darf man ein System – bspw. einen Komplett-PC – verändern ohne die Gewährleistungsrechte zu verlieren?
Also nehmen wir das Beispiel PC:
Darf man den öffnen oder büßt man damit seine Rechte ein?
Wie sieht es mit einer neuen Firmware aus? Wenn also zB der Hersteller des PCs auf seiner Webseite für ein im PC verbautes Laufwerk eine neuere Firmware anbietet und man diese installiert kann man danach trotzdem noch die Gewährleistung beim Händler in Anspruch nehmen? Oder könnte dieser die Gewährleistung ablehnen?
Oder ein Laufwerk wird für eine Weile ausgebaut / ersetzt. Zum Zeitpunkt in dem man die Gewährleistung in Anspruch nehmen möchte sind jedoch die Originallaufwerke wieder im PC. Kann der vorübergehende Ausbau Probleme geben?
Danke für kompetente Auskunft und liebe Grüße,
Sue
es kommt auf den Mangel an. Es handelt sich hier sicherlich um einen Verbrauchsgüterkauf. Gem. § 476 BGB wird vermutet, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (in den ersten 6 Monaten). Diese Vermutung greift solange der Mangel mit der Sache vereinbar ist. Wenn also bspw. deutliche Lötspuren auf der Hauptplatine sichtbar sind, wird nix aus der Vermutung.
I.d.R. kann man aber sagen, das Stecker im PC auch zur Benutzung da sind. Wenn man Laufwerke ausbauen kann, muss man dies auch dürfen. Wenn man nach dem Umbau aber gerade einen Mangel am aus- und wieder eingebauten Laufwerk geltend machen will, wird i.d.R. aber die Beweislastumkehr ausgehebelt.
Mit der Firmware ist schwieriger, hier würde ich eine Gewährleistung des Händlers nur bejahen (eine Vermutung von mir), wenn der Sachmangel absolut mit dem update nichts zu tun hat. Der Firmware update kam vom Hersteller. Sowas würde ich bspw. nur bejahen, wenn wie beim Apple i-pod nach 1.Installation ein Zwangsupdate der Firmware durchgeführt wird.
Alles in allem: es kommt auf den Sachmangel und dessen Vereinbarkeit mit den Umbauten an. Beruht der Mangel auf fehlerhaften umbauten und updates kann der Händler hierfür nicht einstehen, auch wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und der Verkäufer die Beweislast hat.
nun, es sei mal angenommen, dass das Laufwerk nur ausgetauscht wurde _weil_ es kaputt war bzw. das Firmwareupdate nur durchgeführt wurde _weil_ das Laufwerk Mucken machte. Die Frage war einfach nur ob man den Ausbau dem Hersteller gegenüber verschweigen sollte, denn schließlich kann man ja schlecht beweisen, dass diese Maßnahmen nur aufgrund der Defekte vorgenommen wurden, man hätte ja sofort die Gewährleistung in Anspruch nehmen können. Die Beweislastumkehr gilt ohnenhin nicht mehr, es sind mehr als sechs Monate seit Kauf vergangen.
dann verstehe ich das problem nicht. wenn du beweisen kannst (keine beweislastumkehr), dass der fehler schon bei gefahrübergang (zumeist übergabe des PC an dich), dann kannst du doch auch beweisen, dass der fehler eben nicht auf aus-umbauten von dir beruhte.
es ist hier ein beweisproblem. kannst du, kannst du nicht? nach einem halben jahr lassen es die meisten ketten (mediamarkt & co.) drauf ankommen, es sei denn der fehler ist schnell und preisgünstig zu beheben, dann wird meist auf kulanzbasis abgeholfen.
Es ist doch so, dass man dem Händler nur sagen kann, dass es so war. Ob er das glaubt ist eine andere Sache.
Außerdem ging es ja viel mehr darum ob diese Maßnahmen schon rechtfertigen, dass der Händler die Gewährleistung ablehnt. Also in wie weit man ein System verändern darf ohne Gewährleistungsansprüche zu verlieren.
keine Ahnung wie das bei anderen Herstellern gehandhabt wird (steht in den AGB’s, denke ich) aber bei dem Verein, fuer den ich arbeite (HP), ist es so, dass ein PC nur von einem Hardware-Hansel aufgemacht werden kann der die noetigen Pruefungen gemacht hat. Solbald der Kunde selbst schraubt = Erloeschung der Garantie.
keine Ahnung wie das bei anderen Herstellern gehandhabt wird
(steht in den AGB’s, denke ich) aber bei dem Verein, fuer den
ich arbeite (HP), ist es so, dass ein PC nur von einem
Hardware-Hansel aufgemacht werden kann der die noetigen
Pruefungen gemacht hat. Solbald der Kunde selbst schraubt =
Erloeschung der Garantie.
das mag für die (vertragliche) Garantie gelten, nicht jedoch für die gesetzliche Sachmangelhaftung. Nur, weil ein Gerät aufgeschraubt worden ist, kann der Verkäufer sich nicht zurücklehnen und jeden Anspruch von sich weisen.
darf man ein System – bspw. einen Komplett-PC – verändern ohne
die Gewährleistungsrechte zu verlieren?
Ja, darf man, da der Zeitpunkt der Gewährleistung die Übergabe ist. Was nach der Übergabe passiert, ist rein rechtlich gesehen irrelevant. Was daraus entstehen kann sind natürlich strittige Beweisfragen.