Gewährleistung gegenüber Privatverkäufer oder Pech

Hallo,

eine Person kauft über eine Verkaufsplattform, nicht über die Bucht, das Bauteil „XYZ“, das als „neu und unmontiert“ deklariert wird. Am Telefon bestätigt der Verkäufer dem Interessenten, dass der Artikel fehlerfrei ist. Der Interessent überweist das Geld und erhält den Artikel. Es stellt sich allerdings heraus, dass es sich um einen anderen Artikel handelt, was der Käufer anhand der Bilder zu der Anzeige vorher nicht wissen konnte, also nicht „XYZ“, sondern „ZYX“. „ZYX“ ist ein schwereres Bauteil und „ZYX“ weist auch einen Schaden auf.

Hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer jetzt z. B. das Recht auf Wandlung oder hat er schlicht und ergreifend Pech gehabt?

Grüße

Terence

Grds. haftet der VK für den sachmängelfreien Übergang des Artikels in der beschriebenen Beschafenheit als Sachmangel, § 434 BGB.

Bei unklarer oder z. B. zu einem Beispielfoto abweichender Beschreibung käme es auf eine Einzelfallprüfung an, ob sich der K einen Irtum in der Sache anrechnen lassen muss oder der VK aus Sachmangel einen Vertragsrücktritt gewähren muss.

Bei Versendungskauf wie vereinbart trägt der K das Risiko einer ordnungsgemäß verpackten Sendung, § 447 BGB.

G imager