dann macht es also bei einem Privatverkauf und wirksamen
Ausschluss der Gewährleistung keinen Unterschied, ob der
Artikel gebraucht oder neu ist?
nein, das macht grds. keinen unterschied.
zunächst müsste der ausschluss der „garantiezusage“ als
ausschluss der gewährleistung auszulegen sein.
naja, das ist mehr oder weniger eine wertungsfrage.
wenn ich auf seiten des käufers argumentiere, würde beispielsweise sagen:
ein gewährleistungsausschluss liegt nicht vor, denn selbst dem laien bzw. dem verkäufer auf ebay muss der unterschied zwischen garantie und gewährleistung klar sein.
garantie ist eben nicht gewährleistung. da bereits das gesetz zwischen den beiden begriffen unterscheidet, kann nur in besonderen ausnahmefällen, in denen der irrtum für den durchschnittskäufer auffällt, ein „garantieausschluss“ als ausschluss der gewährleistung verstanden werden.
ein genereller ausschluss mittels agb (falls vorhanden) gegen
§ 309 nr.7 bgb verstoßen und dann vollständig unwirksam sein.
Bei Privatanbietern auf Ebay erhaelt man meistens keine AGB
vorgelegt…
AGB muss man nicht vorgelegt bekommen, AGB müssen nicht als solche bezeichnet werden, AGB müssen nicht auf einer eigenen seite ausgedruckt sein.
wenn du dir § 305 bgb durchliest, erkennst du, dass der begriff der AGB sehr weit geht. jede aussage des verkäufers kann, wenn die weiteren voraussetzungen von § 305 bgb (für eine vielzahl vorformuliert, vom vertragspartner gestellt, d.h. keine einflussmöglichkeit) eine AGB darstellen. dies gilt auch für den ausschluss der gewährleistung.
insoweit greift dann auch der schutz der §§ 307ff. bgb.
außerdem ist der widerspruch zu lösen, ob der verkäufer nun
eine neue oder eine gebrauchte sache verkauft.
Oben sagst du, es macht keinen Unterschied, nun sagst du, es
macht einen… Wo ist dann der Unterschied?
nein, das habe ich nicht.
das problem ist nur, dass der verkäufer einerseits sagt, dass die sache „neu“ ist, auf der anderen seite sagt er, die sache sei „gebraucht“. beide begriff schließen sich grds. aus.
es liegt also ein innerer widerspruch vor, das hat nichts mit dem ausschluss der gewährleistung zu tun.
… wäre festzustellen ob der angebliche Privatverkäufer auch wirklich Privatverkäufer ist oder gewerblicher Anbieter, der sich als Privatverkäufer ausgibt, um sich seinen Garantieverplfichtungen zu entziehen. Bei eBay ein verbreitetes Problem. … mehr auf http://w-w-w.ms/a4a3xd
Das ist klar, aber wieviele Leute haben schon versucht, zu
beweisen, dass ein Haendler tatsaechlich gewerblich taetig ist
und sind dabei vor Gericht erfolgreich gewesen?
anzeichen für die unternehmereigenschaft können kundenrezensionen, anzahl der verkäufe, externe homepage oder einstufung als „power-seller“ sein. dem verkäufer obliegt dann der vortrag, dass er trotz dieser eigenschaften nicht unternehmer iSd § 14 bgb ist (ein gewerbe muss er gar nicht betreiben…).