Hallo,
Wie sieht im Allgemeinen die rechtliche Haftung beim Verkauf durch Kleinanzeigen aus. Kann die Sachmängelhaftung (also Garantiefälle usw.) beim Verkauf durch Privatpersonen ausgeschlossen werden?
Ist dieser Ausschluss der Gewährleistung schriftlich festzuhalten bzw. wie sieht die Haftung aus, wenn die Ware ohne Kaufvertrag verkauft wird?
Diese Frage ist natürlich rein erfunden und an keinen konkreten Fall gebunden. Über unverbindliche allgemeine Antworten würde ich mich freuen.
mfG
Frank Flox
Hi Frank,
Wie sieht im Allgemeinen die rechtliche Haftung beim Verkauf
durch Kleinanzeigen aus.
Genau so wie sonst auch:wink:
Kann die Sachmängelhaftung (also
Garantiefälle usw.) beim Verkauf durch Privatpersonen
ausgeschlossen werden?
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/faqs/faqlist.fpl…
Garantie ist eine andere Schiene (siehe obiger Link).
Ist dieser Ausschluss der Gewährleistung schriftlich
festzuhalten bzw. wie sieht die Haftung aus, wenn die Ware
ohne Kaufvertrag verkauft wird?
Es gibt selbst dann einen Kaufvertrag, auch wenn noch nicht einmal ein einziges Wort gesprochen wird.
Morgens beim Bäcker:
Du (Morgenmuffel und noch nicht sonderlich kommunikationsbereit) legst Geld auf die Theke, zeigst auf die Kiste mit den Brötchen und hältst dann 2 Finger hoch. Der Bäcker gibt dir 2 Brötchen (evtl. noch Wechselgeld) und du gehst immer noch stumm, aber zufrieden ob des Erwerbs von wichtigen Frühstücksgrundstoffen wieder nach Hause.
Da wurde ein gültiger Kaufvertrag geschlossen, ohne zu schreiben und ohne zu sprechen.
Bei einem Verkauf kann es allerdings besser sein, die Bedingungen schriftlich festzuhalten, damit bei späteren Problemen die vereinbarten Bedingungen notfalls bewiesen werden können.
Gruß Ulrich (IANAL)
Das ist keine Lüge sondern eine sachzwangreduzierte Ehrlichkeit. (Dieter Hildebrandt)
hallo,
Es gibt selbst dann einen Kaufvertrag, auch wenn noch nicht
einmal ein einziges Wort gesprochen wird.
Morgens beim Bäcker:
Du (Morgenmuffel und noch nicht sonderlich
kommunikationsbereit) legst Geld auf die Theke, zeigst auf
die Kiste mit den Brötchen und hältst dann 2 Finger hoch. Der
Bäcker gibt dir 2 Brötchen (evtl. noch Wechselgeld) und du
gehst immer noch stumm, aber zufrieden ob des Erwerbs von
wichtigen Frühstücksgrundstoffen wieder nach Hause.
Da wurde ein gültiger Kaufvertrag geschlossen, ohne zu
schreiben und ohne zu sprechen.
Bei einem Verkauf kann es allerdings besser sein, die
Bedingungen schriftlich festzuhalten, damit bei späteren
Problemen die vereinbarten Bedingungen notfalls bewiesen
werden können.
danke für deine antwort. das mit dem kaufvertrag war mir bereits bekannt.
gibt es eine art beweislastumkehr, sodass der käufer dem verkäufer nicht beweisen muss, dass diese sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde?
Hallo,
gibt es eine art beweislastumkehr, sodass der käufer dem
verkäufer nicht beweisen muss, dass diese sachmängelhaftung
ausgeschlossen wurde?
grundsätzlich gilt im deutschen Rechtssystem: Wer behauptet, muss beweisen. Behauptet der Verkäufer also die Gewährleistung/Sachmängelhaftung ausgeschlossen zu haben, so obliegt ihm der Beweis hierfür.
Gruß
S.J.