Gewährleistung bzw. Garantie bei per-se oder absehbar nicht reparierbaren Geräten

Hallo Wissende,

mir unabhaengig von der anderen G-Frage, die ich hier gestellt habe, in den Kopf gekommen:

Wie sieht es im Gewährleistungs- bzw. Garantiefall aus, wenn ein Händler ein veraltetes Gerät verkauft („Ladenhüter“), zu dem weder der Hersteller noch irgendein anderer Reparaturleistungen anbietet.

Beispiel:

Hersteller T bietet 3 Jahre Garantie auf seine Geräte, die ab Verkauf an den Endkunden zaehlen.

Haendler H verkauft im Jahr 2020 dem Kunden K ein Plasma TV der Marke T, 
welches er seit 2013 im Laden stehen hat (welches ggf. aber unbekannterweise gelegentlich auch zu Vorführzwecken angestellt wurde, wobei das Gerät aber nicht als gebraucht verkauft wurde). 

Ersatzteile bzw. Reparaturen an diesem Gerät gäbe es dann nicht mehr oder nur noch zu Preisen, die den eigentlichen Wert des Gerätes um etliches überschreiten.

Wahlweise hat K nun einen Defekt in der Gewährleistungszeit bzw. in der Garantiezeit.

Kann der Kunde auf Reparatur bestehen, egal was es kostet oder muss er sich in diesem Fall freuen, dass er überhaupt noch pekunären Ersatz bekommt und wenn ja in welcher Höhe?

Ich gehe davon aus, dass von 0-6 Monaten der H klar  in Gewährleistung tritt und von 24-36 Monaten der Hersteller klar in Garantie. Der Zeitpunkt zwischen 6-24 Monaten würde sicherlich dann ein Streitfall werden.

Oder schliessen die Hersteller bei Geräten, die länger als n Jahre nicht verkauft wurden, die Garantie durch das Kleingedruckte generell aus? 

Gruss
E.

Tag :smile:

Unabhängig davon, was in irgendwelchen Bedingungen geschrieben steht:

Eine Reparatur kann schlicht unmöglich oder unverhältnismäßig sein. Dann kann der Verpflichtete eine Nachlieferung vornehmen. Ist die auch unmöglich, dann ist das eben so - dann kann dies natürlich auch nicht von ihm verlangt werden. Ist sie nicht auch unmöglich, aber unverhältnismäßig, so darf sie im Verbrauchsgüterkauf nicht verweigert werden, der Käufer ist aber an den Kosten angemessen zu beteiligen.

Geht gar nichts oder will der Käufer sich nicht beteiligen, steht es ihm frei, den Rücktritt zu erklären, den Kaufpreis zu mindern und Schadens- bzw Aufwendungsersatz geltend zu machen - im Rahmen der Gewährleistung. Im Rahmen der Garantie mag die Folge in Feinheiten noch anders aussehen, es gilt aber zweifellos: Was nicht möglich ist, kann auch nicht verlangt werden (abgesehen von einer Geldleistung; Geld hat man zu haben^^).

Schöne Grüße