Gewährleistung beim Autokauf

Er hat vor genau einem jahr ein gebrauchtes Auto gekauft, das seitdem „Gast“ in der werkstatt ist.Seit einer Woche ist er wieder in der Werkstatt weil die Klimaanlage nicht funktioniert, übrigens seitdem er den Wagen gekauft hat.
Ein mitarbeiter machte eine Probefahrt und ist liegen geblieben. Jetzt ist die Kupplung kaputt. Da schon soviel repariert werden musste an dem Fahrzeug, neues Motorsteuergerät, neue Landansonde, Verdampfer und trockner und er nicht mehr viel Geld zur Verfügung hat gab ihm der Verkäufer mündlich die Zusage die erneute Reparatur auf Raten abzuzahlen. Nun zog er seine Zusage wieder zurück. Seine Frage ist: kann er eine mündliche Absprache zurückziehen und muss er den erneuten Schaden wieder aus der eigenen Tasche bezahlen
Vielen Dank im voraus

Gruß, Karina

Eine Vereinbarung kann nicht einseitig zurückgezogen werden,.

Allerdings stellt sich hier doch die Frage, ob nicht ein Rücktritt vom Kaufvertrag das Beste wäre.

Hallo,

Eine Vereinbarung kann nicht einseitig zurückgezogen werden,.

Ich könnte mir vorstellen, dass es um die Höhe der Reparaturrechnung ging, die nach dem Liegenbleiben wesentlich höher ausfällt, als bei der Zusage gedacht.
Bezieht sich die Zusage denn auf alle Eventualitäten oder kann sie nicht doch zurück gezogen oder eingeschränkt werden, wenn sich die Voraussetzungen erheblich ändern?

Allerdings stellt sich hier doch die Frage, ob nicht ein
Rücktritt vom Kaufvertrag das Beste wäre.

Nach einem Jahr?
Gruß
loderunner (ianal)

Ich verstehe den Fall so, dass Verkäufer eine eigene Werkstatt hat und das Auto ständig bei ihm in Reparatur ist, und dass der Verkäufer sich diese Reparaturen alle bezahlen lässt, obwohl man hier doch von einem Sachmangel ausgehen müsste.

Hallo,

Ich verstehe den Fall so, dass Verkäufer eine eigene Werkstatt
hat und das Auto ständig bei ihm in Reparatur ist, und dass
der Verkäufer sich diese Reparaturen alle bezahlen lässt,
obwohl man hier doch von einem Sachmangel ausgehen müsste.

müsste man das? Warum?

Die Gewährleistung erstreckt sich definitiv nicht auf Mängel, die nach Gefahrübergang entstehen.

Gruß

S.J.

Ein Auto, das von Anfang an nur in der Werkstatt steht, hat wohl bei Gefahrenübergang einen Mangel gehabt. Dafür spricht ja wenigstens der erste Anschein oder, wenn du das nicht gelten lassen möchtest, eine Möglichkeit, die es weiter zu klären gelten würde.

Ein Auto, das von Anfang an nur in der Werkstatt steht, hat
wohl bei Gefahrenübergang einen Mangel gehabt. Dafür spricht
ja wenigstens der erste Anschein oder, wenn du das nicht
gelten lassen möchtest, eine Möglichkeit, die es weiter zu
klären gelten würde.

So so.

Könnte aber auch einfach sein, dass die Karre schon 15 Jahre alt war und 300.000 Km auf dem Tacho hatte.

Hätte, wäre, könnte…

Autos gehen einfach kaputt. Je älter diese sind, entsprechend häufiger. Ohne Kenntnis näherer Hintergrundinfos zu unterstellen, dass nach dem Kauf auftretende Defekte Mängelansprüche begründen, halte ich für abwegig. Zudem verunsichert das nur die Fragesteller hier im Forum, die häufig von der falschen Voraussetzung ausgehen, der Verkäufer hätte 24 Monate für die Mangelfreiheit der Sache einzustehen.

Hallo,

Ein Auto, das von Anfang an nur in der Werkstatt steht, hat
wohl bei Gefahrenübergang einen Mangel gehabt.

Nunja - hier sind es wohl haufenweise verschiedene Mängel, die im Laufe des Jahres aufgetreten sind. Der UP sprach von:
„Jetzt ist die Kupplung kaputt. Da schon soviel repariert werden musste an dem Fahrzeug, neues Motorsteuergerät, neue Landansonde, Verdampfer und trockner“
Das sieht eher nicht nach Mängeln aus, die bereits beim Kauf vorlagen.

eine Möglichkeit, die es weiter zu klären gelten würde.

Das sollte man wohl.
Aber da es sich ja um lauter verschiedene, einzeln behobene Mängel handelt käme ein Rücktritt doch auch eh’ nicht in Betracht, oder doch?

Zudem wurden die Mängel auch noch offensichtlich auf Kosten des Käufers behoben. Ist das nicht das Anerkenntnis, dass es keine Sachmängel waren?

Und wie ist das nun mit dem Angebot auf Ratenzahlung? Darauf bist Du leider nicht eingegangen.
Gruß
loderunner (ianal)

Es ist dein gutes Recht, deine Kenntnisse im Gewährleistungsrecht an den Mann zu bringen. Es ist aber doch wohl mein gutes Recht, meine Kenntnisse im allgemeinen Schuld- sowie im Zivilprozessrecht dazuzusteuern.

Stell dir mal vor, du wärst Rechtsanwalt. Würdest du dem Mandanten mit so einer Geschichte wirklich raten, alles auf sich beruhen zu lassen?

Viel spricht bei einem Auto, das von Anfang an immer nur in Reperatur ist, für einen Mangel bei Gefahrenübergang. Das Mindeste ist es, diese Frage zu klären. Du hast ja nun auf meine Formulierung „müsste“ aufmerksam gemacht, sie „korrigiert“, und nun muss auch mal gut sein.

Ganz unabhängig von speziell diesem Fall solltest du dich allerdings mal mit den Grundsätzen des Zivilprozesses vertraut machen, vor allem mit dem Beibringungsgrundsatz, mit Darlegungs- und Beweislasten und mit dem Beweisrecht allgemein, hier wiederum mit dem Maßstab dafür, wann etwas als bewiesen gilt.

Aber da es sich ja um lauter verschiedene, einzeln behobene
Mängel handelt käme ein Rücktritt doch auch eh’ nicht in
Betracht, oder doch?

Vielleicht nicht, vielleicht doch. Hier scheint ein nahezu schrottreifes Auto den Eigentümer gewechselt zu haben. War das die Soll-Beschaffenheit? Vielleicht. Vielleicht auch nicht. Eine tatrichterliche Frage, die wir hier so nicht abschließend klären können.

Zudem wurden die Mängel auch noch offensichtlich auf Kosten
des Käufers behoben. Ist das nicht das Anerkenntnis, dass es
keine Sachmängel waren?

Dazu müsste man ja annehmen, dass der Käufer vorher eine entsprechende (und richtige) Subsumtion unter den Begriff Sachmangel vorgenommen hat. Im Übrigen kann ein Anerkenntnis kondiziert werden.

Und wie ist das nun mit dem Angebot auf Ratenzahlung? Darauf
bist Du leider nicht eingegangen.

Wie war denn noch mal die Frage, bitte?

Hallo,
Danke erstmal für Deine Mühe.

Und wie ist das nun mit dem Angebot auf Ratenzahlung? Darauf
bist Du leider nicht eingegangen.

Wie war denn noch mal die Frage, bitte?

Es ging um die Zusage einer Ratenzahlung für die Reparatur. Der UP schrieb:
„…gab ihm der Verkäufer mündlich die Zusage die erneute Reparatur auf Raten abzuzahlen. Nun zog er seine Zusage wieder zurück.“
Darauf antwortestest Du:
„Eine Vereinbarung kann nicht einseitig zurückgezogen werden,.“
und ich frug daraufhin:
„Ich könnte mir vorstellen, dass es um die Höhe der Reparaturrechnung ging, die nach dem Liegenbleiben wesentlich höher ausfällt, als bei der Zusage gedacht.
Bezieht sich die Zusage denn auf alle Eventualitäten oder kann sie nicht doch zurück gezogen oder eingeschränkt werden, wenn sich die Voraussetzungen erheblich ändern?“
Ergänzend (grad eingefallen): ist das nicht ein Vertrag, den der Autohändler als Irrtum anfechten könnte?
Gruß
loderunner (ianal)

„Ich könnte mir vorstellen, dass es um die Höhe der
Reparaturrechnung ging, die nach dem Liegenbleiben wesentlich
höher ausfällt, als bei der Zusage gedacht.
Bezieht sich die Zusage denn auf alle Eventualitäten oder kann
sie nicht doch zurück gezogen oder eingeschränkt werden, wenn
sich die Voraussetzungen erheblich ändern?“

Na, das Mindeste wäre doch, dass man - wenn die Kosten höher sind und Ratenzahlung nicht mehr in Betracht kommt - vorher Bescheid gibt. Ich sehe darum keinen Grund, von der ursprünglichen Vereinbarung abzuweichen. Die Frage nach der Verbindlichkeit hätte sich m.E. nur gestellt, wenn im Vorfeld eine Änderung gewünscht worden wäre. Hätte der Käufer auf die ursprüngliche Vereinbarung bestehen können oder nicht? So aber, wo offenbar nicht nachgefragt wurde, sehe ich das Problem nicht.

Ich bin allerdings auch gerade nicht ganz bei der Sache und kann darum nur hoffen, den Sachverhalt jetzt richtig wiederzugeben.

Danke! (owt)
-nix-