Gewährleistung Handy

Hallo,

eine kurze Frage:

angenommen im Novenber 2007 wurde ein Handy erworben für stolze 999.- Euronen. Jedoch funktioniert nun ein Knopf nicht mehr so wie er soll. Er reagiert nur wenn er sehr sehr stark gedrückt wird.
Hersteller gibt 1 Jahr Garantie, jedoch gibt es ja auch die gesetzlichen
24 Monate Gewährleistung. Fällt sowas unter die Gewährleistung?

Vielen Dank für die Antworten :smile:

Hallo,

der Definition des §434 BGB nach handelt es sich dabei um einen Sachmangel, womit das Gewährleistungsrecht grds. anwendbar ist. Problematisch ist an der Geschichte, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen haben bzw. angelegt gewesen sein muss.

Wenn die Taste übermäßig beansprucht wurde, könnte es sich auf um Verschleiß handeln. Müsste man im Einzefall wohl durch ein Gutachten klären lassen.

Grundsätzlich steht der Anwendung des Gewährleistungsrechts jedoch nichts entgegen.

Viele Grüße
Bernhard

Hallo,

der Definition des §434 BGB nach handelt es sich dabei um
einen Sachmangel, womit das Gewährleistungsrecht grds.
anwendbar ist. Problematisch ist an der Geschichte, dass der
Mangel bereits beim Kauf vorgelegen haben bzw. angelegt
gewesen sein muss.

wie bitte? Wo liest Du im 434, dass Tasten, die nach einem Jahr nicht mehr richtig funktionieren, einen Sachmangel darstellen?

Problematisch ist nicht nur, wie du schreibst, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, sondern insbesondere, dass nachgewiesen werden muss, dass es sich überhaupt um einen Sachmangel und nicht um Verschlei0, Fehlbedienung, Überbeanspruchung etc. handelt.

Grundsätzlich steht der Anwendung des Gewährleistungsrechts
jedoch nichts entgegen.

Theoretisch ja, praktisch wohl kaum.

Gruß

S.J.

Hallo,

angenommen im Novenber 2007 wurde ein Handy erworben für
stolze 999.- Euronen. Jedoch funktioniert nun ein Knopf nicht
mehr so wie er soll. Er reagiert nur wenn er sehr sehr stark
gedrückt wird.
Hersteller gibt 1 Jahr Garantie, jedoch gibt es ja auch die
gesetzlichen
24 Monate Gewährleistung. Fällt sowas unter die
Gewährleistung?

Ja, wenn die Sache bereits bei Gefahrübergang nachweislich einen Sachmangel aufwies.

Kurzform:

Käufer sagt Sache war bereits bei Gefahrübergang mangelhaft.
Verkäufer hält dagegen, dass eine bereits bei Gefahrübergang mangelhafte Sache kaum ein Jahr problemlos funktioniert haben kann (was logisch klingt).
Käufer verklagt Verkäufer
Richter wird Sachverständigengutachten einholen lassen (teuer!!)
Sachverständiger wird einen Defekt bestätigen, aber nicht bestätigen können, dass dieser auf einen Sachmangel bei Übergabe zurückzuführen ist.
Richter wird Klage abweisen und dem Käufer die Kosten des Verfahrens auferlegen.

So in etwa wird es wohl laufen.

Merke: Die Gewährleistung/Sachmängelhaftung besagt nicht, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „halten“ muss, sondern nur, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei sein muss.

Gruß

S.J.

Hallo,

wie bitte? Wo liest Du im 434, dass Tasten, die nach einem
Jahr nicht mehr richtig funktionieren, einen Sachmangel
darstellen?

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Also wenn bei einem Handy eine Taste nicht (mehr) funktioniert, dann eignet sich das Handy nach meiner Einschätzung weder zur vertragsgemäßen noch zur gewöhnlichen Verwendung, da die Bedienung damit nicht mehr gewährleistet ist. Soweit es sich auch noch um eine der Wähltasten handelt, muss man mir bitte erklären wie das Handy noch vertragsgemäß oder gewöhnlich gebraucht werden soll.

Problematisch ist nicht nur, wie du schreibst, dass der Mangel
bereits bei Übergabe vorhanden war, sondern insbesondere, dass
nachgewiesen werden muss, dass es sich überhaupt um einen
Sachmangel und nicht um Verschlei0, Fehlbedienung,
Überbeanspruchung etc. handelt.

Wird das durch meinen Satz nicht impliziert? Wenn der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden oder angelegt war, dann ist wohl ausgeschlossen, dass es sich um Verschleiß, Fehlbedinung oder Überbeanspruchung handelt. Im Umkehrschluss war der Mangel - soweit er durch Verschleiß, Fehlbedienung oder Überbeanspruchung zurückzuführen ist - nicht schon bei Kauf vorhanden, geht denklogisch schon nicht.

Grundsätzlich steht der Anwendung des Gewährleistungsrechts
jedoch nichts entgegen.

Theoretisch ja, praktisch wohl kaum.

Nochmal drüber nachdenken :wink:

Bernhard

Hallo,

wie bitte? Wo liest Du im 434, dass Tasten, die nach einem
Jahr nicht mehr richtig funktionieren, einen Sachmangel
darstellen?

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von
Sachmängeln,…

der 434 ist mir bekannt. Deiner Meinung nach ist also jeder Defekt, der nach Kauf auftritt, ein Sachmangel, der Ansprüche begründet?

Das ist aber nicht so. Die korrekte Herangehensweise ist:

-Handelt es sich um einen Sachmangel, nicht um Verschleiß, Fehlbenutzung etc? Kann der Käufer dies beweisen? Hierfür greift die Beweislastumkehr im übrigne nicht.

-War dieser Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden?

Wenn beide Fragen mit Ja beantwortet werden könnte, wäre deine Aussage „der Definition des §434 BGB nach handelt es sich dabei um einen Sachmangel, womit das Gewährleistungsrecht grds. anwendbar ist.“ richtig. Diesen Satz pauschal auf eine defekte Sache, die vor über einem Jahr erworben wurde und auch offensichtlich so lange problemlos funktionierte, anzuwenden ist eben falsch.

Gruß

S.J.

Hallo Steve,

wenn du dir nur kurz die Mühe machst meine erste Antwort auf die Frage nochmals zu lesen, wirst du genau das finden.

Dort steht

Problematisch ist an der Geschichte, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen haben bzw. angelegt gewesen sein muss.

Was an dem Satz nicht zu verstehen ist, weiß ich nicht.

Hat der Mangel bereits bei Kauf vorgelegen, und kann der Kunde das - auch wenn problematisch - beweisen, dann kann es denklogisch auch keine Fehlbedienung und kein Verschleiß sei.

Die Frage des Verschleißes oder der Fehlbedienung ist - wie Levay ebenfalls bereits kommentiert hat - vollkommen irrelevant, da ein Fehler in Folge Fehlbedienung oder Verschleißes schon deshalb kein Sachmangel ist, weil dieser Fehler bei Gefahrübergang gar nicht vorlag.

Damit ist die einzige wirklich relevante Frage, ob der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden war oder nicht.

Von der Beweislastumkehr des §476 BGB hat niemand auch nur im Ansatz gesprochen.

Viele Grüße
Bernhard

Hallo,

wenn du dir nur kurz die Mühe machst meine erste Antwort auf
die Frage nochmals zu lesen, wirst du genau das finden.

ich möchte die Diskussion nicht endlos fortsetzen. In erster Linie ging es mir darum, dass Du im ersten Satz vermittelt hast, dass es sich um „den“ klassischen Gewährleistungsfall handelt. Das sehe ich einfach nicht so, denn es kann in diesem konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war -> ergo Pech für den Käufer.

Gruß

S.J.