Gewährleistung/Garantie bei Auktionen

Hallo Experten,
wer kann mir verlässlich und möglichst mit einem Link bestätigen, welche Fristen für die Gewährleistung/Garantie ich bei einer Onlineauktion habe?
Hintergrund:
Vor ein paar Wochen habe ich ein Babyphon versteigert, welches ich kurz davor auch bei ebay ersteigert habe. Da es sich dabei um einen Fehlkauf handelte, habe ich es wieder versteigert. Dabei habe ich vergessen, den Garantie/Gewährleistungsausschluß zu schreiben. Dies war mir nicht so wichtig, da ich ja wusste, daß das Gerät voll funktionsfähig war. Jetzt hat sich allerdings der Höchstbietende gemeldet und mir mitgeteilt, dass das Gerät nicht funktionstüchtig sei, dass der Akku des Geräts nicht original sei und dass es wohl ein vorsätzlicher Betrug ist. Für die Funktionstüchtigkeit des Geräts zum Zeitpunkt des Versands habe ich natürlich Zeugen. Ausserdem kann ja der Verkäufer, von dem ich das Gerät erworben habe, bestätigen, dass es voll funktionstüchtig war. Der Höchstbieter hat als Versandart Päckchen gewählt. Meines Wissens ist somit der Gefahrenübergang bei der Übergabe in meinem Postamt.
Gruß
Markus BvG

Hallo,

meine Laien Meinung dazu ist: erstmal zum Gefahrenuebergang, du hast Recht, bei einem Verkauf zwischen Privat und Privat geht die Gefahr auf den Kaeufer ueber, sobald du es der Post uebergeben hast - naeheres dazu hier: http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4121

Du scheinst dir da ja jemand wirklich Netten angelacht zu haben, der gleich mit so heftigen Worten wie Betrug um sich wirft. Wenn man ein gebrauchtes Babyphon kauft, dann kann man meiner Meinung nach nicht davon ausgehen, dass es sich beim Akku um ein Original handelt, da die meisten Akkus nach 6-12 Monaten einfach ihren Geist aufgeben - und wer kauft da schon ein teures Original nach? Davon abgesehen musst du natuerlich dafuer sorgen, dass er ein funktionstuechtiges Geraet bekommt. Gluecklicherweise hast du Zeugen, dass es funktioniert hat, als du es verschickt hast. Auch wenn du die Gewaehrleistung nicht ausgeschlossen hast, musst du nur dem Kaeufer zum Zeitpunkt des Gefahrenuebergangs ein von Sachmaengeln freies Geraet verschaffen - und das kannst du durch Zeugen belegen. Mehr dazu hier: http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4131

Selbst wenn du also im Recht bist… ne negative Bewertung wird er dir wohl leider trotzdem geben.

Viele Gruesze
Patrick

Hi,

klärende Email schicken. Gehe nicht auf Kriegspfad. Biete dem Käufer an, das er dir das Teil zurückschickt und erstatte ihm die Auktionssumme. Du machst dabei zwar Miese, aber der Käufer ärgert sich wenigstens nicht. Letztendlich war es dein Fehler, die Ware nicht richtig zu prüfen. Wenn du dir ganz sicher bist, das du keine Fehler gemacht hast, so nehme die negative Bewertung hin und stelle den Kontakt zu dem Käufer ein. Ist kein Beinbruch, kommt vor und damit mußt du leben.

Gruß
André

Hallo Markus,

Vor ein paar Wochen habe ich ein Babyphon versteigert, welches
ich kurz davor auch bei ebay ersteigert habe. Da es sich dabei
um einen Fehlkauf handelte, habe ich es wieder versteigert.
Dabei habe ich vergessen, den
Garantie/Gewährleistungsausschluß zu schreiben. Dies war mir
nicht so wichtig, da ich ja wusste, daß das Gerät voll
funktionsfähig war. Jetzt hat sich allerdings der
Höchstbietende gemeldet und mir mitgeteilt, dass das Gerät
nicht funktionstüchtig sei

in dem Fall musst Du auch als Privater bei Gebrauchtware Gewährleistung geben.

dass es wohl ein vorsätzlicher Betrug ist.

Solche Behauptungen unbewiesen können u.U. zu einer Strafanzeige führen. Droht er Dir zusätzlich mit einer negativen Bewertung kann zudem eine Anzeige wegen Nötigung fällig werden. Die Form sollte auch bei Reklamationen gewahrt bleiben.

Für die Funktionstüchtigkeit des Geräts zum Zeitpunkt des
Versands habe ich natürlich Zeugen.

Hast Du auch Zeugen dafür, dass der Akku original war? Wenn Du ihm nachweisen kannst , dass das Gerät in Ordnung war, dann hat er den schwarzen Peter.

Ausserdem kann ja der
Verkäufer, von dem ich das Gerät erworben habe, bestätigen,
dass es voll funktionstüchtig war.

Der hat damit nichts mehr zu tun, da das Gerät ja in Deinem Besitz kapputt gegangen sein kann.

Der Höchstbieter hat als
Versandart Päckchen gewählt. Meines Wissens ist somit der
Gefahrenübergang bei der Übergabe in meinem Postamt.

Das stimmt zwar, bringt Dich aber nur weiter, wenn das Gerät auf dem Versandweg beschädigt wurde. Ich denke mal, daß so ein Fall hier nicht vorliegt.

Grundsätzlich gilt, daß Du als Verkäufer in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung nachweisen mußt, daß das Gerät den beanstandeten Mangel bei Verkauf nicht hatte. Diesen Beweis zu erbringen wird in aller Regel nicht möglich sein, da man eigentlich nicht davon ausgehen kann, daß z.B. ein „es hat aber bei uns funktioniert“ der Ehefrau ausreicht. Allerdings sind mir auch keine Gerichtsurteile bekannt, in denen dieser Nachweis bei einem Kauf zwischen Privatleuten Gegenstand war. Von daher kann ich nicht sagen, wie dieser „Beweis“ genau beschaffen sein muß (Expertise?).

Ich würde den Artikel wieder zurückzunehmen und dem Käufer sein Geld zurückzuzahlen. Dann hat sich das erledigt.

viele Grüße,

Ralf

Grundsätzlich gilt, daß Du als Verkäufer in den ersten 6
Monaten der Gewährleistung nachweisen mußt, daß das Gerät den
beanstandeten Mangel bei Verkauf nicht hatte.

Nein. Diese Bestimmung gilt nur für den Unternehmer-Verkäufer bei Verbrauchsgüterkäufen.

Allerdings
sind mir auch keine Gerichtsurteile bekannt, in denen dieser
Nachweis bei einem Kauf zwischen Privatleuten Gegenstand war.

Kein Wunder. Siehe oben.

Hallo,

wer kann mir verlässlich und möglichst mit einem Link
bestätigen, welche Fristen für die Gewährleistung/Garantie ich
bei einer Onlineauktion habe?

Welche Fristen für DICH bei gerade DEINER Auktion gelten, kann dir nur Dein Anwalt verlässlich sagen. Im allgemeinen aber gilt folgendes:

Wer eine bewegliche Sache verkauft, ohne Unternehmer zu sein, haftet dem Käufer für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache für Sachmängel. Dabei ist es Sache des Käufers darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass - erstens - die Sache überhaupt mangelhaft ist und - zweitens - dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Ist tatsächlich ein Sachmangel vorhanden, so haftet der Verkäufer grds. unabhängig davon, ob ihn am Vorhandensein des Mangels eine „Schuld“ trifft oder nicht.

Durch entsprechende Vereinbarung mit dem Käufer kann der Verkäufer, der nicht Unternehmer ist, seine Haftung für Sachmängel vollständig ausschließen. Tut er das wirksam, haftet er grds. nur noch dann, wenn er dem Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.