Sowas darf den Händlern nicht durchgehen lassen.
Hallo,
Hallo.
Meine 1. Frage wäre:
…
Nach 7 Monaten…letztendlich zurückgibt.
Nun gibt es ja die Beweislast, die in den ersten 6 Monaten für
den Käufer stimmt und danach andersherum.
Wenn aber nun der Hersteller ohne Nachfrage eines Gutachtens
repariert, kann man dann davon ausgehen, dass er akzeptiert,
dass der Fehler schon zu Kauf des Produktes vorhanden war?
Nein, es mag vielleicht sein, ist aber irrelevant. Denn der Kunde hat 24 Monate lang einen Gewährleistungsanspruch. D.h. hat das Gerät in Laufe dieser Zeitspanne einen Mangel, so hat der Kunde alle Mängelrechte nach BGB.
Der Kunde muss nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand, denn das würde ja Mängel, welche erst nach dem Kauf durch sachgemäße Inbetriebnahme/Nutzung auftreten, ausschließen. Auch Mängel, welche während der Gewährleistungszeit auftreten, sind Sachmängel, welche zu Rechten des Käufers führen, wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz.
Meine 2. Frage:
Wir nehmen das obere Beispiel, der Hersteller hat 3mal
repariert(Immer den selben Fehler) und das Handy ist immer
noch defekt, nun möchte die Person ihr Geld zurück(Vom
Kaufvertrag zurücktreten, was ja laut der Gewährleistung
legitim ist, insofern zwei Nachbesserungen als fehlgeschlagen
gelten). Der Händler (z.B Expert Bening) verweigert es, sagt,
es sei nicht möglich.
Da irrt der Händler, z.B. Expert Bening.
Nach langen hin und her…wird eine Gutschrift angeboten…
Diese wollen sie jedoch nicht auszahlen->Bargeld.
Eine Gutschrift ist keine Rückgabe der empfangenen Leistung. Beide Parteien haben, ggf. nach Wertminderungsausgleich, die jeweiligen Leistungen zurückzugewähren. D.h. der Kunde gibt die Ware zurück und der Händler gibt das Geld zurück. Wie, das mag per Überweisung oder Bar sein. Manchmal auch, nach AGB-Regelung, über den erfolgten Zahlungsweg, welcher z.B. paypal, Kreditkarte o.ä. gewesen sein könnte. Selten auch ein Scheck, welcher, wie hier schon mal diskutiert wurde, nicht akzeptiert werden braucht, weil er kein gesetzl. Zahlungsmittel ist. Letztlich sollte der Kunde aber auch bargeldlose Zahlungen akzeptieren, um die Sache abzuschließen.
Kann man nun hingehen und auf Bargeld pledieren, oder ist das
(vll. auch wegen dem aus Frage 1) nicht öglich
Das kann man sehr wohl machen. Es muss eben im Wege gestzl. Zahlungsmittel erfolgen. Andernfalls sind nochmal die AGB des Händlers, z.B. Expert Bening, zu lesen und ggf. auch auf Unwirksamkeit zu prüfen.
Die Geschichte mit dem Gutschein wird immer wieder gern mal probiert. Ist aber rechtlich nicht haltbar. Sollte der Kunde ohnehin noch etwas kaufen wollen, kann er es sich ja überlegen und spart sich Zeit und Nerven.
Bleibt der Händler, z.B. Expert Bening, stur, hilft nur der Rechtsweg; am besten erstmal MB beantragen. Sind die Fronten total verhärtet, spricht nichts gegen sofortige Klageerhebnung.
Sowas darf den Händlern nicht durchgehen lassen.