Gewährleistung Kochplatte

Hallo!

Seit einigen Tagen schaltet sich an meiner Kochplatte die häufig gebrauchte kleine Kochstelle selbständig ein, wenn auch nur für kurze Zeit. Offenbar ist der Thermostat defekt.

Der Verkäufer weist Gewährleistungsansprüche zurück, da das Gerät älter als 6 Monate ist (23!) müsse ich beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung bestand.

Was soll ich tun?

Hallo,

es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist und dieser Sachmangel bereits bei Übergabe bestand, trägt in jedem Fall der Käufer. Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die übliche Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit einem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus nachvollziehbar.

Da der Beweis in diesem Fall faktisch nicht zu erbringen ist, ist die Ansicht des Verkäufers nachvollziehbar und man muss wohl selbst für die Kosten der Reparatur aufkommen.

Gruß

S.J.

Danke für die Darlegung.

Aber welche anderen Umstände könnten denn zum Versagen des Thermostaten führen, ausser daß er von vorneherein ungeeignet war die Zeitspanne von zwei Jahren zu überleben? Von aussen gibt es keinerlei Einwirkung.

da lesen Sie nochmal den Kaufvertrag richtig durch.
Ich bin kein Jurist, doch in der Regel ist es so,
dass nach 6 Monaten die Beweisumkehr gilt.

Wie es sich anhört, scheint der Kochplattenschalter
bzw. die Elektronik defekt zu sein.
Das kann teuer werden.

Erkundigen Sie sich bei www einmal im Juristen Brett.

freundliche Grüsse
Klaus Quindt
secondware.de

Hallo,

wie gesagt: dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss, ist nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Ansatz der Legislative. Der Verkäufer ist daher auch nicht verpflichtet eine Sache zu liefern, die so lange halten muss. Dinge gehe einfach irgendwann kaputt. Verschleiß und Materialermüdung ist nur eine Frage der Zeit. Günstige Sachen halten nicht so lange wie teurere und somit hochwertigere.

Du versuchst „hintenrum“ doch eine Verpflichtung zu einer Haltbarkeitsgarantie zu konstruieren. Das ist aber rechtsdogmatisch nicht zulässig.

Da das Teil bei Übergabe und auch noch einige Monate danach funktioniert hat, ist nicht von einer Mangelhaftigkeit bei Übergabe auszugehen. Somit: Kein Anspruch gegen den Verkäufer.

Gruß

S.J.

hallo jeanz,
tatsache ist, dass eine gesetzliche regelung von 2 jahren besteht. tatsache ist auch, dass es sich wohl kaum um ein verschleißteil handelt, welches generell regelmäßig getauscht wird. eigenverschulden durch nicht eingehaltene wartungsintervalle liegen hierbei ebenfalls nicht vor. die reklamation ist gerechtfertigt, die beweispflicht liegt allerdings tatsächlich auf käuferseite. ich würde es darauf ankommen lassen…viel glück
gruß candy**66