Hallo zusammen,
bei einer Online-Auktion muss ich als privater Anbieter die Gewährleistung ausdrücklich ausschließen, um im Falle eines auftretenden Mangels nicht haftbar zu sein, was die Anbieter ja auch alle tun.
Bei von privaten Anbietern zum Verkauf angebotenen Waren findet sich dieser Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss hingegen nie.
Warum ist das so? Gilt beim Privatverkauf von Waren die Gewährleistung nicht? Wo liegt denn der rechtliche Unterschied zwischen einer Auktion und einem Verkauf?
Danke für die Erklärung, Anna.
bei einer Online-Auktion muss ich als privater Anbieter die
Gewährleistung ausdrücklich ausschließen, um im Falle eines
auftretenden Mangels nicht haftbar zu sein, was die Anbieter
ja auch alle tun.
Hier sagst du: Alle privaten Anbieter schließen die Gewährleistung aus.
Bei von privaten Anbietern zum Verkauf angebotenen Waren
findet sich dieser Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss
hingegen nie.
Hier sagst du: Private Anbieter schließen nie die Gewährleistung aus.
Offenbar meinst du, dass es einen Unterschied zwischen Verkauf und Auktion gibt. Richtig so? Aber wie kommst du darauf, dass bei privaten Auktionen die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wird? Die Auktionen bei eBay & Co wimmeln doch nur so von (in aller Regel falschen) Gewährleistungsausschlüssen.
Warum ist das so? Gilt beim Privatverkauf von Waren die
Gewährleistung nicht? Wo liegt denn der rechtliche Unterschied
zwischen einer Auktion und einem Verkauf?
Eine Auktion i.S.d. BGB endet durch Zuschlag. Eine eBay-Auktion endet durch Zeitablauf und ist darum keine Auktion im Sinne des deutschen Rechts. Es handelt sich um einen ganz normalen Kaufvertrag ohne Besonderheiten.
Genau das ist meine Frage: bei Auktionen (von Privatpersonen) auf Eba* wird die Gewährleistung ausgeschlossen, bei Kleinanzeigen hingegen nicht. Letztendlich werden ja in beiden Fällen Waren von Privatleuten verkauft.
Deswegen wundert mich diese Tatsache ein wenig - und ich wollte wissen, ob es da rechtlich einen Unterschied gibt?
Müsste dann letztendlich auch bei Kleinanzeigen der Hinweis gesetzt werden, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird, da diese nach geltendem Recht sonst gelten würde?
Hallo,
Müsste dann letztendlich auch bei Kleinanzeigen der Hinweis
gesetzt werden, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird,
da diese nach geltendem Recht sonst gelten würde?
so ist es. Allerdings kann der Ausschluß der Gewährleistung auch mündlich erklärt werden und muß deswegen nicht im Text erwähnt werden.
Gruß
Christian
Genau das ist meine Frage: bei Auktionen (von Privatpersonen)
auf Eba* wird die Gewährleistung ausgeschlossen, bei
Kleinanzeigen hingegen nicht. Letztendlich werden ja in beiden
Fällen Waren von Privatleuten verkauft.
Deswegen wundert mich diese Tatsache ein wenig - und ich
wollte wissen, ob es da rechtlich einen Unterschied gibt?
Jein. Im Fall der eBay-Auktion wird der Kaufvertrag mit dem Auktionstext geschlossen. Bei einer Kleinanzeige kann der Inhalt des Kaufvertrages noch ausgehandelt werden. Aber: In der Regel wird man dann wohl trotzdem nicht mehr an die Gewährleistung denken.
Danke, jetzt habe ich es verstanden 