Wie sieht die Gewährleistungspflicht bei Kautschukarmbändern mit Silberschließe aus, wenn diese sich bei normalem Tragen an der Klebestelle lösen?
Vielen Dank für Info!
M.F.
Hallo !
Was soll damit sein,oder erwartest Du da etwas abweichendes ?
Normale Gewährleistung,mit der „normalen“ Schwierigkeit nachzuweisen,der fehler(Mangel) war bereits bei Kauf/Lieferung vorhanden,zeigte sich aber erst nach einiger Zeit.
In den ersten 6 Monaten sollte es deshalb für den Kunden leicht sein,denn hier muss der Händler beweisen,der Kunde hätte den Schaden selbst verursacht,etwa durch starke Belastung usw.
Gelingt ihm das nicht,dann gibts Ersatz.
Nach 6 Monaten muss der Kunde das beweisen,was hier wohl aussichtslos wäre.
Armbänder mögen zwar „Verschleissteile“ sein,aber von vorneherein ausgenommen von der Gewährleistung sind sie nicht. Eine Klebestelle kann sich auch lösen,wenn es eben schlecht verarbeitet war.
MfG
duck313
Hallo,
In den ersten 6 Monaten sollte es deshalb für den Kunden
leicht sein,denn hier muss der Händler beweisen,der Kunde
hätte den Schaden selbst verursacht,etwa durch starke
Belastung usw.
Gelingt ihm das nicht,dann gibts Ersatz.
das ist wo genau geregelt? Über eine Quellenangabe wäre ich dankbar, denn m.E. ist das schlichtweg falsch.
S.J.
Hallo !
fängst Du schon wieder mit Spitzfindigkeiten an ?
Beweislastumkehr,das weisst Du doch auch.
Tritt ein Fehler in den ersten 6 Mon. auf,dann wird angenommen,er war bereits beim Kauf vorhanden,also Gewährleistungsanspruch,Händler kann aber Gegenbeweis antreten und es doch abwehren.
Nach 6 Mon. Umkehr dieser Beweislast,Kunde muss beweisen Schaden war beim Kauf vorhanden.
MfG
duck313
Lass es doch einfach
Hallo,
fängst Du schon wieder mit Spitzfindigkeiten an ?
Was Du Spitzfindigkeiten nennst, ist eine sachliche Betrachtung des ganzen.
Beweislastumkehr,das weisst Du doch auch.
Kenne ich.
Tritt ein Fehler in den ersten 6 Mon. auf,dann wird
angenommen,er war bereits beim Kauf vorhanden,also
Gewährleistungsanspruch,Händler kann aber Gegenbeweis antreten
und es doch abwehren.
Zeig mir doch bitte die Stelle im BGB, wo von Fehler die Rede ist. Dann diskutieren wir weiter. Ich kenne nur die Stelle, wo von Sachmangel die Rede ist. Das ist ein gewaltiger Unterschied, auch wenn es für Dir nur eine Spitzfindigkeit ist.
Nach 6 Mon. Umkehr dieser Beweislast,Kunde muss beweisen
Schaden war beim Kauf vorhanden.
Ach. Nun ist es nicht mehr Fehler, sondern Schaden. Bitte: Wenn Du nicht weißt, wovon Du hier sprichst, lass es doch bitte.
Fehler ist nicht gleich Schaden ist nicht gleich Sachmangel.
http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/viiizr329_03.htm
S.J.