Immer wieder liest man, wie problematisch und teuer das für den Handel sei. Aber jetzt mal eine direkte Frage:
Angenommen Person A kauft sich einen Einbauherd beim örtlichen Elektrohändler.
Und Person B kauft sich einen Einbauherd über einen Internet-Versandhandel und spart da ordentlich Geld.
Jetzt geht bei beiden Personen der Herd kaputt - der Einfachheit halber vor Ablauf der 6-Monatsfrist (wg. Beweislastumkehr).
Können jetzt beide Personen darauf bestehen, dass jemand kostenlos vorbeikommt und den Herd repariert bzw. (falls das fehlschlägt) gegen ein Ersatzgerät austauscht?
Oder kann von Person B verlangt werden, dass sie den Herd ausbaut und an den Händler einschickt?
Und: Wie sieht es nach Ablauf der 6-Monats-Frist aus?
Können jetzt beide Personen darauf bestehen, dass jemand
kostenlos vorbeikommt…
Der Kunde zieht samt Herd nach Novosibirsk und der Händler soll um den halben Globus reisen - selbstredend für Gotteslohn? Unter kostenlose Instandsetzung fallen keine Reisen und auch keine Herumkriecherei in anderer Leute Höhlen. Beim örtlichen Händler hat man aber die Chance, daß der trotzdem macht, was er gar nicht machen müßte.
Oder kann von Person B verlangt werden, dass sie den Herd
ausbaut und an den Händler einschickt?
Genau so ist! Nach § 439 Abs. 2 BGB hat dann aber der Verkäufer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen! Daher wird der Händler vorort vielleicht vorbeikommen, weil es billiger ist, als das Gerät per Post 5 Straßen weiter zu versenden.
Und: Wie sieht es nach Ablauf der 6-Monats-Frist aus?
Da gibt es keine Unterschiede! Ist ja auch nur fair, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Sache liefert, hat er diese auch zu reparieren. Nur nach 6 Monaten muss halt der Käufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Ist die Nacherfüllung nicht grundsätzlich vor Ort zu
erbringen?
Ja, Du hast recht, die Nacherfüllung ist an dem Ort zu erbringen, an dem das Gerät steht. Trotzdem muss das Gerät ja dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass der Verkäufer selbst das Gerät abholt oder dass dies durch einen Boten, z.B. den netten DHL Mitarbeiter, geschieht und das Gerät somit versandt wird. Natürlich ist es Deine Aufgabe, dass Du die Anschlüsse zu Deinen Sachen entfernst, sprich das Gerät ausbaust. Anderfalls wärst Du ja gezwungen, jemand Anderen an Deinen Sachen arbeiten zu lassen.
Ja, Du hast recht, die Nacherfüllung ist an dem Ort zu
erbringen, an dem das Gerät steht.
Danke - dann müssten ja auch Internet-Versender auf eigene Kosten vor Ort nacherfüllen oder das Gerät holen lassen - und somit hätte der vielgerühmte Händler vor Ort, der die viel höheren Preise dadurch erklären will, dass er ja vorbeikommt und das Gerät abholt, ja keinen Vorteil mehr.
Danke - dann müssten ja auch Internet-Versender auf eigene
Kosten vor Ort nacherfüllen oder das Gerät holen lassen - und
somit hätte der vielgerühmte Händler vor Ort, der die viel
höheren Preise dadurch erklären will, dass er ja vorbeikommt
und das Gerät abholt, ja keinen Vorteil mehr.
Theoretisch ist das auch so. Als mein im Internet gekaufter Laptop kaputt war (innerhalb der Gewährleistungszeit), wurde er von DHL Express kostenlos abgeholt und 48 Stunden später repariert zurückgebracht. Also hätte hier der Händler vor Ort keinen Vorteil gebracht.
In der Praxis gibt es jedoch doch regelmäßig Probleme, so wie mit meinem Telefon. Als dies nach einiger Zeit einen Fehler aufwies, konnte ich den Internethändler nicht mehr finden. Er hat seine Seite einfach geschlossen. Ich konnte also gar nicht mehr meine Rechte geltend machen. Beim Händler vor Ort hätte ich jetzt hingehen können und auf den Tisch gehauen, aber wo hätte ich beim Internethändler hingehen sollen?
Ich glaube das Einkaufen beim Händler vor Ort hat weniger einen rechtlichen als vielmehr einen praktischen Vorteil. Man hat jemanden, den man auch tatsächlich greifen kann, wenn es Probleme gibt.
In der Praxis gibt es jedoch doch regelmäßig Probleme, so wie
mit meinem Telefon. Als dies nach einiger Zeit einen Fehler
aufwies, konnte ich den Internethändler nicht mehr finden. Er
hat seine Seite einfach geschlossen. Ich konnte also gar nicht
mehr meine Rechte geltend machen. Beim Händler vor Ort hätte
ich jetzt hingehen können und auf den Tisch gehauen, aber wo
hätte ich beim Internethändler hingehen sollen?
Allerdings schließen hier auch immer wieder lokale Händler ihre Geschäfte. Ob man sich bei sowas dann am Hersteller schadlos halten kann? z.B. bei einer Waschmaschine, da kommt ja oft auch der AEG-Kundendienst und nicht der Händler selbst…
Allerdings schließen hier auch immer wieder lokale Händler
ihre Geschäfte.
Stimmt! Da hat man dann genauso Pech gehabt. Aber ich habe das Gefühl, das passiert im Internet häufiger.
Ob man sich bei sowas dann am Hersteller
schadlos halten kann? z.B. bei einer Waschmaschine, da kommt
ja oft auch der AEG-Kundendienst und nicht der Händler
selbst…
Das ist dann eine zusätzliche Vertragsabrede. Stichwort: Herstellergarantie! Das muss aber ausdrücklich vereinbart worden sein, damit man gegen den Hersteller einen eigenen Anspruch hat. Ist nichts vereinbart, hat man auch keinen Anspruch.
In der Praxis wird der Händler den Hersteller wohl häufig auffordern, ein Gerät zu reparieren, weil der Händler ja regelmäßig bei dem Hersteller bei Schäden Regress nehmen kann. Dann tritt der Hersteller aber nur in Vertretung für den Händler auf und nicht aufgrund einer eigenen vertraglichen Pflicht gegenüber dem Kunden.
Woraus schließt Du das? Ist nicht vielmehr der Ort der
Übergabe entscheidend?
Nein, ist er nicht. Aus § 439 BGB lässt sich das nicht direkt ableiten. Aber man kann es der Regierungsbegründung entnehmen. Danach soll der 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkauf Richtlinie, auf dem § 439 BGB beruht, nur so verstanden werden können, dass der momentane Ort des Gegenstandes der Erfüllungsort sein kann.
Nein, ist er nicht. Aus § 439 BGB lässt sich das nicht direkt
ableiten. Aber man kann es der Regierungsbegründung entnehmen.
Danach soll der 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkauf Richtlinie,
auf dem § 439 BGB beruht, nur so verstanden werden können,
dass der momentane Ort des Gegenstandes der Erfüllungsort sein
kann.
Das kann doch irgendwie nicht richtig sein. Was passiert, wenn ich in Hamburg wohne und was im Laden in München einkaufe? Oder umziehe? Oder eine Weltreise mache (Fotoapparat defekt)? Kannst Du da mal nähreres zu sagen? Evt. ein Link zu einem Urteil?
Gruß
Axel
Das kann doch irgendwie nicht richtig sein. Was passiert, wenn
ich in Hamburg wohne und was im Laden in München einkaufe?
Oder umziehe? Oder eine Weltreise mache (Fotoapparat defekt)?
Kannst Du da mal nähreres zu sagen?
Dann muss der Verkäufer, wenn was kaputt geht, zu Dir kommen und es reparieren, es sei denn § 439 Abs. 3 BGB greift ein. Wenn es also ein unverhältnismäßiger Aufwand ist, braucht der Verkäufer nicht zu Dir nach Hamburg kommen.
Evt. ein Link zu einem
Urteil?
Das Amtsgericht in Menden hat mal darüber was geschrieben (Urteil vom 3. März 2004, Az: 4 C 26/03). Du kannst das Urteil in der NJW 2004, 2171 finden.