Gewährleistung bei Verkauf von Kommissionsware

Liebe ExpertInnen,

muss ein gewerblicher Händler irgendeine Form von Gewährleistung für von ihm verkaufte Kommissionsware geben, etwa, dass sie gebrauchstüchtig ist? Ich meine gelesen zu haben, dass auch Privat-Verkäufer nur gebrauchstüchtige Gegenstände verkaufen dürfen, es sei denn, sie weisen auf Defekte hin. Beispielsweise wäre ein Fahrrad das nicht fahrbereit ist, kein FAHRrad, allenfalls ein „Ersatzteillager“ für Bastler. Ansonsten Geld zurück ?? - aber von wem : vom gewerblichen Verkäufer, der in Kommission verkauft oder direkt beim ursprünglichen Eigentümer der Ware?

Gruß
Lexi

Hallo,

für einen Mangel an der Kaufsache muß immer der Verkäufer (Vertragspartner des Käufers) einstehen!
Wenn der Händler VK ist, muß er einstehen,
wenn der Händler nur Makler ist, ist eventuell ein dritter VK und hat für Mängel einzustehen.

Ist doch klar, oder?

Grüße,
Dietmar

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Liebe ExpertInnen,

muss ein gewerblicher Händler irgendeine Form von
Gewährleistung für von ihm verkaufte Kommissionsware geben,
etwa, dass sie gebrauchstüchtig ist? Ansonsten Geld zurück ?? - aber von wem : vom
gewerblichen Verkäufer, der in Kommission verkauft oder direkt
beim ursprünglichen Eigentümer der Ware?

Gruß
Lexi

Wenn der Händler VK ist, muß er einstehen,
wenn der Händler nur Makler ist, ist eventuell ein dritter VK
und hat für Mängel einzustehen.

Grüße,
Dietmar

Hallo Dietmar,

danke für die Auskunft. Jetzt bleibt noch die Frage, inwieweit ein Privatverkäufer für Sachmängel haftbar ist. D.h. muss er im Falle eines Falles den Kaufpreis einer Ware zurück erstatten ?

Gruß
lexi

Wer privat etwas Verkauft, kann die Gewährleistung ausschließen. Die Verkaufsache hat jedoch sämtliche zugesicherte Eigenschaften zu besitzen und Mängel dürfen nicht arglistig verschwiegen werden.

Wenn ein gewerblicher VK jedoch nur vorgibt, ein dritter privater sei der Verkäufer, hat dieser Verkäufer die Gewährleistungspflicht und kann sich nicht vor der Sachmängelhaftung drücken.

Bei einem Kommissionsgeschäft nach § 383 HGB wird die Ware zwar „für Rechnung eines anderen“ aber in „eigenem Namen“ verkauft. Ein gewerbsmäßiger Kommissionär kann also die Sachmängelhaftung nicht ausschließen!

Grüße,
Dietmar

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