Hallo,
wie bitte? Wo liest Du im 434, dass Tasten, die nach einem
Jahr nicht mehr richtig funktionieren, einen Sachmangel
darstellen?
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
-
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Also wenn bei einem Handy eine Taste nicht (mehr) funktioniert, dann eignet sich das Handy nach meiner Einschätzung weder zur vertragsgemäßen noch zur gewöhnlichen Verwendung, da die Bedienung damit nicht mehr gewährleistet ist. Soweit es sich auch noch um eine der Wähltasten handelt, muss man mir bitte erklären wie das Handy noch vertragsgemäß oder gewöhnlich gebraucht werden soll.
Problematisch ist nicht nur, wie du schreibst, dass der Mangel
bereits bei Übergabe vorhanden war, sondern insbesondere, dass
nachgewiesen werden muss, dass es sich überhaupt um einen
Sachmangel und nicht um Verschlei0, Fehlbedienung,
Überbeanspruchung etc. handelt.
Wird das durch meinen Satz nicht impliziert? Wenn der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden oder angelegt war, dann ist wohl ausgeschlossen, dass es sich um Verschleiß, Fehlbedinung oder Überbeanspruchung handelt. Im Umkehrschluss war der Mangel - soweit er durch Verschleiß, Fehlbedienung oder Überbeanspruchung zurückzuführen ist - nicht schon bei Kauf vorhanden, geht denklogisch schon nicht.
Grundsätzlich steht der Anwendung des Gewährleistungsrechts
jedoch nichts entgegen.
Theoretisch ja, praktisch wohl kaum.
Nochmal drüber nachdenken 
Bernhard