Ich fahre einen VW Crafter 3,5t Die Laufleistung beträgt montl. ca. 15000 Km also Jährlich ca. 150000 KM
Nach ca. 14 Monaten und 167000 Km war die Kupplung defekt. Der Kfz Meister bei VW sagte mir, das es ein Fall der Gewährleistung sei, wenn festgestellt würde, das etwas zerbrochen wäre, dass die Beschädigung der Kupplung ausgelöst hätte.Ich bat um einen Rückruf wenn dies der Fall sei.Einen Tag später rief mich der Meister an und teilte mir mit, das der Kipphebel gebrochen sei und deshalb der Schaden aufgetreten sei.
Also würde es sich hier um eine Gewährleistung handeln.
Daraufhin habe ich gesagt, dass Reparatur stattfinden könne. Andernfalls hätte ich die Reparatur selbst vorgenommen.Das Auto wurde nicht repariert sondern ein totaler Austausch der Kupplung vollzogen.
Bei der Abholung sagte man mir, dass ich nicht mit einer Kostenübernahme rechnen könne, weil das Serviceheft lückenhaft sei.Richtig ist, dass ich zwar den Flüssigkeitsaustausch der Longlife öle selbst vorgenommen hatte. Aber die Werkstattintervalle laut kfz Serviceheft alle 80000KM bei VW gemacht worden sind.Die Rechnung beläuft sich auf insgesamt 1.600,00
Die VW-AG hat nach meiner Schilderung bei der kfz Werkstatt angerufen. Dort hat ein anderer Kfz-Meister fälschlicherweise den Kupplungsschaden als Verschleiß geschildert. Der Kfz-Meister, der den Schaden durch den gebrochenen Kipphebel festgestellt hatte, war an dem Tage nicht anwesend. Wir haben vergleichsweise ander VW-Crafter und Sprinter bei den im Fernverkehr eine Kupplung erst nach ca. 800000 KM ausgewechselt wurde.Meine Meinung ist, das sich VW doch die Kosten bei dem Kupplungshersteller zurück holt.
Anmerkung: Wartungsintervalle alle 80000KM
Ölwechsel mit Longlifeöle alle 40000KM
Für Ihre Meinungen schon im voraus herzlichen Dank.
Da sich das Fahrzeug noch in der Garantiezeit befand, muß die Reparatur auch als Garantie erledigt werden.
Ausnahme: Wenn es sich um einen Verschleiß handelt, wie es ja bei Kupplungen üblich ist. Da aber hier ein Kupplungsteil gebrochen war, muß die Garantie eintreten.
Das Hauptverschulden sehe ich hier beim Händler. Dieser muß den Garantieantrag richtig stellen und auch richtig begründen, dann gibt es auch keine Probleme.
Wo ist das defekte Teil? Nur damit könnte man die Situation beweisen.
Ich an Ihrer Stelle würde mich noch mal an den Händler wenden, damit dieser die Situation beim Hersteller klärt - da ja offensichtlich eine falsche Auskunft gegeben wurde.
Da man durch Wartung und Ölwechsel die Laufleistung einer Kupplung nicht beeinflussen kann, dürte auch eine fehlende Wartung kein Grund zur Ablehnung eines Garantieanspruches sein.
Sollte es auch nach Rücksprache mit dem Händler, und ggf. auch mit dem Hersteller, zu keiner Einigung kommen, würde ich die Kfz-Schiedsstelle anrufen (sofern der ausführende Betrieb Mitglied der Kfz-Innung ist). Vorteil: Dieses Verfahren ist für Sie vollkommen kostenlos und dann auch für den Händler verbindlich.
Oben genanntes stellt keine Rechtsauskunft dar. Ich habe Ihren Fall nur mit mir bekannten Fällen aus meiner ca. 40-jährigen Erfahrung im Kfz-Service-Bereich verglichen und entsprechende Äußerungen gemacht.