Gewährleistung passé? Hersteller NL, Verkäufer D

Hallo,

derzeit beschäftigt mich die folgende Frage:

Mal angenommen, Familie A kauft im Dezember 2007 in Deutschland bei der deutschen Firma B einen Kinderkleiderschrank des holländischen Herstellers C.

Geliefert wird der bestellte Schrank dann im Februar 2008.

Im Februar 2010 stellt Familie A auf einmal fest, dass sich an einer Seitenwand des Schrankes ein ca. 30 cm langer Haarriss befindet, der definitiv nicht durch unsachgemäßen Gebrauch zustande gekommen sein kann.

Familie A reklamiert bei Firma B unter Zusendung von Fotos den Schrank und erhält die Rückmeldung, Firma B wolle die beigefügten Fotos mit der Bitte um Stellungnahme an Hersteller C senden - wie gesagt sitzt der in den Niederlanden.

Nach einigen Tagen erhält Familie A die Rückmeldung von Firma B, Hersteller C erkenne die Reklamation nach einer solchen Zeitspanne nicht mehr an, biete Familie A aber aus Kulanzgründen eine neue Außenwand zum ermäßigten Preis.

Nun meine Fragen:

Muss Familie A diese Antwort so akzeptieren?

In Holland liegt die gesetzliche Gewährleistungsfrist m. E. bei 1 Jahr, in Deutschland allerdings bei 2 Jahren. Es ist also nachvollziehbar, dass die holländische Hersteller C hier keinen Anspruch mehr anerkennt. ABER: Vertragspartner der Familie A ist m. E. doch Firma B und nicht Hersteller C - entsprechend ist hier doch die deutsche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren anzusetzen. Oder?

Und noch eine Frage: Die Gewährleistung beginnt doch mit der Lieferung oder etwa doch mit dem Tage der Bestellung?

Danke vorab für eine Antwort und viele Grüße
Kirsten

Hallo,

Vertragsparteien sind Familie A und Firma B. Hersteller C ist hier außen vor.

Die gesetzliche Gewährleistung besteht für 2 Jahre nach Übergabe der Ware, d. h. die Familie ist noch so gerade in der Frist wenn 2 Jahre seit Übergabe der Ware noch nicht verstrichen sind. Weder das Rechnungsdatum noch das Bestelldatum zählen, sondern das Datum der Warenübergabe.

Der Haken ist: innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Ware geht man bei einem Defekt, der nicht offensichtlich durch fehlerhaften Umgang verursacht wurde, davon aus, dass er bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war - also ist der Händler in der Pflicht, den Sachmangel zu beheben.

Ab dem 7. Monat muss aber der Kunde nachweisen, dass der Fehler bereits bei Übergabe der Ware vorhanden oder durch Fehlkonstruktion „vorprogrammiert“ war. Und das ist schwer, denn im Zweifel müsste man einen Gutachter aufbieten oder einen Serienfehler nachweisen.

Insofern sollte die Familie das Angebot, zu vergünstigten Konditionen eine neue Seitenwand zu bekommen, nutzen und es dabei belassen.

Gruß,

MecFleih