Hallo Rechtskundige,
mich würde mal interessieren, inwieweit ein Händler im Rahmen der Gewährleistung für Folgekosten haftet.
Nehmen wir mal folgenden, rein theoretischen Fall:
A erwirbt bei Händler B eine Zubehörteil für sein Auto und lässt dieses in der Werkstatt des B gleich einbauen. Leider funktioniert dieses Teil, vermutlich aufgrund eines Montagefehlers, nicht richtig.
Ein erster Reperaturversuch seitens des Händlers bleibt erfolglos, erst bei einem zweiten Termin lässt sich der Fehler beheben.
Für A entstehen dadurch Kosten (Fahrten zum Händler) und ein erheblicher Zeitaufwand (er kann das Auto ja nicht einfach einschicken). Könnte er dafür erfolgreich Schadenersatz geltend machen?
Was wäre wenn die Reperatur nicht gelänge? Kann A verlangen, dass das Teil wieder ausgebaut wird und er sein Geld zurückerhält? Was ist mit seinem Aufwand (wie oben)? Was wenn im Auto Spuren, z.B. Bohrlöcher zurückbleiben?
Gruß
Werner
Hallo,
Hallo Rechtskundige,
mich würde mal interessieren, inwieweit ein Händler im Rahmen
der Gewährleistung für Folgekosten haftet.
Nehmen wir mal folgenden, rein theoretischen Fall:
A erwirbt bei Händler B eine Zubehörteil für sein Auto und
lässt dieses in der Werkstatt des B gleich einbauen. Leider
funktioniert dieses Teil, vermutlich aufgrund eines
Montagefehlers, nicht richtig.
Hier liegt ein Mangel vor. A hat das Recht auf Nacherfüllung nach § 439 BGB (Nachbesserung durch B).
Ein erster Reperaturversuch seitens des Händlers bleibt
erfolglos, erst bei einem zweiten Termin lässt sich der Fehler
beheben.
Für A entstehen dadurch Kosten (Fahrten zum Händler) und ein
erheblicher Zeitaufwand (er kann das Auto ja nicht einfach
einschicken). Könnte er dafür erfolgreich Schadenersatz
geltend machen?
Ja kann er. Er kann Schadenersatz neben der Leistung § 280 verlangen, da das Verschulden beim Verkäufer liegt (falsche Montage).
Was wäre wenn die Reperatur nicht gelänge? Kann A verlangen,
dass das Teil wieder ausgebaut wird und er sein Geld
zurückerhält?
Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen § 440 BGB.
Jetzt bestehen folgende Möglichkeiten:
-
A verlangt Minderung nach § 441 BGB + Schadensersatz neben Leistung § 280
-
A verlangt Rücktritt vom Vertrag § 323-326 BGB
-
A verlangt Schadenersatz STATT Leistung §§ 280, 281 BGB (was kombinierbar zu 2. ist.
-
A verlangt Ersatz vergelbicher Aufwendungen § 284 BGB
Achtung: 3. und 4. ist nur möglich wenn Verschulden beim Verkäufer liegt.
- und 3. und 4. ist nur bei geringfügigen Mängeln möglich.
Da das Zubehörteil nicht brauchbar ist, denkt warscheinlich jeder, dass es kein geringfügiger Mängel mehr ist.
Was ist mit seinem Aufwand (wie oben)?
siehe oben.
Was wenn im Auto Spuren, z.B. Bohrlöcher zurückbleiben?
siehe oben (schadenersatz).
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
lg
Einspruch
Hallo,
Nehmen wir mal folgenden, rein theoretischen Fall:
A erwirbt bei Händler B eine Zubehörteil für sein Auto und
lässt dieses in der Werkstatt des B gleich einbauen. Leider
funktioniert dieses Teil, vermutlich aufgrund eines
Montagefehlers , nicht richtig.
Hier liegt ein Mangel vor. A hat das Recht auf Nacherfüllung
nach § 439 BGB (Nachbesserung durch B).
Ich würde eher sagen, dass hier Ansprüche aus einem Werk- oder Dienstvertrag erwachsen, denn das Teil war ja vermutlich bei Gefahrübergang frei von Mängeln. Somit dürfte § 439 nicht passen.
Ja kann er. Er kann Schadenersatz neben der Leistung § 280
verlangen, da das Verschulden beim Verkäufer liegt (falsche
Montage).
Ganz so einfach ist das natürlich nicht.
Was wäre wenn die Reperatur nicht gelänge? Kann A verlangen,
dass das Teil wieder ausgebaut wird und er sein Geld
zurückerhält?
Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, nach 2 erfolglosen
Nachbesserungsversuchen § 440 BGB.
Siehe oben. Falsche Anspruchsgrundlage. Unzweifelhaft handelt es sich hier nicht um einen reinen Kaufvertrag, womit auch nicht, wie von Dir angeführt, ausschließlich Kaufrecht anwendbar ist.
Gruß
S.J.
Hi,
danke. Man lernt immer noch dazu.
Ich steh nämlich vor meinem Studium und hoffe dass ich danach besser bescheid weiß. 
lg
hallo,
für das forum kann ich dir einen tipp geben: die antworten von SJ sind stets mit vorsicht zu „genießen“:
dein antwort war vollkommen richtig, da aus dem thread nicht erkennbar ist, ob nun die sache oder die werkleistung mangelhaft ist (verwendet ein mandant das wörtchen „vermutlich“, sollte man sich davon nicht einlullen lassen).
es war absolut vertretbar, dass du von einem sachmangel ausgegangen bist. das gilt umso mehr, da der bgh in letzter zeit in sehr großzügiger weise kaufrecht dem werkvertragsrecht den vorzug gab…
Ja kann er. Er kann Schadenersatz neben der Leistung § 280
verlangen, da das Verschulden beim Verkäufer liegt (falsche
Montage).
auch mit der einordnung des schadenspostens als SE neben der leistung gem. § 280 I (ivm ???) liegst du richtig. ob dabei werk- oder kaufrecht anzuwenden ist, ist nur sekundär von bedeutung. in beiden fällen bleibt § 280 I bgb die anspruchsgrundlage.
trotzdem solltest du konsequent bleiben und die pflichtverletzung in der mangelhaften sache und nicht mangelhaften montage sehen.
Siehe oben. Falsche Anspruchsgrundlage. Unzweifelhaft handelt es :sich hier nicht um einen reinen Kaufvertrag, womit auch nicht, wie :von Dir angeführt, ausschließlich Kaufrecht anwendbar ist.
auch das ist zweifelhaft. bei typengemischten verträgen ist nach h.L. das recht anzuwenden, das für den geltend gemachten anspruch maßgeblich ist. da du von einer mangelhaften sache ausgegangen bist, war daher auch AUSSCHLIEßLICH kaufrecht anzuwenden.
die sog. absorptionstheorie (schwerpunkt des vertrages für anzuwendendes recht ausschlaggebend) ist unprakitkabel und unbillig.
lass dich von den „experten“ in diesem forum nicht verunsichern, du hattest bei diesem unklaren sachverhalt vollkommen recht…
grüße
Vielen Dank für Eure Antworten,
war sehr interessant, auch wenn ich als Laie nicht alle Spitzfindigkeiten in der Auslegung verstehe.
Gruß
Werner