ich habe ein paar Fragen zu Gewährleistungen und möchte dazu den entscheidenden Passus aus dem BGB zitieren:
§ 459 [Sachmängelhaftung]
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des
Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
Konkretes Beispiel ist eine Munddusche, die sich nicht reinigen läßt. Das Ding ist schwachsinnig konstriert, daß man an diverse Stellen nicht herankommt, die mit Wasser in Kontakt kommen–>Schimmelgefahr. Liegt da „ein Fehler“ im Sinne des Gesetzes vor?
Anderes Beispiel: Der Ein-/Ausschalter eines Fernsehers ist so schwergängig, daß ein alter oder verletzter Mensch ihn mangels Kraft nicht mehr drücken kann. Liegt da ein Fehler vor?
Mir würden jetzt noch ein paar andere Beispiele einfallen, aber ich denke mein Anliegen ist klar.
Mit freundlichen Grüßen und der Bitte um Meinungen
Christian
Hallo Christian,
so lange die Geräte ihre Funktion erfüllen und das ist ja wohl der Fall, sehe ich keinen Garantiefall.
Würde bei dem TV für leichte Bedienung geworben, sähe es meiner Meinung nach anders aus. Genauso bei Teil 1, wird dort von leichter Bedienbarkeit und Pflege gesprochen, dann ja.
Eine solche Zusage wird aber nicht vorliegen.
Gruß
Dirk m.
§ 459 [Sachmängelhaftung]
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie
zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung
des
Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
Also das sind alles Grenzfälle. Ob ein Mangel vorliegt oder nicht ist jedenfalls nicht danach zu beurteilen, ob die Ware objektiv mangelhaft ist, sondern ob sie der vertraglichen Vereinbarung entspricht - das BGB liefert sozusagen die Hinweise wie der Vertrag ergänzend auszulegen ist, wenn eine Regelung fehlt.
Konkretes Beispiel ist eine Munddusche, die sich nicht
reinigen läßt. Das Ding ist schwachsinnig konstriert, daß man
an diverse Stellen nicht herankommt, die mit Wasser in Kontakt
kommen–>Schimmelgefahr. Liegt da „ein Fehler“ im Sinne des
Gesetzes vor?
Also in dem Fall wird man auf die „gewöhnlichen Gebrauch“ abstellen, also klären müssen, was üblich ist, wenn keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist (was normalerweise der Fall ist). Denkbar ist hier durchaus, dass die Sache mangelhaft ist.
Anderes Beispiel: Der Ein-/Ausschalter eines Fernsehers ist so
schwergängig, daß ein alter oder verletzter Mensch ihn mangels
Kraft nicht mehr drücken kann. Liegt da ein Fehler vor?
Also so allgemein trau ich mir da nichts sagen, ich glaub dass in den meisten Praxisfällen wenn schon ein Mangel vorliegt, dann ein offensichtlicher vorliegt, weil man sich die Fernseher vorher ja anschaut und ausprobiert. Ein alter Mensch kann mE nur dann als Maßstab genommen werden, wenn die Eignung für einen alten/gebrechlichen Menschen auch vereinbart wurde - sonst sind wieder der gewöhnliche Gebrauch der Maßstab und dann wird ein Mangel wohl eher zu verneinen sein.
wie meine Vorredner schon andeuteten, sind das sicher Grenzfälle, die ausgelegt werden können:
§ 459 [Sachmängelhaftung]
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie
zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung
des
Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
Zunächst muss nach diesem § geprüft werden, ob ein Fehler vorliegt. Ein Fehler ist nach herrschender Definition eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit des Gegendstandes.
Problem: Ein Konstruktionsfehler ist im allgemeinen erstmal kein Fehler im Sinne des BGB. Er wird es erst dann, wenn eine vertraglich implizit oder explizit vereinbarte Eigenschaft fehlt.
Und da beginnt das Problem: Ist bei der Munddusche zugesichert gewesen, dass keinesfalls Schimmel auftritt? Wohl nicht, denn das sichert man im allg. nur bei Produkten zu, die keimtötende Wirkung haben sollen. Ist Schimmel überhaupt schon aufgetreten? Anscheinend nein. Also: IMHO keine Chance, denn die Ahnung einer Gefahr ist noch lange kein Sachmangel…
Zum Fernseher: Zugesichert ist, dass das Ding angeht. Das ist wohl erfüllt.
Zugesichert ist auch, dass es von einem normalen Menschen bedienbar ist. Da beginnt der Grenzfall, was ist normal? Wenn aber der überwiegende Teil der Bevölkerung das Ding ohne Probleme bedienen kann, ist das IMHO erfüllt.
Ist eine zugesicherte Eigenschaft, dass es jeder, vor allem alte und kranke Menschen bedienen können. Wohl nicht. Denn dazu müsste das explizit genannt werden z.B. im Verkaufsgespräch.
Deshalb wirst Du auch hier Schwierigkeiten haben… (Wie gesagt, unter der Voraussetzung, dass es die meisten Menschen ohne Probleme bedienen können)
Aber Kulanz gerade im Fernseherfall gibt es ja auch noch…
interessante Fragen. Da es sich bei den Geschäften, die Du angesprochen hast, um Allerwelts-Verbrauchsgüterkäufe handelt, in deren Rahmen sich die Parteien in der Regel nicht über bestimmte Verwendungsmöglichkeiten verständigen, wird man für die Frage des Fehlers nicht auf den nach dem Vertrag vorausgesetzten, sondern nur auf den gewöhnlichen Gebrauch abstellen können.
Für den Fall der Munddusche heisst das wohl: Ist das Gerät so konstruiert, dass auch bei normalem Reinigungsaufwand Schimmelbildung nicht zuverlässig verhindert werden kann, und beeinträchtigt die Schimmelbildung die gesundheitlich bzw. hygienisch bedenkenlose Mundreinigung, dann dürfte ein Fehler vorliegen. Denn in diesem Fall ist das Gerät gerade nicht (uneingeschränkt) dazu geeignet, für den Zweck, für den es bestimmt ist (nämlich Mundreinigung), verwendet zu werden. Eine solche Beeinträchtigung dürfte auch mehr als nur unerheblich sein.
Ähnlich dürfte der Fernseher zu beurteilen sein. Zum gewöhnlichen Gebrauch eines Fernsehers gehört sicher, dass jedermann das Gerät ohne fremde Hilfe in Betrieb nehmen und damit Fernsehprogramme empfangen und wiedergeben kann. Ist der Netzschalter so beschaffen, dass er nur von einigermaßen trainierten Zeitgenossen betätigt werden kann und alle anderen den Fernseher nicht in Betrieb nehmen können, kann auch hier ein - mehr als nur unerheblicher - Mangel gegeben sein. Auf Ausnahmefälle, etwa den schwer Pflegebedürftigen, der selbst ein Glas Wasser nicht mehr aus eigener Kraft halten kann, muß ein „normales“ Gerät aber wohl nicht eingestellt sein. Wo jedoch im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist, ist schwierig zu bestimmen.
Eine ganz andere Frage ist allerdings, auf welche Weise sich die oben angesprochenen Voraussetzungen substantiiert darlegen und - soweit vonnöten - auch beweisen lassen.
Worauf es dagegen ganz sicher nicht ankommt, ist ob „Schimmelfreiheit“ oder „Leichtgängigkeit“ im Rechtssinne zugesichert worden sind.