Gewährleistung im Handel mit Restposten bei B2B-Ge

Hallo.

Ich hab eine Frage zu einer Rechtslage bzgl. Gewährleistung im Bereich B2B und den Verkauf von Rest-/Sonderposten oder als solche deklarierte Waren!

Also als Beispiel, Großhändler A verkauft Waren als Restposten und Sonderposten nur an Gewerbetreibende (also Großhandel oder eine einzelne gewerbliche Person, KEINE Privatpersonen). Wie ist hier die Rechtslage bzgl. Gewährleistung? Muß diese gewährt werden?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Einschätzung.

Grüße

Geht es darum dass die Ware defekt ist oder was meinen sie? Die Ware muss großteils intakt sein. Wenn es sich um z.b. dauerschreiber als restposten handelt, ist es in Ordnung wenn diese teilweise nicht funktionieren bzw schnell kaputt gehen. Der Käufer hat kein Recht bei solchen Fällen auf Reparatur oder ähnliches, sofern es vorher als rest oder somderposten deklariert wurde. Ich hoffe ich könnte behilflich sein

Hallo Herr Simon.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Nein, es geht um z.B. B-Ware oder Lagerabverkäufe etc.

Als Beispiel, unser Lieferant bietet uns 100 Toaster an, weil diese nicht mehr produziert werden. Wir würden diese unserem Lieferanten abkaufen, als Sonderposten/Restposten o.a. deklarieren und unseren B2B-Kunden anbieten, egal ob selbst gewerblicher Großhändler oder gewerblicher Endverbraucher.

Die Produkte sind intakt!

Hallo Memeas,

im B2B-Handel gilt die Haftung für Mangel wie in §377HGB ausformuliert.
§ 377:
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

In Ihren Lieferbedingungen und/oder den eigenen AGB kann auf die Anwendung und Auslegung von §377HGB entsprechend hingewiesen werden. Es kann spezifiziert werden, ob und wie gem. den ges. Bestimmungen aus §377 HGB Ersatzlieferung (Nacherfüllung) oder Wandel erfolgt, falls ein Mangel innerhalb der geltenden, billigen oder innerhalb der in den Liefervereinbarungen zugrunde liegenden Fristen reklamiert wird.

Davon ausgenommen sind stets Vorsatz (Arglist) oder verdeckte (erst später bekannte werdende) Mängel.
Jeder Mangel müss unverzüglich angezeigt (zur Kenntnis gegeben und reklamiert) werden sonst gilt die Ware, auch mit Mangel, als genehmigt.

Die Gewährleistungsvorschriften, wie sie aus dem Geschäft mit Endverbrauchern gelten, finden im B2B-Handel keine Anwendung.

Tut mir Leid, aber zu rechtlichen Sachen kann ich keine Auskunft geben.
MfG

Hallo.

leider kenne ich mich im B2B handel nicht aus.

MfG

W.A.

Hallo !

Es gilt die GESETZLICHE Gewährleistung von 2 Jahren.
MFG
BSK

Also, ich bin mir nicht sicher, aber wenn ich mich an meine berufsschulzeit richtig erinnere ist im restposten Verkauf im b2b Bereich keine Gewährleistung. Man hat also keinen Anspruxh auf Gewährleistung. Aber wie gesagt, bin mir dabei nicht sicher.

Leider können wir dir bei diesem Thema nur soweit helfen das wir dich an einen Anwalt oder IHK verweisen würden!

Hallo,

das weiß ich leider auch nicht.
MfG AstridG