Gewährleistung Gebrauchtwagen rückwirkend

Guten Abend,

mal angenommen, jemand hat vor ca. 4 Monaten bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen gekauft. Zum Zeitpunkt des Kaufes wusste der Käufer noch nichts von der seit 2002 geltenden „neuen“ Rechtslage, dass Händler nunmehr selbst bei gebrauchten Kfz bis mindestens 1 Jahr Gewährleistung garantieren müssen (ausser Verschliess und ausser für Kfz zum Ausschlachten etc - schon klar…). Der Kaufvertrag wurde also mit dem Zusatz „gekauft wie gesehen“ unterschrieben, der Händler hat den Käufer völlig im Dunkeln darüber gelassen, dass der Käufer hier eigentlich wichtige Rechte hätte (will sagen, der Käufer hat nicht wissentlich auf sein Recht verzichtet).

Was wäre nun, wenn sich jetzt an dem Wagen ein Mangel zeigen würde, der definitiv der Händlerhaftung unterlägen hätte? Hat der Käufer jetzt Pech, weil der Vertrag nunmal so unterschrieben war oder ist diese Klausel des Vertrages sowieso von vornherein nichtig und der Händler ist dennoch in jedem Falle verpflichtet, für diesen Mangel zu haften, unabhängig davon, ob im Vertrag das „gekauft wie gesehen“ stand?

Wäre ganz toll, wenn Ihr mir fix eine Antwort geben könntet, es eilt wieder mal sehr :smile:

Schönen Abend @ all und bis bald,

Icequeen

Meines Wissens nach läßt sich bei einem Verkauf von Gewerblich an privat auch nicht per Klausel die Gewährleistung ausschließen.
Gegoggelt :wink:)
ergab:

Landgericht Dessau Az. 7 T 542/02 bei xxx:ra-kotz:yz nachzulesen.

Hallo,

und danke erstmal für die flotte Hilfe :smile:

Gegoggelt :wink:)

Also gegoogelt hatte ich schon auch (mache ich immer, ehe ich mir die Mühe mache, eine Frage zu formulieren :wink: )…

ergab:

Landgericht Dessau Az. 7 T 542/02 bei xxx:ra-kotz:yz
nachzulesen.

… wurde aber eben leider nicht so wirklich schlau aus den verschiedenen Artikeln, bin halt nicht so sehr bewandert im Verstehen von z.B. Urteilen usw.

Deswegen würde ich mich wirklich freuen, wenn Du vielleicht das von Dir genannte Urteil noch kurz (zusammenfassend) für mich „übersetzen“ könntest - ich versteh’s nämlich nicht deutlich.

Vielen lieben Dank und viele Grüsse nochmal,

Icequeen

Du beantwortest dir deine Frage doch selbst: Die Händler *müssen* Gewähr leisten.

Das ergibt sich übrigens aus § 475 BGB; eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Levay