Käufer K kauft in D einen Gebrauchsgegenstand F, Geschäftsbedingungen des Verkäufers V nach BGB.
K verbringt F nach SP (EU-Ausland), wo F zum Gewährleistungsfall wird.
V verlangt von K auf dessen Kosten, F an V (nach D) zu schicken, zwecks Begutachtung. Nur wenn F seinen Standort in D hätte, übernähme V die Rücksendungskosten.
K verlangt von V, die Reparatur abzuwickeln, sich deswegen mit einer Anlaufadresse in SP in Verbindung zu setzen. K sei momentan nicht in SP.
Welches Verlangen, 3. oder 4., entspricht der Rechtslage ?
Und wenn er es nach Timbuktu oder auf ein Südsee-Atoll verbringt, wäre es noch wieder anders als in Spanien ?
Gekauft vom in Deutschland ansässigen Kunden, also kann der Kunde auch nur in D seine BGB-Rechte wahrnehmen.
Innerhalb D dürfte er umziehen und vom neuen Wohnort die Rechte beanspruchen. Und Händler müsste Ware ggf. auch auf seine Kosten abholen, wenn das sperrig wäre oder aufgebaut ist(Möbel).
Aber nicht aus dem Ausland.