Hallo,
zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren , zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend. Fällt der Verkäufer z.B. wegen Insolvenz aus, bestehen praktisch keine Ansprüche. Man kann sich zwar an den Insolvenzverwalter wenden, aber mangels Masse ist da idR. nichts zu holen.
Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.
Ich hoffe etwas Klarheit geschaffen zu haben, ansonsten einfach nachfragen.
Gruß
S.J.
um ehrlich zu sein ist mir der Unterschied zwischen
Gewährleistung ung Garantie nicht wirklich begreiflich. Zu
diesem Thema habe ich daher einige Fragen anhand eines
konreten Beispiels:
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Wenn ich bei einem deutschen Online-Händler einen Sony-TV
bestelle, habe ich dann 2 Jahre Garantie oder 2 Jahre
Gewährleistung?
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Wenn der Fernseher innerhalb der 2 Jahre kaputt geht, bei
wem mache ich welche Ansprüche geltend? Beim Online-Händler
oder bei Sony?
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Wenn der Online-Händler kurz nach Zustellung des Fernsehers
bankrott geht und eine Woche später geht der Fernseher kaputt,
bei wem mache ich meine Ansprüche geltend? Bei Sony oder bei
niemandem?
Das Beispiel ist natürlich nicht aus der Luft gegriffen. Ich
will mir einen TV kaufen und die besten Preise gibt’s nunmal
im Netz. Allerdings ist es sehr viel wahrscheinlichder, dass
der Online-Händler pleite geht, als z.B. MediaMarkt!
Besten Dank im Voraus!
MfG,
FX