummi geschlagen?

Alles Dinge, die die Lebensdauer solcher Ringe maßgeblich beeinflussen.
Daher: Vorstellen kann ich mir schon, dass sie recht haben.

Eimal als vergleich die Räder bei einem Auto. Der eine fährt nur Autobahn, der Andere Off-Road. Ist doch klar, dass die reifen unterschiedlich abnutzen.

Cemal

Kopfschüttel (o.w,T)
nix

Servus,

ich glaube hier liegt wieder die klassische Verwechslung von „Gewährleistung“ und „Garantie“ vor.

Gewährleistung beschreibt die gesetzlich festgelegten Möglichkeiten wenn ein gekaufter Gegenstand einen Mangel vor dem Kauf schon hatte (z.B. wenn die Gummies schon brüchig waren).

Garantie hingegen beschreibt eine freiwillige Zusicherung bestimmter Leistungen beim Auftreten von Mängeln nach dem Kauf. Also z.B. die kostenlose Wiederherstellung der Funktion.

Da die Garantie freiwillig ist, kann sie natürlich vom Händler „frei gestaltet“ also für bestimmte Waren ausgeschlossen werden, wie z.B. „Verbrauchsartikel“.

Tante Wiki erklärt es eigentlich ganz griffig:
_Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

* Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
* Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden._

Also, wenn Du nicht nachweisen kannst, dass die Gummischlaufen schon vor dem Kauf einen Mangel hatten (*), dann wird es nichts mit der Gewährleistung.

(* Was im vorliegenden Fall schwer bis unmöglich sein dürfte, es sei denn es gäbe einen Sachverständigen, der aufzeigen kann, dass die Haltbarkeit von mangelfreien Gummischlaufen normalerweise mehrere Jahre beträgt.)

Wenn darüber hinaus mit dem Käufer keine oder nur eine eingeschränkte Garantie(-Vereinbarung) abgeschlossen wurde, kann man auch hierüber keine Forderung geltend machen.

Nun zum Thema „Verbrauchsartikel“:

Nehmen wir an, es gäbe eine schriftliche Garantievereinbarung.

Da der Begriff „Verbrauchsartikel“ relativ allgemein ist, sollte man mal genau schauen, wie der Text der Garantievereinbarung - sofern überhaupt vorhanden - lautet und ob der Händler diesen Begriff evtl. in der Garantievereinbarung definiert hat.

Gibt es keine feste Definition, könnte man sich noch darüber streiten, ob die Gummischlaufen wirklich nach allgemeiner Verkehrsauffassung als „Verbrauchsartikel“ anzusehen sind oder evtl. eine bewusste Irreführung des Verbrauchers vorliegt bzw. der Händler versucht sich über dieses Hintertürchen aus der Garantieverpflichtung „herauszureden“.

Als „Verbrauch“ wird doch landläufig die „aufzehrende Verwendung eines Gutes“ bezeichnet, wobei dann das „Gut“ den „Verbrauchsartikel“ darstellt. Es handelt sich also um eine Nutzung, in deren Folge der Nutzen des Gutes durch Veränderung oder Umwandlung nicht mehr verfügbar, in anderer Form verfügbar oder in anderem Maße verfügbar ist.

Ein klassischer Verbrauchsartikel wäre z.B. Treibstoff oder Toilettenpapier.

Bei den Gummischlaufen ist dies nun so eine Sache. Einerseits werden sie meiner Meinung nach durch das sachgemäße Einschlagen der Heringe bzw. Aufhängen des Zeltes nicht unbrauchbar gemacht oder „umgewandelt“ also nicht „verbraucht“. Andererseits tritt natürlich zusätzlich auch ein witterungsbedingter Verschleiß auf, der sicherlich nach angemessener Weile einen Austausch der Gummis nötig macht. Hier tritt dann also doch eine „Umwandlung“ auf, die auf einen „Verbrauch“ schließen lässt.

Deiner Schilderung nach sind die Gummischleifen ja vor allem porös und spröde geworden, was auf witterungsbedingten Verschleiß hindeutet.

Dass dies schon nach so kurzer Zeit auftritt, ist zwar ärgerlich, aber sollte eigentlich für die Bewertung der Frage, ob ein „Verbrauchsartikel“ vorliegt oder nicht, eigentlich unerheblich.

Toilettenpapier wird ja auch nicht plötzlich zum „Nicht-Verbrauchsartikel“ weil es besonders stabil ist und lange hält.

Somit scheint mir die Argumentation des Händlers durchaus nachvollziehbar, auch wenn sie einem auf den ersten Blick ein wenig „fadenscheinig“ vorkommt.

Gruß,
Sax

Thema verfehlt! (owt)
Sachmangelhaftung ist was anderes als Haltbarkeitsgarantie!

Hallo,

ich glaube hier liegt wieder die klassische Verwechslung von
„Gewährleistung“ und „Garantie“ vor.

glaube ich auch. Aber was Du schreibst, ist nicht ganz korrekt.

Gewährleistung beschreibt die gesetzlich festgelegten
Möglichkeiten wenn ein gekaufter Gegenstand einen Mangel vor
dem Kauf bei Gefahrübergang schon hatte (z.B. wenn die Gummies schon brüchig
waren).

Das nur der Vollständigkeit halber.

Garantie hingegen beschreibt eine freiwillige Zusicherung
bestimmter Leistungen beim Auftreten von Mängeln nach dem
Kauf.

Allgemein ist der Verbraucher der Meinung, dass das so ist, die Realität sieht aber häüfig anders aus. Häufig wird nur eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt, die sich im Prinzip nicht wesentlich von der Gewährleistung selbst unterscheidet.

Siehe hierzu auch:

http://dejure.org/gesetze/BGB/443.html

Deswegen ist es umso mehr wichtig, einen Blick in die Garantiebedingungen zu werfen.

Gruß

S.J.

Servus,

Du hast natürlich Recht.

Jedoch denke ich, dass jemand der mit dem Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nichts anfangen kann, mit dem Begriff „bei Gefahrübergang“ noch weniger anfangen kann. Daher meine Vereinfachung.

Gruß,
Sax