Hallo,
Ich habe da eine Frage zu folgendem Szenario:
Kunde X kauft ein neues Handy im Laden, das ab Werk einen Defekt hat. Somit greift ja die Gewährleistung. Eine Woche später bringt X das Handy zum Laden zurück. Der Verkäufer sagt, er kann das Handy nicht umtauschen (obwohl es vorrätig ist) sondern müsse es zur Reparatur einschicken (1-2 Wochen Laufzeit). Ist das so rechtens?
Danke schonmal!
Hallo,
Kunde X kauft ein neues Handy im Laden, das ab Werk einen
Defekt hat. Somit greift ja die Gewährleistung. Eine Woche
später bringt X das Handy zum Laden zurück. Der Verkäufer
sagt, er kann das Handy nicht umtauschen (obwohl es vorrätig
ist) sondern müsse es zur Reparatur einschicken (1-2 Wochen
Laufzeit). Ist das so rechtens?
nein. Siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Zitat: Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Gruß
S.J.
Hallo,
dazu hätte ich auch eine Frage:
Was ist wenn das ein richtig teures Mobiltelefon ist? So eins für 500 Euro oder so? Wären das denn schon unverhältnismäßige Kosten?
Und sind die ein bis zwei Wochen dann schon ein erheblicher Nachteil?
Ich finde nämlich 500 Euro sind ein Haufen Geld, wenn die Reparatur ev. nur 50 Euro kosten würde und eins bis zwei Wochen kann ja wohl fast jeder auf sein Mobiltelefon verzichten. Aber wie sieht es die Rechtsprechung.
Danke für Hinweise
Grüße
Karl
Hallo,
Die Frage habe ich mir auch schon gestellt. Allerdings vermute ich, dass ein Rückläufer (Handy) nicht direkt eingestampft wird, sondern dann auf Kosten des Händlers repariert wird. Sprich Beheben des Defekts, neue Verpackung, Displayfolie etc. Dann kann es ja wieder als neu verkauft werden, wenn es keine äußeren Schäden hat und der Händler muss nicht das ganze Handy „wegwerfen“. Nur dass dann eben der Händler die Reparaturkosten trägt und nicht der Hersteller. Ist aber nur eine Vermutung, ich würde da auch gern noch einen Experten zu hören.
Gruß
Hallo,
warum sollte der Händler die Reparatur bezahlen, wenn das fabrikneue Gerät von Anfang an defekt war/ist?
Der Hersteller hat doch dem Händler ein Gerät geliefert, welches nicht die zugesagte Eigenschaft (= funktionsfähig) erfüllt.
Somit hat er hier auch nachzubessern. Wie die Nachbesserung aussieht (Reparatur oder Neulieferung) ist Vertragssache zwischen Händler und Hersteller.
Gruß
Christian
Hallo nochmal und danke für die rege Teilnahme 
Zuerst mal klingt es einleuchtend, dass sowas dann vertraglich zwischen Hersteller und Händler geregelt wird. Ich dachte an den Händler weil der ja laut Gewährleistungsrecht die Kosten der Mängelbeseitigung tragen muss - war ja aber wie gesagt nur eine Vermutung.
Die Geschichte mit Kunde X und seinem defekten Handy könnte übrigens folgendermaßen weiter verlaufen sein:
Kunde X fährt wieder zum ursprünglichen Verkäufer, nennen wir ihn V1. X fordert Nachbesserung durch Ersatzlieferung und weist auf §439 BGB hin, woraufhin Verkäufer V1 angibt, dieses Gesetz gäbe es nicht, bzw. es gelte nicht für Mobiltelefone. Weiterhin sagt Verkäufer V1, dass der große Mobilfunkanbieter, zum dem er gehört *generell* keine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung anbiete und es auch im IT-System dieses Mobilfunkanbieters gar keine Möglichkeit gäbe, einen solchen Austausch durchzuführen. Er schlägt dem Kunden vor sich an die Rechtsabteilung des großen Mobilfunkanbieters zu wenden, versichert ihm aber, keinen Erfolg zu haben.
Daraufhin denkt sich X, noch zu einem anderen Geschäft des großen Mobilfunkanbieters zu fahren - um sich dort die Aussage des ersten Verkäufers bestätigen zu lassen. Er fährt also zu einem anderen Verkäufer, nennen wir ihn V2 und fragt, wie es sicht mit dem Austausch eines Gerätes, dass ab Werk defekt ist, dort verhält. V2 erklärt, dass er ein defektes Gerät bis zu 5 Tage ab Kaufdatum gegen ein neues Gerät desselben Modells austauschen kann (allerdings rein auf Kulanzbasis). Mit Ablauf dieser 5-Tages-Frist wäre eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung auch hier nicht möglich.
Selbstverständlich alles nur hypothetisch…
Nachdem ich mir alle relevanten Paragraphen diesbezüglich (also §433 - 480§ BGB) durchgelesen habe, finde ich diese hypothetische Geschichte doch sehr interessant, das Vorgehen des großen Mobilfunkanbieters fragwürdig und vor allem ziemlich Gesetzeswidrig - was sagt Ihr dazu? Wäre ich Kunde X, wäre das zumindest das absolut letzte Mal, dass ich ein Telefon bei einer Filiale dieses Anbieters gekauft habe. Da bliebe mir doch fast der Sauerstoff weg!
Schöne Grüße - Jan
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Hallo,
Was ist wenn das ein richtig teures Mobiltelefon ist? So eins
für 500 Euro oder so? Wären das denn schon unverhältnismäßige
Kosten?
auf unverhältnismäßige Kosten könnte sich der Verkäufer zum Beispiel berufen, wenn er durch die Nachbesserung finanziellen Verlust erleiden würde, weil seine Reparaturkosten den Wert der Sache deutlich übersteigen. Das dürfte hier aber definitiv nicht gegeben sein.
Mit dem Wert der Sache hat das im Prinzip nichts zu tun. Da die Gewährleistung grundsätzlich ebenso den Kauf eines Bleistiftes wie den eines Flugzeugtriebwerkes regelt, muss eben alles abgedeckt sein. Und wenn ein Verkäufer sich bei einem Bleistifts für einen Euro auf unverhältnismäßige Kosten für die Nachbesserung beruft, ist das was anderes als z.B. bei einem Handy.
Gruß
S.J.
Hallo,
Kunde X fährt wieder zum ursprünglichen Verkäufer, nennen wir
ihn V1. X fordert Nachbesserung durch Ersatzlieferung und
weist auf §439 BGB hin, woraufhin Verkäufer V1 angibt, dieses
Gesetz gäbe es nicht, bzw. es gelte nicht für Mobiltelefone.
was natürlich Unsinn ist. Vielleicht sollte sich der Verbraucherschutz mal mit dem Mann unterhalten.
Weiterhin sagt Verkäufer V1, dass der große Mobilfunkanbieter,
zum dem er gehört *generell* keine Nacherfüllung durch
Ersatzlieferung anbiete und es auch im IT-System dieses
Mobilfunkanbieters gar keine Möglichkeit gäbe, einen solchen
Austausch durchzuführen. Er schlägt dem Kunden vor sich an die
Rechtsabteilung des großen Mobilfunkanbieters zu wenden,
versichert ihm aber, keinen Erfolg zu haben.
Frage: wer ist der Vertragspartner? Der Shop oder der Mobilfunkbetreiber? Anspruchsgegner ist immer der Vertragspartner, also der Verkäufer. Handelt es sich um einen eigenständigen Shop, ist dieser auch verantwortlich. Handelt es sich um eine Niederlassung des Mobilfunkunternehmens, sollte man mit diesem Kontakt aufnehmen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein solches Verhalten in deren Interesse ist.
Gruß
S.J.