Gewährleistung gebr. KFZ, Frage zur Beweispflicht

Hallo Leute,

angenommen K kauf privat beim Händler V ein gebrauchtes Auto.

Nach 5 Monaten wird ein Schaden festgestellt (kein Verschleissteil).
Nun fodert der K den V auf, den Mangel zu beseitigen, bzw. die Reparatur zu bezahlen.

Der V sagt aber dass der Schaden erst nach Übergabe des Fahrzeugs entstanden ist (also kein Gewährleistungsfall).

Wie ist das nun mit der Beweispflicht?
Will der V sich entlasten besteht doch eigentlich nur die Möglichkeit einen Gutachter zu bestellen. Da er in der Beweispflicht ist, muss der V diesen Gutachter auch bezahlen. Seh ich das richtig?

Abwandlung:
Der Gutachter stellt fest, dass der Schaden nach Übergabe eingetreten ist. Kann der V die Gutachterkosten nun vom K zurückverlangen?

  1. Abwandlung
    Tritt der Schaden erst nach 7 Monaten ein ist der K in Beweispflicht.
    Das heisst um festzustellen ob der Mangel schon bei Übergabe besteht muss der K nun diesen Gutachter bezahlen oder? Kommt nun raus, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand kann er dann die Gutachterkosten vom V zurückverlangen?

Schon mal vielen Dank für Eure Antworten.

LG
Markus

Hallo!

Ja,der Händler darf nicht nur einfach sagen,es sei so und bei Übergabe war alles OK. Wie will er das beweisen ?
Das ist im Gesetz extra so angelegt worden,tritt Fehler in den ersten 6 Monaten auf,dann geht man davon aus,Fehler war bei Übergabe versteckt vorhanden und zeigt sich eben verzögert.

Um die Haftung abzuwehren muss der Beweis herangezogen werden. Die Kosten muss Händler tragen.

So wie es auch der Kunde nach den 6 Monaten selbst machen muss,wenn er Gutachter beauftragt um doch den Nachweis zu erbringen.

In beiden Fällen können die Gutachter- und sonstige Kosten in diesem Zusammenhang(Anwalt etwa) dem Verursacher auferlegt werden.

Im Fall Händler würde er eine unberechtigte Forderung kostenpflichtig abwehren.
Im Fall Kunde würde der eine berechtigte Forderung seiner Gewährleistungsrechte durchsetzen.

MfG
duck313

Wie ist das nun mit der Beweispflicht?

Den Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Wagens muss grundsätzlich der Käufer beweisen. Etwas anderes gilt im ersten halben Jahr dann, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer gekauft hat, es sei denn, dies ist mit der Art des Mangels oder Sache unvereinbar (§ 476 BGB), was hier wohl der Fall sein wird. Spielt aber keine Rolle. Du hast ja gesagt, der Mangel ist erst später aufgetreten. Dann bestehen auch keine Gewährleistungsansprüche. Mit der Beweislast hat das nichts zu tun. Wer wider die Wahrheit behauptet, der Mangel habe schon beim Gefahrenübergang vorgelegen, um einen Gewährleistungsanspruch durchzusetzen, macht sich strafbar.

Will der V sich entlasten besteht doch eigentlich nur die
Möglichkeit einen Gutachter zu bestellen.

Das kann man so nicht sagen. Erstens kann es andere Möglichkeiten geben, zweitens unterstellst du einfach, dass eine „Entlastung“ nötig sei.

Da er in der
Beweispflicht ist, muss der V diesen Gutachter auch bezahlen.
Seh ich das richtig?

Das siehst du falsch. Er muss überhaupt keinen Gutachter bestellen. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens könnte ein Gutachten relevant werden, aber davor kann den Händler dazu doch niemanden zwingen.

Ja,der Händler darf nicht nur einfach sagen,es sei so und bei
Übergabe war alles OK.

Wieso sollte er das nicht dürfen?

Wie will er das beweisen ?

Wieso kommt es darauf an? Und wieso bezweifelst du die Möglichkeit eines Beweises?

Das ist im Gesetz extra so angelegt worden

In welchem?

Um die Haftung abzuwehren muss der Beweis herangezogen werden.
Die Kosten muss Händler tragen.

Das steht… wo doch gleich…?

Im Fall Händler würde er eine unberechtigte Forderung
kostenpflichtig abwehren.

Außergerichtlich ist die Forderungsabwehr grundsätzlich ein Kostenproblem des Anspruchsgegners. Schadensersatz gibt es in der Regel nicht, anders als beim Anspruchsteller.

Erfahrungsbericht - so läuft´s in der Praxis!
Hallo Markus,

ganz aktuell vom letzten Samstag:

Jemand hatte im Dezember ein Auto Bj. 2003 gekauft, bei dem nach ca. 3 Wochen der Motor des el. Fensterhebers, auf der Beifahrerseite, „abgeraucht“ war. Derjenige hatte beim Kauf eine Garantieversicherung abgeschlossen. Auf die Frage nach dem tieferen Sinn dieser Garantieversicherung gab es damals nur eine lapidare Antwort: „Der Kaufpreis ist inklusive dieser Versicherung; sie kostet also nichts extra…“

Letzten Samstag hieß es in diesem Zusammenhang dann plötzlich: „Sie (der imaginäre Kunde) haben die Garantiebestimmungen doch anerkannt…“

Wie kam es dazu:

Nachdem der Automechaniker den Tod des Hebermotors festgestellt hatte, kam der Wekstattmeister und fragte sofort nach dem Garantievertrag, den der Kunde aber gar nicht dabei hatte, weil es in seinen Augen ein Sachmangehaftungsfall (Gewährleistung) war/ist.

Händler: „Nein-nein, dafür ist ja nun diese Versicherung da, damit sichern sich die Händler ab! - Außerdem war der Motor bei der Übergabe ja noch ok!“
Kunde: „Ja wie, das ist definitiv ein Gewähleistunsfall! - Der Motor vereckt ja nicht urplötzlich, da muss vorher schon was kaputt gewesen sein… Außerdem müsste bei der Versicherung ja zugezahlt werden und es ist meine und nicht Ihre!“
Händler: „Nein-nein, das wird immer über diese Versicherung abgewickelt!“

Kurze Denkpause…

Händler wurde sichtlich unsicherer und verriet sich dann leider: „Ja-ja, das ist ja auch nur der offizielle Weg…“
Kunde: „Schaue mal zuhause in den Vertrag und rufe Sie gleich an; dann reden wir weiter…“

Zuhause stellt der Kunde fest, dass er bei „Garantiebenutzung“ 30% dazubezahlen müsste und konfrontiert den Händler telefonisch damit. Urplötzlich hieß es dann auf einmal (Händler): „Selbstverständlich müssen Sie GAR NICHTS dazubezahlen, das machen wir! - Alle Gebrauchtwagenhändler machen das so im 1. halben Jahr der Gewährleistung.“

So läuft das also in der Praxis…

Erkenntnis dieses Tages: Der fiktive Kunde wird niemals mehr eine Garantieversicherung unterschreiben!

Gruß Herr_Schulz