gewährleistung gebrauchtwagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 1 Jahr Gewährleistung auf meinen Gebrauchtwagen vom Händler erhalten. Diese dauert noch cirka 6 Wochen an.

Nun ist anscheinend die Zylidnerkopfdichtung defekt.
Ich habe heute die Werkstatt (den Verkäufer) aufgesucht und um kostenlose Reperatur mit Hinweis auf die noch nicht abgelaufene Gewährleistung gebeten.

Der Verkäufer verweigert die Reperatur und sagt ich müsse die Kosten selber tragen, da zwar die Garantie 6 Monate gültig wäre, aber ich nach Ablauf dieser 6 Monate selber für Reperaturen zahlen müsse.

Im Kaufvertrag ist aber aufgeführt: 12 Monate Gewährleistung.
Wie gehe ich nun vor oder hat der Verkäufer Recht, da es sich um einen wirklich ansonsten sehr seriösen Betrieb handelt, der Käufer heute aber absonderlich unfreundlich und aggressiv auf mein Anliegen reagierte.

Hallo,

das gehört eher ins Rechtsbrett.
Bevor Du dort aber nachfragst, erkundige Dich über den Unterschied Gewährleistung/Garantie (oder hast Du letzteres nur versehentlich ein mal geschrieben?) und zum Thema Gewährleistung (genauer: Sachmangelhaftung) über Beweislast bzw. Umkehr der Beweislast. Denn das ist hier Dein Problem.

Beste Grüße
Guido

Hallo !

@guido hat es angedeutet,was die Begriffe bedeuten können.

Grundsätzlich hat man bei Gebrauchtware 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung(kostenlose Beseitigung von aufgetretenen Mängeln).
Die räumt der Händler auch nicht aus gutem Willen ein,sondern es ist Pflicht,er kommt nicht drumherum.
Es gibt einen Haken:
Die angesprochene Beweislastumkehr nach nur 6 Monaten (übrigens bei Gebraucht- und Neuware gleich !).
In den ersten 6 Mon. muß im Zweifel der Händler beweisen,der Fehler ist nicht auf Fabrikationsfehler oder sonstiges vom Händler zu vertretendes zurückzuführen. Das gelingt fast nie,also hat da der Kunde beste Karten,den Schaden reguliert zu bekommen.
Nach der Frist muß der Kunde nachweisen,der Fehler war bereits vorhanden(eigentlich ein Witz!),zeigte sich aber erst später und sorgte für den Ausfall.
Weil das so schwierig ist für den Kunden,bieten die Händler oft freiwillige „Garantien“ an,die gegen kleinen Aufpreis bestimmte Mängel trotzdem beseitigen. Da kann es Ausschlüsse geben,was nicht versichert wäre und auch ein Selbstbehalt des Kunden kann im Kleingedrickten stehen.
Besser als im Streitfall den Beweis antreten zu müssen,der Fehler war schon da.

Ich weiss nicht,warum der Gesetzgeber diesen Weg wählte,was spräche denn gegen die volle 1 oder 2 -Jahresfrist innerhalb derer jeder nicht vom Kunden verursachte Schaden kostenfrei behoben würde.
Der Händler könnte ja stets versuchen,einen Kundenschaden nachzuweisen und wäre so aus der Haftung heraus.

Die jetzige Regelung ist m.E. nichts Halbes und nichts Ganzes,nach 6 Monaten geht im Zweifel der Ärger los.

In Deinem Fall solltest Du dich an den Automobilclub wenden oder an einen Rechtsanwalt für Verbraucherrecht.

Die Auskunft des Händlers nach 6 Monaten wäre er aus der Pflicht ist falsch,ich sagte es eingangs,was es mit den 6 Monaten auf sich hat.

Er kann aber sagen,Du hast den Wagen falsch behandelt od. gefahren,so daß nun die Zylinderkopfdichtung kaputt ist. Dann hast Du den Schwarzen Peter,Du müsstest ihm das Gegenteil beweisen,z.B. mit einem Gutachten eines Sachverständigen.
Möglich,aber teuer und nicht sicher,ob in einem Gerichtsverfahren zu Deinen Gunsten entschieden würde.

MfG
duck313