Gewährleistung, Sachmangelhaftung, Garantie

Hallo,

durch eine Diskussion bin ich auf folgenden hypothetischen Fall gekommen:

Kunde K kauft bei Händler H ein Mobiltelefon inkl. eines Mobilfunkvertrages. Es handelt sich um ein hochpreisiges Produkt einer Obstmarke.

Nach 13 Monaten versagt das Gerät ohne erkennbaren Grund seinen Dienst. Der für solche Fälle von H empfohlene Weg ist, die Garantie des Herstellers in Anspruch zu nehmen.

Dieser wiederum lehnt ab wegen einer zwölfmonatigen Garantiezeit.

H wird erneut (war da nicht 'mal was mit 24 Monaten bei Neugeräten…) auf den Mangel angesprochen, äußert jedoch, dass er sich an die Garantievorgaben des Herstellers halten muss (warum…?).

H eröffnet die Möglichkeit, in einer zertifizierten Obstwerkstätte das Gerät prüfen zu lassen, was allerdings zu Lasten von K gehen würde. Da hier ganz erhebliche Kosten allein durch die Begutachtung entstehen (€ 160,-), und da natürlich das Risiko, dass die Werkstatt einen K-verschuldeten Mangel „entdecken“ könnte recht hoch ist, scheint das keine sinnvolle Alternative zu sein.
K könnte nun befürchten, dass generell ein Produktfehler ausgeschlossen werden würde.

Ich würde vermuten, dass der einzige sichere Weg wäre (nun wird es konstruktivistisch ;~), dass K selbst ein unabhängiges Gutachten erstellen lässt, das Gerät anschließend zur Überprüfung (über H) einsendet, und im Falle einer Ablehnung wegen Eigenverschulden entweder gegen H argumentiert oder klagt.

Ich sehe das Risiko, dass K in eigentlich jedem anderen denkbaren Fall ungerecht behandelt werden würde.

Ein tatsächliches Eigenverschulden von K ist im Prinzip ausgeschlossen.

Ich hoffe, nicht all zu verwirrend formuliert zu haben. Ansonsten: fragt nach!

Danke + Grüße
formica

es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene mindesthaltbarkeit. es existiert nur die sachmangelhaftung, und die bezieht sich auf mängel, die bereits zum zeitpunkt des gefahrenübergangs vorliegen. es dürfte nahezu unmöglich sein, dies nach mehr als einem jahr zu beweisen - und das müsste der kunde.

dann gibt es die - zunächst freiwillige, dann vertraglich abgemachte - garantie. der hersteller hat hier ein jahr gewährt, das ist rum, also ist da auch nichts mehr zu holen.

(zum unterschied der beiden: faq:1152)

tja, dann bleibt nur noch kulanz (die ist offensichtlich abgelehnt) oder eine reparatur selber zahlen. oder eben wegwerfen.