Hallo,
Allerdings gibt es dazu einige Richtersprüche, die die Haftung
bei Tieren Teilweisse verwässern, da es sehr schwer
nachzuweisen ist, ob es nicht an falsche Haltungs- oder
Transportbedingugen lag.
na ja, das mag deine Interpretation sein. Anspruchsgrundlage ist immer die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang. Somit stellt sich stets und immer die Frage, ob ein Anspruch, der nach Gefahrübergang geltend gemacht wird, auf einen bei Gefahrübergang schon bestandenen Sachmangel oder falsche Haltung, Bedienung, Pflege, Lagerung usw. beruht.
Da macht es keinen Unterschied ob die Giraffe krepiert oder der Motor des VW Golf platzt. Die Rechtslage ist identisch.
Gruß
S.J.