Gewährleistung für einen Neubau

Folgendes Konstrukt:

  • Neubau eines Einfamilienhauses
  • Bauverträge werden als Werkvertrag nach BGB mit den einzelnen Handwerkern direkt geschlossen
  • Der Heizungsbauer schreibt im Angebot für den Neubau 24 Monate Gewährleistung auf die Heizungsanlage, im Werkvertrag gibt es keine explizite Regelung.

Gilt jetzt bei einem Defekt der Heizungsanlage die 5 Jahre nach BGB oder die 2 Jahre nach Angebot?

Für eine Heizungsanlage gilt auch nach BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html

Und was soll der Unterschied sein zwischen einem Werkvertrag über eine Küche und einem Werkvertrag über eine Heizung ?

Ich verstehe die Frage nicht.

weil ne Einbauküche 5 Jahre hat…und ne Heizung nur 2, das meint er…

Na gut, in die Richtung hatte ich schon vermutet. Antwort: Weil eine Einbauküche, eine entsprechend feste Verbindung mit dem Haus vorausgesetzt, zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wirkt und darum als „Bauwerk“ gilt.

Vesteh jetzt ehrlich gesagt gar nichts mehr.

Meines Erachtens sind es fünf Jahre, weil es eine Planungsleistung ist.

Man müßte hier höchstens den Unterschied zu einem Kaufvertrag ziehen, dann wären es zwei jahre.

Wieso ist es eine Planungsleistung, etwas zu verkaufen und zu installieren? Hier liegt der Schwerpunkt doch klar auf Lieferung und Montage, nicht auf Planung.

Unsicher bin ich mir jetzt aber aus einem anderen Grund: Die Heizung wird ja auch fest installiert. Wenn die BGH-Rechtsprechung zur Einbauküche auf diesen Gedanken übertragbar ist, könnten fünf Jahre gelten, weil die Sache unter „Bauwerk“ fällt.

Allerdings habe ich mich damit jetzt nicht näher beschäftigt und gerade auch keine Zeit dazu. Vielleicht meldet sich noch jemand anderes.

Die Heizung ist doch aber ohne das Bauwerk wertlos. Da die Anlage unmittelbar zum Bauwerk geplant und gebaut ist und untrennbar mit dem Bauwerk verbunden ist.

Eine Einbauküche kann man aus- und woanders wieder einbauen. Eine Heizung im Prinzip nicht. Nach dem Ausbau einer Fußbodenheizung, kann man diese nur noch verschrotten. Somit ist doch die Heizung wesentlich stärker mit dem Bauwerk verbunden. Dann würde doch Satz 3 §634a BGB wesentlich mehr zutreffen?

Ich meine natürlich Satz 2 §634a BGB!

Hier liegt der Schwerpunkt doch klar auf Lieferung und Montage, nicht auf Planung.

Wodraus soll man das Erkennen?

Solange nur geliefert und montiert wird, ist es ein Kaufvertrag mit zwei jahren;
aber sobald eine individuelle Planungsleistung dabei erbracht wird, ist es ein Werkvertrag mit fünf Jahren.

Das muss dann eventuell ein Gericht klären; weil viele Handwerker sind natürlich bemüht, Kaufrecht auszuweisen.

Ich setze mal voraus, dass die Heizungsfirma die technische Planung der Heizung gemacht und das Geplante dann dem Bauherren angeboten hat.

Die Entscheidung, ob Gas-, Öl- oder Wärmepumpe hat der Bauherr getroffen, die Anlage technisch geplant, geliefert, gebaut, justiert, geprüft und abgenommen hat der Heizungsbauer.

Somit dürfte doch auch eine Planungsleistung in Verbindnung mit der Bauleistung bestehen.

M. E. Satz 2 §634a BGB

Ja,
aber die gesetzl. Regelungen zur Gewährleistung bei einem Werkvertrag kann man wohl bei einem Bauwerk durch vertragliche Vereinbarungen ändern.

Insofern wäre es dann doch eine Frage , ob es zum Bauwerk gehört.

Hallo,

  • Der Heizungsbauer schreibt im Angebot für den Neubau 24
    Monate Gewährleistung auf die Heizungsanlage, im Werkvertrag
    gibt es keine explizite Regelung.

Dann zählt die getroffene Vereinbarung (2 Jahre). Abweichende Vereinbarungen gegenüber VOB/BGB können jederzeit getroffen werden.

Franz

M. E. Satz 2 §634a BGB

Sieh mal nach den Regelungen des §438 BGB. Heizungsanlage fällt darunter ==> 5 Jahre. Abgesehen von elektronischen/elektrischen/etc. Bauteilen und Anlagen, die der Wartung bedürfen. Komplexe Geschichte, die aber aufgrund des Vertrags geklärt scheint.

Franz

Das würde ja bedeuten, durch individuelle Vereinbarung könnte ich Regelungen entgegen den gesetzlichen Regelungen treffen. Somit Gesetze unwirksam machen. Kann das sein?

Nur mal so als Anregung:

bei einer Bowlingbahn im Keller geht der BGH davon aus, dass es nicht Bestandteil des Gebäudes wird, da ausbaubar und wiederverwendbar.

Daraus würde ich ableiten, dass auch eine Heizung, in meinem sanitären Unwissen geh ich mal vom reinen Heizkörper ohne Rohre aus, nicht Bestandteil des Gebäudes wird.

Bestandteil würde es werden, wenn eine Trennung ohne wesentliche Veränderung oder Zerstörung nicht möglich ist und nach dem Einbau die eingebaute Sache mit dem Gebäude eine neue bildet.
Bei einer Heizung gehe ich mal davon aus, dass mit einer Rohrzange diese zu entfernen ist.
Ein Ausbau würde die Funktionstüchtigkeit ja nicht aufheben.

Dann würde ich aber annehmen, das eine Heizung in Mitteleuropa zu einem Wohngebäude gehört, wie ein Dach. Ein Wohngebäude in Mitteleuropa ohne Heizung ist m. E. nicht bewohnbar.

Ein Dach kann man aber auch abdecken und die Ziegel weiterverwenden, eine Einbauküche kann man auch ausbauen und weiter verwenden. Trotzdem sollen beide Teile zu einem Neubau gehören und untrennbarer Bestandteil sein. Eine Fußbodenheizung jedoch nicht???

Dies erschließt sich mir nicht ganz.

Bleibt noch die Frage, kann ein Gesetz mit einer privaten Vereinbarung aufgehoben werden?

Es gibt dispositive Vorschriften (die gesetzl. Regelungen kann man durch vertragliche Vereinbarungen ersetzen);
und es gibt nicht dispositive Vorschriften.

Das ist so aus dem Gesetz nicht direkt ersichtlich.

Die Vorschriften zur Gewährleistung beim Werkvertragsrecht scheinen wohl zum großen Teil dispostiv zu sein;
wußte ich jetzt auch nicht.

Bleibt mir eh noch einiges unklar.