Gewährleistung bei Weiterveräußerung

Moinsen,

folgender Sachverhalt:
Person A bittet Person B, bei Onlinehändler C eine Bestellung für A aufzugeben, da A nicht über einen Online Zugang verfügt. B bestellt also und übergibt den gewünschten Artikel mit Rechnung an A. Soweit so gut.
Nach einem halben Jahr funktioniert der Artikel nicht mehr und A möchte den Gewährleistungsanspruch direkt bei C (postalisch) geltend machen. (Ehrbarer Zug um B nicht weiter zu belasten, finde ich :smile:) Allerdings möchte C jetzt diese Gewährleistung nicht einlösen, weil A in „keinem Geschäftsverhältnis“ zu C steht.
Rechtens?

Also mich betrifft es nicht, aber wenn C Recht hat, sind ja sämtliche Veräußerungen bei den bekannten Auktionshäußern sinnlos, wo eine Rechnung mitgeliefert wird, weil noch keine 2 Jahre seit Kauf vergangen sind.

Vielen Dank für eure Hilfe

cheers Topper

Edit:Gewährleistung bei Weiterveräußerung
Hallo,

mMn ist dies korrekt, da der Gegenstand „weiterverkauft“ wurde an A.
Somit könnte „nur“ noch die Herstellergarantie gelten!
Ist meine Meinung. Muss aber nicht korrekt sein!:wink:

VG René

Hallo,

Allerdings möchte C jetzt diese Gewährleistung
nicht einlösen, weil A in „keinem Geschäftsverhältnis“ zu C
steht.
Rechtens?

Erstmal ja. Allerdings könnte der eigentliche Käufer B seine Ansprüche an den zweiten Käufer C abtreten. Denn die Ansprüche sind von B an C sind ja nicht verloren. Siehe auch: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…

Ich kann aber erstmal noch gar keinen Anspruch erkennen. Sachmangelhaftung bezieht sich nämlich ausschließlich auf Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegen, nicht auf eine Mindesthaltbarkeit. Siehe faq:1152. Und wenn mittlerweile mehr als 6Monate seit dem Kauf vergangen sind, muss der Käufer nicht nur den Mangel, sondern auch noch den Zeitpunkt des Vorhandenseins beweisen. Kann er das?

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

mMn ist dies korrekt, da der Gegenstand „weiterverkauft“ wurde
an A.

Jein. Siehe mein Posting oben.

Somit könnte „nur“ noch die Herstellergarantie gelten!

Die bezieht sich in allen mir bekannten Garantiebedingungen ausschließlich auf den Erstkäufer und ist dann nicht übertragbar.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Erstmal ja. Allerdings könnte der eigentliche Käufer B seine
Ansprüche an den zweiten Käufer C abtreten. Denn die Ansprüche
sind von B an C sind ja nicht verloren. Siehe auch:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…

wie dem Link zu entnehmen ist, kann der Verkäufer dies ggf. vertraglich ausgeschlossen haben.

Nähere Infos:

http://extreme.pcgameshardware.de/blogs/pokerclock/1…

Gruß

S.J.