Gewährleistung, Garantie? Wer ist zuständig?

Guten Tag liebe Experten!

Stellt Euch vor jemand bestellt sich zusammen mit einem Mobilfunkvertrag ein Tablet-PC. Nach etwa 4 Monaten ist das Tablet defekt. Nix wie hin zum Händler (Ladengeschäft) einschicken lassen an den Reparaturdienst. Zwei mal. Ohne Erfolg. Nach dem zweiten Mal folgende Aussage: der Defekt wird nicht von der Gewährleistung abgedeckt, das Gerät muß zum Hersteller eingeschickt werden.

Wer muß jetzt das Gerät einschicken? Der Händler oder der Kunde?

Danke für alle Antworten und weiterhin schöne Weihnachten.

Gruß
s.mb

Hallo!

Gewährleistung = Händler allein ist zuständig.
Garantie = Hersteller, Kunde muss sich selbst kümmern.

Wenn Händler sagt,„Das ist keine Gewährleistungssache,weil…“
dann wäre das in den ersten 6 Monaten noch kundenfreundlich leicht abzuwehren.
Denn Händler MUSS beweisen,bemängelter Fehler war nicht schon bei Übergabe/Kauf versteckt vorhanden. Ist schwierig und führt i.d.R. dazu,das Händler nachbesser,repariert, ersetzt.

Was er ja offenbar schon 2 x vorgenommen hatte. Warum nun nicht mehr ?
Das der Service den (womöglich gleichen Fehler) nicht beheben kann,ist Händlersache !
Sollte das der 3. Nachbesserungsversuch des selben Mangels sein,sollte man man an den Rücktritt(Wandelung) vom Kauf nachdenken.

mfG
duck313

Hallo duck313,

vielen Dank für Deine Antwort.

Leider bin ich jetzt auch nicht schlauer. Ich werde mich wohl an den Händler wenden.

Wenn Händler sagt,„Das ist keine
Gewährleistungssache,weil…“
dann wäre das in den ersten 6 Monaten noch kundenfreundlich
leicht abzuwehren.

Was meinst Du mit „kundenfreundlich leicht abzuwehren“?

Gruß
s.mb

Guten Tag liebe Experten!

Stellt Euch vor jemand bestellt sich zusammen mit einem
Mobilfunkvertrag ein Tablet-PC. Nach etwa 4 Monaten ist das
Tablet defekt. Nix wie hin zum Händler (Ladengeschäft)
einschicken lassen an den Reparaturdienst. Zwei mal. Ohne
Erfolg.

Wenn ein Händler einen Defekt vorbehaltlos kostenlosrepariert (oder zu reparieren versucht), dann kann er nicht im Nachhinein behaupten, ein Anspruch aus Sachmängelhaftung läge nicht vor oder habe nie vorgelegen.

Durch die vorbehaltlose kostenlose Reparatur hat er quasi anerkannt, dass der Anspruch wegen Sachmängeln berechtigt ist.

So verstehe ICH als LAIE zumindest den Leitsatz dieses Urteils:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/…

Die Fachleute mögen kommentieren!

Hallo,

Wenn ein Händler einen Defekt vorbehaltlos kostenlosrepariert
(oder zu reparieren versucht), dann kann er nicht im
Nachhinein behaupten, ein Anspruch aus Sachmängelhaftung läge
nicht vor oder habe nie vorgelegen.

kommt ganz sicher auf die näheren Umstände an.

Durch die vorbehaltlose kostenlose Reparatur hat er quasi
anerkannt, dass der Anspruch wegen Sachmängeln berechtigt ist.

Die Fachleute mögen kommentieren!

Jeder halbwegs clevere Händler wird sich da rechtlich absichern, in dem er z.B. auf dem Lieferschein einen entsprechenden Vermerk hat. In vielen Fällen wird schon aus rein wirtschaftlichen Gründen auf eine Prüfung verzichtet und der Verkäufer wird sich ein kundenfreundliches und schnelles Handeln nicht zum Nachteil auslegen lassen wollen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Gewährleistung = Händler allein ist zuständig.

richtig.

Garantie = Hersteller, Kunde muss sich selbst kümmern.

Das steht wo genau? Weder ist irgendwo in Stein gemeißelt, dass der Hersteller Garant ist, noch, dass der Kunde sich immer selbst kümmern muss. Es gibt z.B. einige Garanten, die in ihren Bedingungen ausdrücklich geregelt haben, dass die Garantieabwicklung ausschließlich über den Verkäufer zu erfolgen hat.

Wenn Händler sagt,„Das ist keine
Gewährleistungssache,weil…“
dann wäre das in den ersten 6 Monaten noch kundenfreundlich
leicht abzuwehren.
Denn Händler MUSS beweisen,bemängelter Fehler war nicht schon
bei Übergabe/Kauf versteckt vorhanden. Ist schwierig und führt
i.d.R. dazu,das Händler nachbesser,repariert, ersetzt.

Nun ja. Dass das so pauschal auch nicht richtig ist, wird hier ja auch in schöner Regelmäßigkeit behandelt.

Gruß

S.J.

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Hallo,

Wer muß jetzt das Gerät einschicken? Der Händler oder der Kunde?

Mit wem hat der Kunde einen Vertrag geschlossen? ==> Händler.

Franz

Mit wem hat der Kunde einen Vertrag geschlossen? ==> Händler.

Aha. Zitat: der Defekt wird nicht von der Gewährleistung abgedeckt

Was nützt da also ein Kaufvertrag mit dem Händler?

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Aha. Zitat: der Defekt wird nicht von der Gewährleistung abgedeckt

Dann sollte man den Händler fragen, ob es sich um einen anderen Mangel als in den vorausgegangenen Fällen handelt und weshalb dieser Mangel nicht im Rahmen der Gewährleistung abgedeckt sein sollte. Die früheren Mängel hat er vermutlich/offensichtlich im Rahmen der Gewährleistung „bearbeitet“, und dann dürfte Hemmung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB eintreten.

Was nützt da also ein Kaufvertrag mit dem Händler?

Nachfragen wie oben beschrieben.

Es ist für mich als Kunde völlig uninteressant, welche vertraglichen Vereinbarungen mein Händler mit dem Hersteller hat (hinsichtlich Garantie etc.). Ich sehe mir meinen Vertrag an und daraus ergibt sich alles Weitere.

Franz

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Es ist für mich als Kunde völlig uninteressant, welche
vertraglichen Vereinbarungen mein Händler mit dem Hersteller
hat (hinsichtlich Garantie etc.). Ich sehe mir meinen Vertrag
an und daraus ergibt sich alles Weitere.

Und was sollte in dem Vertrag stehen, wenn kein Gewährleistungsanspruch besteht?

In einem Kaufvertrag habe ich im übrigen noch nie etwas dazu gelesen. Das lese ich für gewöhnlich im BGB nach.

Auf die Frage „Gewährleistung, Garantie? Wer ist zuständig?, Wer muß jetzt das Gerät einschicken? Der Händler oder der Kunde?“ pauschal zu antworten „Mit wem hat der Kunde einen Vertrag geschlossen? ==> Händler.“ ist schlichtweg falsch. Es kommt eben darauf an, ob es sich um einen Garantiefall handelt oder um Gewährleistung.

S.J.

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Hallo!

In den ersten 6 Monaten der gesetzlichen Gewährleistung wird einfach davon ausgegangen,tritt ein Fehler auf,dann ist er schon beim Kauf versteckt vorhanden gewesen.
Der Kunde braucht dann nichts nachweisen,der Händler schon.
Erkennt er den Grund für Gewährleistung nicht an,dann müsste er den Gegenbeweis antreten,was regelmäßig so gut wie nie gelingt.

Heisst,Kunde kann darauf bestehen,Sache muss kostenfrei gemacht werden.

Nach 6 Monaten kehrt sich diese Beweislast um,Kunde müsste nachweisen,Fehler war doch schon beim Kauf vorhanden,zeigte sich aber erst jetzt.
Das ist genauso schwer bis unmöglich.
Bedeutet eben meist,Händler muss nicht kostenlos nachbessern.

Das gilt für die gesetzliche 2 Jahres Frist,nicht für die Garantie.
Was die Garantie leistet, steht in den Verkaufsbedingungen/Bedienungsanleitung,auch wie und wo man sie beanspruchen kann. Ob man Ware selbst oder über den Händler einschickt. Ob man Versandkosten tragen muss oder nicht usw.

MfG
duck313

Und was sollte in dem Vertrag stehen, wenn kein Gewährleistungsanspruch besteht?

Das war mein Hinweis an UP. Weißt du was in dem Vertrag steht? Ich jedenfalls nicht. Unter der Annahme, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel handelt, ist der Fisch eh geputzt.

Auf die Frage „Gewährleistung, Garantie? Wer ist zuständig?,
Wer muß jetzt das Gerät einschicken? Der Händler oder der
Kunde?“ pauschal zu antworten „Mit wem hat der Kunde einen
Vertrag geschlossen? ==> Händler.“ ist schlichtweg falsch. Es
kommt eben darauf an, ob es sich um einen Garantiefall handelt
oder um Gewährleistung.

Und wo ist das Thema Gewährleistung/Garantie geregelt? In meinem Vertrag als Kunde mit Händler?

Wenn ich den Hersteller direkt frage, was würde er mir antworten?
Da wir keine Vertragspartner sind, … blablabla. Ich habe einen Vertrag mit dem Händler und ihren Vertrag mit dem Händler kenne ich nicht. Er interessiert mich auch nicht.

Franz

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Hallo,

In den ersten 6 Monaten der gesetzlichen Gewährleistung wird
einfach davon ausgegangen,tritt ein Fehler auf,dann ist er
schon beim Kauf versteckt vorhanden gewesen.
Der Kunde braucht dann nichts nachweisen,der Händler schon.

ich bin mir ziemlich sicher, daß es in § 476 BGB einige einschränkende Passagen zu dieser „Regel“ gibt.

Erkennt er den Grund für Gewährleistung nicht an,dann müsste
er den Gegenbeweis antreten,was regelmäßig so gut wie nie
gelingt.

„So gut wie nie“? Werden dazu von den Gerichten Statistiken veröffentlicht?

Gruß
C.

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Und wo ist das Thema Gewährleistung/Garantie geregelt? In
meinem Vertrag als Kunde mit Händler?

Wenn ich den Hersteller direkt frage, was würde er mir
antworten?
Da wir keine Vertragspartner sind, … blablabla. Ich habe
einen Vertrag mit dem Händler und ihren Vertrag mit dem
Händler kenne ich nicht. Er interessiert mich auch nicht.

Der Verkäufer hat idR. mit der Garantie nichts zu tun. Diese wird für gewöhnlich von einem Dritten (Hersteller/Importeur etc.) eingeräumt. Somit ist in so einem Fall der Verkäufer nicht Vertragspartner und somit auch nicht zuständig.

Wir reden hier über das Thema Gewährleistung/Garantie, nicht ausschließlich über Gewährleistung.

S.J.

Vielen Dank an alle.
Hallo zusammen!

Ich denke es bleibt mir keine andere Möglichkeit als das Teil einzuschicken.
Haltet mir die Daumen.

Gruß und guten Rutsch

s.mb