Hallo,
zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend. Zudem heißt es zur Beweislastumkehr im Gesetz „…es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“ Darüber hinaus ist natürlich nicht jeder Defekt ein Sachmangel. Das BGH hat da klare Wort gesprochen: „Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser
Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag“.
Das hört sich komplizierter an, als es ist. Zunächst muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einen Sachmangel beruht und nicht etwa auf Missbrauch, Fehlbedienung, Verschleiß etc. Ist dies bewiesen, greift die Beweislast. Es wird dann davon ausgegangen, dass dieser Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Häufig wird die Beweislastumkehr dergestalt umgedeutet, dass der Verkäufer bei jedem Defekt nachweisen muss, dass dieser nicht vorhanden war. Das ist aber falsch.
In dem konkreten Fall deutet alles auf Missbrauch des Gerätes hin. Der Kunde ist somit in der Beweislast, dass der Displaybruch auf einen Sachmangel bei Übergabe zurückzuführen ist.
Wie gsagt. Hört sich abstrakt an. Ist es aber eigentlich nicht. Das Grundsatzurteil des BGH setzt sich zwar mit einem anderen Sachverhalt auseinander, wenn man das Urteil aber liest, wird klar, worum es geht.
http://lexetius.com/2004,1738
Interessant wird es ab Punkt 18. Allein die Möglichkeit, dass der Defekt theoretisch auch auf andere Ursachen zurückzuführen ist, lässt das Gericht entscheiden, dass kein Anspruch besteht.
Entscheidend ist also nicht ob ein Defekt vorliegt, sondern auf Grund welchen Umstandes dieser eingetreten ist. Nur wenn der Käufer schlüssig beweisen kann, dass dieser auf einen Sachmangel bei Übergabe, also klassischer Weise den Verarbeitungs- oder Materialfehler zurück zu führen ist, wird in den ersten 6 Monaten davon ausgegangen, dass ein solcher bereits bei Kauf vorlag.
Falls noch Verständnisprobleme herrschen, ruhig nachfragen.
Gruß
S.J.
Ich habe einem Kunden im September 09 ein Handy verkauft (Neu
und OVP). Jetzt hat der Kunde das Handy zurück geschickt, weil
das innere Display gebrochen ist „ohne sein zutun“ natürlich.
LG (Hersteller) verweigert die Herstellergarantie, weil sowas
nicht ohne zu tun passiert.
Kann ich das dem Kunden einfach so sagen „Hersteller
verweigert Garantie“ oder stehe ich irgendwie in der Pflicht
wegen Gewährleistung.
Das Problem ist, dass die Rücksendung innerhalb von 6 Monaten
war und deshalb hier (je nachdem wie der Kunde reagiert) auf §
476 BGB (Beweislastumkehr) evtl. greift. Demnach müsste ich ja
nachweisen, das bei der Auslieferung keine Mikrorisse oder
sowas im Display waren.
Kann mir jemand helfen ?