Gewährleistung für Fahrradlampe

Guten Tag,

ich habe mir vor 14 Monaten ein Fahrrad gekauft, welches vorn und hinten mit Standlicht ausgestattet ist. Für das Standlicht wird beim fahren in jeder Lampe ein Kondensator durch den Dynamo aufgeladen - wenn man stehenbleibt, leuchtet die Lampe eine Weile mit dem im Kondensator gespeicherten Strom weiter.

Der Kondensator „verbraucht“ sich also nicht, sondern wird bei jedem Fahren neu geladen. Anders als bei einem Akku erfolgt die Speicherung der elektrischen Energie nicht nicht auf chemischen Wege, so dass ein Kondensator keinem „Verschleiß“ durch Laden und entladen aufweist.

Bei meinem letzten Fahrrad hat das Standrücklicht über die gesammte Fahrradlebensdauer von ca 10 Jahren gehalten.

Nun ist bei meinem neuen Fahrrad die Standlichfunktion nach ca. 12 Monaten ausgefallen. Mein Händler meint, dass es sich hier um „normalen Verschleiß“ handelt, den ich zu akzeptieren habe. Seiner Meinung nach fällt dieser Defekt an den Lampen nicht unter die Gewährleistung und er bietet mir als einzige Option an, dass ich bei ihm neue Lampen kaufe.

Das ganze stimmt mich sehr unglücklich, da die Lampen im Einzelkauf ca. 80 Euro kosten. Bevor ich mich nun zähneknirschend darauf einlasse, wollte ich gerne von einem Auskenner in Sachen Gewährleistung hören, ob die Aussage meines Fahrradhändlers korrekt ist oder ob ich ggf. handfeste Argumente in Feld führen kann, mit denen ich ihn in die Pflicht nehmen kann.

Wenn Sie mir hier argumentatives Futter liefern könnten, wäre das super.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Beste Grüße
Andreas Theil

Hallo,

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Da es in dem hier vorliegenden Fall unmöglich sein dürfte, den Beweis anzutreten, dass die Lampe schon bei Kauf mangelhaft war, ist der Verkäufer zu nichts verpflichtet. Seine Argumentation, warum er nicht leisten muss, ist zwar Unsinn, aber in der Konsequenz bleibt es dabei, dass gegen ihn keine Ansprüche bestehen dürften.

Gruß

S.J.

Hallo ESSJOTT,

vielen Dank für die schnelle, fundierte und gut verständliche Antwort.

Jetzt bleibt’s zwar ärgerlich, eine neue Lampe kaufen zu müssen - aber wenigstens weiß ich nun, dass „weiter streiten“ nichts bringt und das ist doch auch was Schönes.

Also nochmal vielen Dank und schöne Grüße
Andreas Theil

Guten Tag,

Die einzige Frage ist, befand sich das Fahrrad noch in der Gewährleistung oder nicht, und gibt es Gewährleistungsausschlüsse. Wenn die Gewährleistung noch bestanden hat und im Kaufvertrag die Lampen nicht ausdrücklich ausgeschlossen waren muss der Händler kostenlos reparieren.

Gruss

Wolfgang