jemand hat auf ebay eine Uhr ersteigert. Soweit ist alles gut, die Uhr kam und funktioniert auch.
Auf einem beigelegten Zettel steht allerdings folgendes:
Die Garantie wird auf Herstellerfehler am Uhrwerk gewährt, die innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit auftreten.
Im Garantiezeitraum wird die Uhr kostenlos repariert;es wird lediglich eine Bearbeitungs- und Versandgebühr (15 EUR) berechnet. …
Eine Verantwortung für eventuelle Beschädigungen oder Verluste auf dem Transportweg können wir nicht übernehmen…
Was ist überhaupt mit der „gesetzlichen Garantiezeit“ gemeint? AFAIK ist Garantie etwas freiwilliges und hat nichts mit gesetzlichen Vorschriften zu tun.
Ist hier evtl. Gewährleistung gemeint, oder handelt es nur um eine zusätzliche, freiwillige Garantie, die die kostenlose Reparatur und Rücksendung im Gewährleistungsfall nicht einschränkt?
Ist es bei einem Gewährleistungsfall überhaupt rechtmäßig, nur die Reparatur kostenlos durchzuführen und eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen?
Was mit „gesetzlicher Garantie“ gemeint ist, spielt - streng rechtsdogmatisch gesehen - keine Rolle. Relevant ist nur, was derjenige, der das liest, bei der von Juristen so genannten verständigen Würdigung verstehen muss. Mit anderen Worten: Es gilt, was er, wenn er mal ganz ehrlich und fair ist und furchtbar objektiv, verstehen muss.
Meines Erachtens ergibt diese Auslegung hier aus den von dir genannten Gründen, dass mit dem falschen Ausdruck die Gewährleistung gemeint ist. Und nein, dafür dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Die Garantie wird auf Herstellerfehler am Uhrwerk gewährt, die
innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit auftreten.
Im Garantiezeitraum wird die Uhr kostenlos repariert;es wird
lediglich eine Bearbeitungs- und Versandgebühr (15 EUR)
berechnet. …
Eine Verantwortung für eventuelle Beschädigungen oder Verluste
auf dem Transportweg können wir nicht übernehmen…
Was ist überhaupt mit der „gesetzlichen Garantiezeit“ gemeint?
Damit will der Verkäufer Dir sagen, dass er keine Ahnung hat.
AFAIK ist Garantie etwas freiwilliges und hat nichts mit
gesetzlichen Vorschriften zu tun.
Es gibt natürlich schon noch den §443 des BGB, in dem ein bisschen was zur Garantie gesagt wird.
Ist hier evtl. Gewährleistung gemeint,
Ich vermute mal ja.
oder handelt es nur um
eine zusätzliche, freiwillige Garantie, die die kostenlose
Reparatur und Rücksendung im Gewährleistungsfall nicht
einschränkt?
Soweit keine Garantierklärung dabei ist, denke ich, dass der Verkäufer hiermit einfach nur die Rechte des Käufers aus Sachmängelhaftung einschränken will.
Ist es bei einem Gewährleistungsfall überhaupt rechtmäßig, nur
die Reparatur kostenlos durchzuführen und eine
Bearbeitungsgebühr zu verlangen?
§439 BGB Abs.2: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“
Ist für mich eindeutig. Aber man kann’s ja mal versuchen…