Gewährleistung durch Hersteller?

Hallo,

Bei HDs ist das Herstellungsdatum ja aufgedruckt. Wenn ich nun die Rechnung nicht mehr habe oder der Verkäufer pleite ist: Kann ich die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung dem Hersteller gegenüber direkt geltend machen?

Liebe Grüße
Petra

Hallo Petra,

Bei HDs ist das Herstellungsdatum ja aufgedruckt. Wenn ich nun
die Rechnung nicht mehr habe oder der Verkäufer pleite ist:
Kann ich die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung dem
Hersteller gegenüber direkt geltend machen?

Leider nicht, denn die gesetzliche Gewährleistung betrifft nur den Verkäufer.
Kurz: der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu übergeben. Der Hersteller ist bei dieser Sache völlig außen vor.

Aber noch etwas: Die Rechnung ist für die Sachmängelhaftung nach BGB nicht zwingend erforderlich. Sie ist ein gutes Mittel um zu beweisen, daß eine Sache bei einem bestimmten Verkäufer gekauft wurde. Bestreitet der Verkäufer aber den Kauf nicht oder kannst Du ihn auf andere Weise nachweisen, kann sich der Verkäufer nicht rauswinden (gleiches gilt z.B. auch für die Originalverpackung: so lange es um die Sachmangelhaftung nach BGB geht, kann der Verkäufer fordern was er will…)

Gruß Stefan

Hallo Ihr beiden,

@Petra,
für dich vieleicht eine gute Nachricht.

@Goosi
kleine korrektur falls Petra unter HD eine Festplatte versteht. Einige Hersteller haben eine Zeitlang 5 Jahre Garantie auf Festplatten geboten. Diese kann mann dann beim Hersteller selber (am besten auf der Webside mal suchen) in anspruch nehmen. Kosten nur der Versand und dafür häufig eine neue vieleicht sogar groessere Festplatte. Also auf zu Hersteller webside und guckst du.

Achtung: Dies bezieht sich nur auf HDs und da auf bestimmte.

Bei HDs ist das Herstellungsdatum ja aufgedruckt. Wenn ich nun
die Rechnung nicht mehr habe oder der Verkäufer pleite ist:
Kann ich die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung dem
Hersteller gegenüber direkt geltend machen?

Leider nicht, denn die gesetzliche Gewährleistung betrifft nur
den Verkäufer.
Kurz: der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von
Sachmängeln zu übergeben. Der Hersteller ist bei dieser Sache
völlig außen vor.

Aber noch etwas: Die Rechnung ist für die Sachmängelhaftung
nach BGB nicht zwingend erforderlich. Sie ist ein gutes Mittel
um zu beweisen, daß eine Sache bei einem bestimmten Verkäufer
gekauft wurde. Bestreitet der Verkäufer aber den Kauf nicht
oder kannst Du ihn auf andere Weise nachweisen, kann sich der
Verkäufer nicht rauswinden (gleiches gilt z.B. auch für die
Originalverpackung: so lange es um die Sachmangelhaftung nach
BGB geht, kann der Verkäufer fordern was er will…)

Gruß Stefan

Hi,

@Goosi
kleine korrektur falls Petra unter HD eine Festplatte
versteht. Einige Hersteller haben eine Zeitlang 5 Jahre
Garantie auf Festplatten geboten.

als Ergänzung gerne akzeptiert. Aber Petra fragte explizit nach der Sachmängelhaftung und da ist der Hersteller nun mal außen vor.

Ich möchte jetzt nicht als Korinthenkacker erscheinen, aber gerade der Unterschied Sachmängelhaftung - Garantie sorgt immer wieder für Verwirrung und hat uns hier eine zeitlang so intensiv beschäftigt, daß eine FAQ erstellt wurde…

Gruß Stefan

1 „Gefällt mir“

Theoretische Möglichkeit
Hallo!

Stefan hat eigentlich schon alles richtig dargelegt. Eines hätte ich noch zur Ergänzung, was allerdings in der Praxis meist keinen Sinn machen wird und die Voraussetzungen nicht vorliegen werden, aber der Vollständigkeit halber, weil du so explizit danach gefragt hast:

Wenn die Ware bereits bei der Übergabe vom Hersteller an den Händler den gleichen Mangel gehabt hat und der Händler gegen den Hersteller daher einen Gewährleistungsanspruch hat (und dieser nicht wirksam ausgeschlossen wurde und nicht verfristet ist, die Rügeobliegenheit beachtet wurde etc.) dann ginge noch Folgendes:

Du erwirkst einen Titel gegen den Händler: zB Verurteilung zur Nachbesserung. Dann pfändest du im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Gewährleistungsanspruch (zB den Anspruch auf Nachbesserung) des Händlers gegen den Hersteller aus dessen Kaufvertrag -> der Hersteller würde damit verpflichtet seine Gewährleistungspflichten aus dem Vertrag mit dem Händler, dir gegenüber zu erbringen. Diesen Anspruch könntest du dann auch gegen den Hersteller als sog. Drittschuldner mit einer Drittschuldnerklage durchsetzen. Wie gesagt, in der Praxis wird das nicht allzu oft Sinn machen, aber das wäre eine Möglichkeit gegen den Hersteller vorzugehen, nur macht man da gegen den Hersteller dann halt nicht seinen eigenen Gewährleistungsanspruch geltend, sondern den des Händlers.

Gruß
Tom

Na ja
Hallo,

alles ganz schön und ganz schön kompliziert. Allerdings dürfte es dann mit der Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten Essig sein, wenn du die Rechte des Händlers „erbst“. Ebenso kann es sein, dass im Vertrag Großhändler/Hersteller -> Händler die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt wurde (was beim Verbrauchsgüterkauf natürlich nicht geht). Auch dann könnte es schlecht aussehen.

Also alles in allem steht man mit gepfändeten Ansprüchen nicht gerade auf der Sonnenseite.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Ja genau das habe ich ja eigentlich geschrieben.

Gruß
Tom