folgender Sachverhalt:
Person A bittet Person B, bei Onlinehändler C eine Bestellung für A aufzugeben, da A nicht über einen Online Zugang verfügt. B bestellt also und übergibt den gewünschten Artikel mit Rechnung an A. Soweit so gut.
Nach einem halben Jahr funktioniert der Artikel nicht mehr und A möchte den Gewährleistungsanspruch direkt bei C (postalisch) geltend machen. (Ehrbarer Zug um B nicht weiter zu belasten, finde ich ) Allerdings möchte C jetzt diese Gewährleistung nicht einlösen, weil A in „keinem Geschäftsverhältnis“ zu C steht.
Rechtens?
Also mich betrifft es nicht, aber wenn C Recht hat, sind ja sämtliche Veräußerungen bei den bekannten Auktionshäußern sinnlos, wo eine Rechnung mitgeliefert wird, weil noch keine 2 Jahre seit Kauf vergangen sind.
mMn ist dies korrekt, da der Gegenstand „weiterverkauft“ wurde an A.
Somit könnte „nur“ noch die Herstellergarantie gelten!
Ist meine Meinung. Muss aber nicht korrekt sein!
Allerdings möchte C jetzt diese Gewährleistung
nicht einlösen, weil A in „keinem Geschäftsverhältnis“ zu C
steht.
Rechtens?
Erstmal ja. Allerdings könnte der eigentliche Käufer B seine Ansprüche an den zweiten Käufer C abtreten. Denn die Ansprüche sind von B an C sind ja nicht verloren. Siehe auch: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
Ich kann aber erstmal noch gar keinen Anspruch erkennen. Sachmangelhaftung bezieht sich nämlich ausschließlich auf Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegen, nicht auf eine Mindesthaltbarkeit. Siehe faq:1152. Und wenn mittlerweile mehr als 6Monate seit dem Kauf vergangen sind, muss der Käufer nicht nur den Mangel, sondern auch noch den Zeitpunkt des Vorhandenseins beweisen. Kann er das?
Erstmal ja. Allerdings könnte der eigentliche Käufer B seine
Ansprüche an den zweiten Käufer C abtreten. Denn die Ansprüche
sind von B an C sind ja nicht verloren. Siehe auch: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
wie dem Link zu entnehmen ist, kann der Verkäufer dies ggf. vertraglich ausgeschlossen haben.