Hallo,
nehmen wir mal folgenden Fall an:
Jemand kauft ein gebrauchtes Auto beim Händler (im Sommer). Im Winter (ein halbes Jahr später) geht während einer Fahrt die Zündspule kaputt (km-Stand: 20.000 km). Das Auto muss, um weiterfahren zu können, sofort in der nächstgelegenen Werkstatt repariert werden.
Weiterhin stellt der Besitzer im Winter fest, dass die Sitzheizung nicht funktioniert (was man im Sommer beim Kauf nicht überprüfen konnte). Der Händler ist 300 km weg vom Wohnort des Käufers.
Der Käufer fragt beim Händler an, ob 1. die Kosten für die Zündspule übernommen werden, und 2. ob die Kosten für die Reparatur der Sitzheizung übernommen werden.
Der Händler antwortet, dass die Kosten für die Zündspule nicht übernommen werden (Begründung weiter unten).
Frage A: Ist das rechtens?
Bezüglich der Sitzheizung erklärt er, eine „Überprüfung“ der Sitzheizung „auf Kulanz“ sei möglich. Von Reparatur spricht er nicht.
Frage B: Ist der Händler in der Pflicht, die Sitzheizung zu reparieren? Sprich: Greift die Gewährleistung?
Frage C: Hat er das Recht, auf einer Reparatur in der eigenen Werkstatt zu bestehen anstelle einer Kostenübernahme (falls er für den Schaden im Rahmen der Gewährleistung aufkommen muss)?
Anbei die Antwort des Händlers:
„Ihr Auto verfügt über ein Jahr Gewährleistung, nicht aber
über eine Gebrauchtwagengarantie.
Da die Zündspulen zum Zeitpunkt der Übergabe tadellos funktioniert
haben, ist der Schaden nicht über die Gewährleistung abgedeckt. Außerdem
kann generell nur ein Gewährleistungsanspruch akzeptiert werden, wenn
Sie uns vor der Reparatur über den Schaden informieren.
Das Fahrzeug wurde vor Auslieferung an Sie in unserer Werkstatt geprüft,
dabei wurden keine Mängel festgestellt.
Wir bieten Ihnen an, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Kulanz,
die Sitzheizung in unserer Werkstatt zu überprüfen.
Eine Kostenübernahme einer Fremdrechnung ist nicht möglich.“
Danke,
Julia